Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. I ZB 107/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3424

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[X.] vom 20. Mai 2009 in der [X.] betreffend die Markenanmeldung Nr. 30544479.4 Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 1 und 6
Im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist die Beurteilung, ob eine zukünftige Verwendung einer geographi-schen Herkunftsangabe für eine bestimmte Warengruppe vernünftigerweise zu erwarten ist, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte. Allein aus dem [X.], dass das [X.] der Bekanntheit einer Ortsbezeichnung bei der Prüfung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im konkreten Fall ein anderes Gewicht beimisst als das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, ohne ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] zu richten, folgt keine Verlet-zung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. [X.], [X.]uss vom 20. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 20. Mai 2009 durch [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 33. Senats ([X.]) des [X.]s vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens 1 [X.] für die Dienstleistungen "Handelsdienstleistungen im Bereich von [X.], insbesondere Lebensmittel aus ökologischem Anbau, alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken, insbesondere aus ökologischer Produktion, Haushaltswaren, Drogerieartikeln, Spielwaren, Bekleidungsartikeln, Schreibwa-ren" beantragt. - 3 - Die Markenstelle des [X.] hat die Anmel-dung mit der Begründung zurückgewiesen, das angemeldete Wortzeichen sei für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen zur Bezeichnung der geo-graphischen Herkunft freihaltebedürftig. 2 3 Das [X.] hat die Beschwerde der Anmelderin zurückge-wiesen ([X.], 491). Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung des Anspruchs auf [X.] und die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. 4 I[X.] Das [X.] hat die Auffassung vertreten, der Eintragung der angemeldeten Marke stehe das Schutzhindernis des [X.]ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. [X.] sei eine geographische Angabe, an deren Freihaltung ein Allgemeininteresse bestehe. Es sei nicht er-forderlich, dass die geographische Angabe für die beanspruchten Dienstleis-tungen im Handel und in den [X.] bekannt sei. Vielmehr reiche es aus, dass die Verwendung für die in Rede stehenden Dienstleistungen in Zukunft zu erwarten sei. Für die Handelsdienstleistungen sei bereits von einem gegenwärtigen [X.] auszugehen, weil in dem Ort [X.] öst-lich von [X.] und in dem Stadtteil [X.] im [X.] Stadtbezirk [X.] Lebensmittelhändler tätig seien. Jedenfalls sei aber ein sogenanntes zukünftiges [X.] anzunehmen. 5 II[X.] [X.] hat keinen Erfolg. 6 1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie 7 - 4 - Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-schwerde beruft sich auf eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des beschlie-ßenden Gerichts (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) und eine Versagung des rechtli-chen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die [X.] durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechts-beschwerde nicht an (st. Rspr.; [X.], [X.]. v. 24.4.2008 - [X.], [X.], 1126 [X.]. 6 = [X.], 1550 - [X.]). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. 8 a) Ohne Erfolg erhebt die Rechtsbeschwerde die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig i.S. von § 83 Abs. 3 Nr. 1 [X.] besetzt gewesen. Sie macht hierzu geltend, das [X.] sei als letztinstanzliches Gericht nach Art. 234 Abs. 3 [X.] zur Vorlage an den [X.] verpflichtet gewesen. Es habe die Rechtsbeschwerde zum [X.] nicht zugelassen und habe deshalb als letztinstanzliches Gericht entschieden. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Ge-meinschaften sei erforderlich gewesen, weil das [X.] von der Entscheidung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache "[X.]" ([X.], 240) abgewichen und von einer Divergenz der Entscheidung des Gerichts erster Instanz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ausgegangen sei. Die unterlassene Vorlage an den [X.] sei objektiv willkürlich und verletze die Anmelderin in ihrem Anspruch auf [X.]