Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 26 W (pat) 7/12

26. Senat | REWIS RS 2012, 1476

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - "Otranto" – geographische Herkunftsangabe – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 005 592.8

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 14. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie [X.] und Hermann

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 10. November 2010 und 7. September 2011 aufgehoben.

Gründe

I

1

Die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] hat die Anmeldung der für die Waren der Klasse 20

2

"Möbel; Garten- und Campingmöbel aus Holz, Kunststoff, Metall, Korb, Rohr, Binse, Weide; Ständer und Halterungen zum Aufstellen/Befestigen von Sonnenschirmen; aufblasbare Möbel"

3

bestimmten Marke

4

[X.]

5

mit zwei [X.]üssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren um eine Angabe handele, die zur Bezeichnung ihrer geografischen Herkunft dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Zur Begründung hat sie unter Hinweis auf entsprechende Eintragungen im [X.] "[X.]" ausgeführt, "[X.]" sei der Name einer in der süd[X.]n Provinz [X.] gelegenen Hafenstadt mit etwa 5.500 Einwohnern, die hauptsächlich vom sommerlichen Tourismus und von der Landwirtschaft lebten. Die [X.] verfüge über einige Sehenswürdigkeiten und besitze historische Bedeutung. Angesichts der touristischen Bedeutung der [X.] sei davon auszugehen, dass der Ortsname "[X.]" einem markenrechtlich erheblichen Teil der allgemeinen Verkehrskreise bekannt sei. Die Art der beanspruchten Waren, nämlich schwerpunktmäßig Garten-, Camping- und Freizeitmöbel, und die Fortentwicklung des Handels innerhalb der [X.] ließen die Herkunft dieser Waren aus [X.] und deren Import nach [X.] nicht als ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheinen. Bei dieser Sachlage sei anzunehmen, dass Wettbewerber künftig darauf angewiesen seien, die als Marke angemeldete geografische Angabe beschreibend als Herkunftsangabe verwenden zu können. Dass die als Marke angemeldete Ortsangabe bisher für die beanspruchten Waren noch nicht als geografische Herkunftsbezeichnung verwendet worden sei, hindere die Schutzversagung nicht, weil es nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] allein darauf ankomme, dass sie als beschreibende Angabe der geografischen Herkunft der Waren dienen könne.

6

Gegen die Zurückweisung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, bei der Prüfung, ob eine geografische Bezeichnung als Angabe über die Herkunft von Waren und Dienstleistungen geeignet sei, komme nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 723 ff., 725 [X.]) vornehmlich dem Verständnis und den Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise Bedeutung zu. Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setze voraus, dass die Angabe für den Verkehr subjektiv relevant sein könne. Deshalb stelle insbesondere die Bekanntheit der geografischen Angabe im inländischen Verkehr ein maßgebliches Beurteilungskriterium dar. Bei einer im Verkehr im Wesentlichen unbekannten geografischen Angabe bedürfe es deshalb der Feststellung eines gegenwärtigen oder zukünftigen [X.] an dieser Angabe, wobei auch mögliche zukünftige Entwicklungen zu berücksichtigen seien, allerdings nur insoweit, als diese vernünftigerweise zu erwarten seien ([X.], 882 ff. - [X.]). Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Beurteilungsmaßstabs stehe der Eintragung der angemeldeten Marke ein Schutzhindernis nicht entgegen. Ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten [X.] Endverbraucher und ein ebensolcher Teil des inländischen Fachverkehrs kenne die [X.] Kleinstadt [X.] gar nicht. Er kenne nicht einmal einen Bruchteil der [X.] Orts- und Städtenamen. Noch weniger bekannt seien ihm die Namen kleinerer ausländischer Orte und Regionen. Das [X.] habe in seinen Entscheidungen zu den als Marken angemeldeten geografischen Angaben "Halcyon" ([X.], 24 W (pat) 10/08) und "[X.]" ([X.], 29 W (pat) 68/07) festgestellt, dass die mangelnde Bekanntheit kleinerer Orte in einem nicht unbeachtlichen Teil des inländischen Verkehrs nicht nur für deren Unterscheidungskraft, sondern auch gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche. In der [X.] [X.] gebe es nach den Feststellungen der Markenstelle weder aktuell Produktionsstätten und Handelsunternehmen für Möbel noch seien tatsächliche Anhaltspunkte für deren zukünftige Ansiedlung an diesem Ort von der Markenstelle festgestellt worden oder sonst feststellbar. Die danach verbleibende theoretische Möglichkeit der zukünftigen Ansiedlung solcher Betriebe an diesem Ort reiche für die Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 994 [X.]) nicht aus.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

die mit der Beschwerde angegriffenen [X.]üsse der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] aufzuheben.

