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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs
235/13
2 AR
163/13
vom
16. Oktober 2013
in der Anzeigesache
gegen
Antragsteller:
wegen
Verfolgung Unschuldiger u.a.
[X.].: 113 Js 1597/13 Staatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 29 [X.]/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 2 Ws 62/13 Oberlandesgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. Oktober 2013
beschlos-sen:
1.
Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.] am Bun-desgerichtshof [X.] und [X.] wegen Besorgnis der Befan-genheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen.
2.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]sbe-schluss vom 20. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unzuläs-sig verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 hat der [X.] durch [X.] am [X.] [X.] und den Richtern am [X.] Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] die Beschwerde des Antragstellers als unzuläs-sig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer
mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1. Der Ablehnungsantrag wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen. Die
Ausführungen des Beschwerdefüh-rers
erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung früheren Vorbrin-gens; sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässi-gen Ablehnungsgesuchs sind ihnen nicht zu entnehmen. Es werden offensicht-lich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
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2.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 20.
Juni 2013 ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werde(weitere) Beschwerde gibt es im Strafprozess nicht.
Fischer
[X.]
Zeng
3
Meta
16.10.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2013, Az. 2 ARs 235/13 (REWIS RS 2013, 1936)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1936
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