. Dieses [X.] rechtfertigt nicht die Annahme eines [X.] nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 [X.]. 9 aa) Der [X.] ist zwar [X.] i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ([X.] 73, 339, 366; [X.] 10 - 5 - NVwZ 2004, 1224, 1127; [X.], 87). Das [X.] ist auch letzt-instanzliches Gericht [X.]. 234 Abs. 3 [X.], wenn es die Rechtsbe-schwerde, wie im vorliegenden Fall geschehen, nicht nach § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] zulässt ([X.], [X.]. v. 2.10.2002 - [X.], [X.], 546, 548 = [X.], 655 - [X.]; [X.], [X.] 2002, 273, 279 f.; [X.], [X.] 2004, 271, 275). Die Frage, ob eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 [X.] durch das [X.] mit der Besetzungsrüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 [X.] angegriffen werden kann (be-jahend Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, [X.], Medienrecht, § 83 [X.] Rdn. 24; a.[X.]/Grabrucker, Hand-buch der Markenpraxis, Bd. 1, 1. Teil, [X.]. 2 Rdn. 659: [X.]), hat der Senat bislang offengelassen ([X.] [X.], 546, 547 - [X.]; [X.], [X.]. v. 10.4.2008 - I ZB 98/07, [X.], 1027 [X.]. 24 = [X.], 1438 - Cigarettenpackung). Sie braucht auch im vorlie-genden Verfahren nicht entschieden zu werden. Eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 GG setzt voraus, dass die Vorlage an den [X.] willkürlich unterblieben ist, weil sie bei Würdi-gung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist ([X.] NJW 1992, 678; NVwZ 2008, 780 f.; [X.] [X.], 546, 548 - [X.]). Davon ist auszugehen, wenn ein letztinstanzliches Gericht zur Klärung der Auslegung einer gemeinschaftsrecht-lichen Vorschrift eine Vorlage überhaupt nicht erwägt, obwohl es Zweifel an der zutreffenden Beurteilung der entscheidungserheblichen Auslegungsfrage hat, oder wenn das erkennende Gericht bewusst von der Entscheidung des [X.] der Europäischen Gemeinschaften abweicht, ohne vorzulegen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das Bundespa-11 - 6 - tentgericht eine Vorlage erwogen hat und seine Entscheidung nicht in [X.] Abweichung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften getroffen hat. Gegenteiliges macht auch die [X.] nicht geltend. Sie leitet eine Verpflichtung zur Vorlage an den [X.] vielmehr aus dem Umstand ab, dass das [X.] bei der Beurteilung des [X.]ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] andere Maßstäbe zugrunde gelegt hat als das Gericht erster Instanz in der Entscheidung "[X.]" ([X.], 240). [X.]) Daraus folgt im Streitfall jedoch ebenfalls keine willlkürliche Verlet-zung der Vorlagepflicht. Allerdings ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch verletzt, wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts ein-schlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht vorliegt oder dieser die entscheidungserhebliche Frage möglicher-weise noch nicht erschöpfend beantwortet hat oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint und das letztinstanzlich entscheidende Gericht den ihm zukommenden Beurtei-lungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat ([X.] NJW 2001, 1267, 1268; NVwZ 2007, 197, 198). 12 Das [X.] konnte die Frage, ob die angemeldete Marke [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abschließend selbst beurteilen, ohne dass sich hieraus ein Verstoß gegen das Willkürverbot ergibt. 13 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-meinschaften verbietet Art. 3 Abs. 1 lit. c [X.]L, der durch § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] umgesetzt wird, die Eintragung einer geographischen Bezeichnung 14 - 7 - als Marke nicht nur, wenn die geographische Angabe einen bestimmten Ort bezeichnet, der für die betroffene Warengruppe bereits bekannt ist, sondern auch dann, wenn die geographische Angabe einen Ort bezeichnet, der von den beteiligten Verkehrskreisen gegenwärtig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht wird oder wenn dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist von Belang, inwieweit den [X.] diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten Ortes und die betreffende Warengruppe mehr oder wenig gut bekannt sind ([X.], Urt. [X.] - [X.] und 109/97, [X.]. 1999, [X.] = GRUR 1999, 723 [X.]. 