II

9

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke für die mit der Anmeldung beanspruchten Waren steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. Der angemeldeten Marke fehlt für diese Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

1. Die Bejahung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt in Bezug auf geografische Angaben voraus, dass diese zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Sofern eine Verwendung als Herkunftsangabe noch nicht stattfindet, ist zu prüfen, ob sie vernünftigerweise in Zukunft zu erwarten ist (Prognoseentscheidung; [X.] [X.], 723 - [X.]; [X.], 882, 883 - [X.]; [X.], 994, Nr. 15 - [X.]). Von entscheidender Bedeutung sind hierbei einerseits die tatsächlichen Gegebenheiten an dem fraglichen Ort in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Frage, inwieweit diese Gegebenheiten den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sind.

Für die Eignung einer Ortsangabe zur Beschreibung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen sprechen vor allem tatsächliche Anhaltspunkte wie der Umstand, dass in dem fraglichen Ort bereits einschlägige Herstellungs- oder [X.] existieren. Das Vorhandensein entsprechender Gewerbebetriebe in dem fraglichen Ort stellt aber keine notwendige Voraussetzung für die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar ([X.] a. a. [X.] - [X.]; [X.] a. a. [X.] - [X.]). Vielmehr kommt es darauf an, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung solcher Betriebe im Zuge der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung vernünftigerweise zu erwarten oder auszuschließen ist ([X.] a. a. [X.] - [X.]). Während nach früherer [X.] Spruchpraxis besondere Feststellungen erforderlich waren, um von einer künftigen Verwendbarkeit als geographische Herkunftsangabe ausgehen zu können, bedarf es nunmehr nach der Rechtsprechung des [X.] umgekehrt besonderer Anhaltspunkte dafür, dass eine Ortsbezeichnung ausnahmsweise nicht geeignet ist, im Verkehr als Angabe über die geographische Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu dienen ([X.] a .a. [X.] - [X.]). Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 ist somit nur überwunden, wenn auszuschließen ist, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen mit dem als solchen erkennbaren Ort vernünftigerweise in Verbindung gebracht werden können ([X.] a. a. [X.] - [X.]; [X.], 509, 510 - PORTLAND).

Gegen die Eignung eines Ortsnamens als beschreibende geographische Herkunftsangabe kann vor allem der Umstand sprechen, dass sich der fragliche Ort weder gegenwärtig als Sitz entsprechender Herstellungs-, Vertriebs- oder [X.] anbietet, noch mit anderen relevanten Anknüpfungspunkten in Zukunft ernsthaft zu rechnen ist, weil eine dahingehende wirtschaftliche Entwicklung wegen der geographischen Eigenschaften des Ortes auch aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise völlig unwahrscheinlich ist ([X.] a. a. [X.] - [X.]; EuG [X.] T-226/09, Entscheidung vom 08.07.2009 - [X.]; [X.] [X.] 29 W (pat) 68/07, [X.]uss vom 11.11.2009 - [X.]; [X.]. 2003, 1037, 1038 f. - YUKON).

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt neben dem objektiv beschreibenden Charakter einer Angabe weiterhin voraus, dass die Angabe aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise als beschreibende Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen verständlich ist und deshalb gemäß dieser Bestimmung "im Verkehr" zur Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen dienen kann. Die beteiligten [X.] müssen den betreffenden Ort mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Verbindung bringen können bzw. es muss vernünftigerweise zu erwarten sein, dass sie zukünftig eine solche Verbindung herstellen können ([X.] a. a. [X.] - [X.]; [X.] a. a. [X.] - [X.]; a. a. [X.] - [X.]). Die insoweit maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als "den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher". Damit kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein. Bei Namen von Ländern, Regionen, größeren Städten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangaben für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen sind ([X.] GRUR 1994, 905, 907 - Schwarzwald-Sprudel; [X.], 149, 150 - [X.]; [X.], 148 [X.]). [X.] [X.] 28 W (pat) 279/04 [X.] /Name einer der bedeutendsten Städte [X.]; 27 W (pat) 517/10 [X.] /Name der drittgrößten [X.] in [X.]). In erster Linie können Bezeichnungen über den Herstellungsort der Waren nicht monopolisiert werden, weil dieser häufig bei der Beschreibung der Waren angegeben wird. Ausnahmsweise kann auch der Vertriebsort als beschreibende Angabe in Betracht kommen. Angesichts des [X.], dass die häufig vielfältigen Vertriebsstätten für die Eigenschaften der fraglichen Waren meist ohne entscheidende Bedeutung sind, bedarf es hierfür aber spezieller branchenbezogener Erörterungen ([X.] GRUR 2005, 677, 678 Newcastle).

Ein Schutzhindernis besteht darüber hinaus auch bei Ortsbezeichnungen, welche die Auffassung der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, zum Beispiel dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen den Waren und Dienstleistungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen ([X.] a. a. [X.] - [X.]). Solche Vorstellungen können zum Beispiel auf einem bestimmten Lebensstil oder einem besonderen Flair, auf Tradition oder Modernität berufen, die der Verkehr mit dem Ort verbindet.

Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ist die Eignung von "[X.]" als geografische Herkunftsangabe für die in der Anmeldung aufgeführten Waren, für die die angemeldete Marke eingetragen werden soll, zu verneinen.

[X.] ist - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - der Name einer süd[X.]n [X.] mit ca. 5.500 Einwohnern. In [X.] werden, soweit feststellbar, Möbel und [X.] derzeit nicht hergestellt. Auch die Markenstelle hat hierfür keine Nachweise ermitteln können.

Entgegen der Ansicht der Markenstelle liegen auch keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine zukünftige Eignung von "[X.]" als geografische Herkunftsangabe vor. Die Infrastruktur der im Inland wenig bekannten Kleinstadt [X.] ist - soweit feststellbar - ausschließlich durch die Landwirtschaft und den Tourismus geprägt. Eine industrielle Infrastruktur existiert offenbar nicht. Der Hafen von [X.] hat - abgesehen vom Personen- und sonstigen Fährverkehr - nur eine eher regionale Bedeutung. Gegebenheiten, die künftig auch die Herstellung von Möbeln in [X.] erwarten lassen könnten, sind dagegen nicht ersichtlich und auch von der Markenstelle nicht aufgezeigt worden. Gegen das Entstehen eines Holz, Metall oder Kunststoff verarbeitenden Gewerbes spricht insbesondere, dass es in [X.] und in seinem Umland an den zur Herstellung von Möbeln notwendigen Grundstoffen - wie z. B. Holz - sowie an Unternehmen fehlt, die Grundstoffe wie Kunststoffe oder Metalle als Halbfabrikate erzeugen. Angesichts des Fehlens einer entsprechenden Infrastruktur und auch einer Verkehrsstruktur für den [X.], sowie seiner Randlage reicht allein die touristische Bedeutung von [X.] nicht aus, um ein in der Zukunft bestehendes Freihaltungsbedürfnis an dieser geografischen Angabe in Bezug auf die in der Anmeldung beanspruchten Waren zu begründen. Es ist auch nicht erkennbar, dass und ggf. welche positiv besetzten Vorstellungen der von der Ware Möbel angesprochene inländische Verkehr mit [X.] verbinden und auf die beanspruchten Waren übertragen könnte. Bei dieser Sachlage fehlen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme einer künftigen Eignung des Namens der Kleinstadt "[X.]" als geografische Herkunftsangabe für die in der Anmeldung aufgeführten Waren..

2. Der Ortsbezeichnung "Ortsbezeichnung" fehlt für diese Waren auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. [X.], [X.]. v. 8.12.1999 – [X.], [X.], 502, 503 = [X.], 520 - [X.]; [X.]. v. 10.2.2000 – [X.], [X.], 720, 721 = [X.], 739 - Unter Uns). Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.], Urt. v. 29.9.1998 - Rs. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] = GRUR 1998, 922, 924 [X.]. 28 [X.]; [X.], [X.]. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, [X.], 245, 246 = [X.], 196 - [X.]; [X.], 882 - Bücher für eine bessere Welt). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der [X.] Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.5.2000 I ZB 22/98, [X.], 162, 163 = [X.], 35 RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich nicht um eine Angabe, die einen beschreibenden Begriffsgehalt aufweist, welcher bei einer Verwendung der Marke für die beanspruchten Waren ohne weiteres als solcher erfasst wird. Die Kleinstadt [X.] ist - anders als etwa große oder mittlere [X.] Städte - weiten Teilen des [X.] Verkehrs unbekannt. Der [X.] wird deshalb die angemeldete Marke auf dem [X.] im Allgemeinen nicht als beschreibende geografische Herkunftsangabe verstehen. Auch für den Fachverkehr gilt nichts anderes, weil [X.] auch nicht als Herstellungsort für Möbel berühmt oder bekannt ist. Da es sich bei "[X.]" auch sonst nicht um ein im Bereich der beanspruchten Waren bekanntes, beschreibend verwendetes Wort handelt, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der angemeldeten Marke für diese Waren jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Weitere Schutzhindernisse sind weder von der Markenstelle in den angegriffenen [X.]üssen noch im vorangegangenen Beanstandungsbescheid aufgegriffen worden. Der Beschwerde der Anmelderin ist daher stattzugeben.

Meta

26 W (pat) 7/12

14.11.2012

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 26 W (pat) 7/12 (REWIS RS 2012, 1476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1476

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