29 und 31 f. - [X.]). Sofern eine Verwendung der geographischen Angabe für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen noch nicht stattfindet, [X.] es danach zur Annahme des [X.] der Feststellung, dass eine zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist. Dies erfor-dert eine Prognoseentscheidung zur Feststellung eines [X.]ses aufgrund einer zukünftigen Verwendung der geographischen Angabe für die mit der Marke beanspruchten Waren oder Dienstleistungen, die nicht auf theoreti-schen Erwägungen beruhen darf ([X.], [X.]. v. 17.7.2003 - [X.], [X.], 882, 883 = [X.], 1226 - [X.]). 15 (2) Von diesen Grundsätzen, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Senats zum Eintragungshindernis des Art. 3 Abs. 1 lit. c [X.]L und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für Marken entsprechen, mit denen Schutz für Waren beansprucht wird, ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde auch das [X.] ausgegangen. Diese Maßstäbe sind - was das [X.] ebenfalls zutreffend an-genommen hat - auch für die Beurteilung des [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für Marken maßgeblich, für die Schutz für Dienstleistun-16 - 8 - gen beansprucht wird (vgl. [X.], [X.]. v. 13.3.2008 - [X.], [X.], 900 [X.]. 11 f. = [X.], 1338 - [X.]). Das [X.] hat zur Begründung des [X.] daher darauf abgestellt, dass aufgrund der Existenz von [X.] in dem Ort [X.] bei [X.] und dem gleichnamigen Stadtteil in [X.] vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist, dass diese Dienstleistungen mit der geographischen Angabe in Verbindung gebracht werden. Darauf, ob das [X.] im konkreten Fall zu geringe Anforderungen im Rahmen der Prognoseentschei-dung an die entsprechende Erwartung gestellt hat, kommt es für die Frage der Vorlagepflicht nicht an. Denn die Anwendung der vom Gerichtshof der [X.] entwickelten Kriterien im Einzelfall ist Sache der natio-nalen Gerichte ([X.], Urt. v. 30.9.2003 - [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = NJW 2003, 3539 [X.]. 100 - [X.]). (3) Ohne Erfolg leitet die Rechtsbeschwerde eine Vorlagepflicht aus einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung des [X.]s zur Spruchpraxis des Gerichts erster Instanz zum inhaltsgleichen [X.]. 7 Abs. 1 lit. [X.] ab. Das Gericht erster Instanz hatte in der Entscheidung "[X.]" bei der Verneinung des [X.] in erster Linie darauf abgestellt, dass die Bekanntheit der Stadt [X.] in [X.] von der [X.] nicht ausreichend festgestellt sei ([X.], 240 [X.]. 41 ff.). Das Gericht erster Instanz hatte seine Be-gründung eines fehlenden [X.] weiterhin darauf gestützt, dass selbst bei unterstellter geringer oder allenfalls mittlerer Bekanntheit der Stadt [X.] in [X.] wegen eines mangelnden [X.] für eine örtliche Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen vernünftigerweise nicht zu erwarten sei, dass mit der fraglichen Bezeichnung in Zukunft die geographische Herkunft von Dienstleistungen bezeichnet werde ([X.], 240 [X.]. 47 ff.). Das [X.] hat dagegen der 17 - 9 - Bekanntheit des Ortes [X.], der durch die geographische Angabe [X.] wird, vorliegend kein besonderes Gewicht beigemessen. Das [X.] jedoch keine Vorlagepflicht des [X.]s. Die Frage, ob es sich bei der Bezeichnung [X.] um einen bekannten Ort in [X.] handelt, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung des Vorliegens der Vorausset-zungen eines [X.]ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nur ein In-diz (vgl. [X.] [X.], 882, 883 - [X.]), dessen Gewichtung dem nationalen Gericht vorbehalten ist. Im vorliegenden Fall wäre daher eher daran zu denken gewesen, dass das [X.] die Rechtsbeschwerde hät-te zulassen müssen. b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das [X.] habe den Anspruch der Anmelderin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ver-letzt, greift ebenfalls nicht durch. Die Rechtsbeschwerde hat diese Rüge nur mit 18 - 10 - einer Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Ge-meinschaften durch das [X.] nach Art. 234 Abs. 3 [X.] begrün-det. Die Vorlagepflicht ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht verletzt. [X.] Büscher

Schaffert Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 33 W (pat) 105/06 -

Meta

I ZB 107/08

20.05.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. I ZB 107/08 (REWIS RS 2009, 3424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3424

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