Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 27 W (pat) 33/09

27. Senat | REWIS RS 2010, 7726

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "F1 Top Quality alliance (Wort-Bild-Marke)/F1/F1-Shop/F1 POLE POSITION (Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION/F1 CAFE/F1 PIT STOP CAFE/F1 Formula 1 (Wort-Bild-Marke/Gemeinschaftsmarke)/F1 RACING SIMULATION (IR-Marke)/F1 Formula 1 (Wort-Bild-Marke/IR-Marke)/F1 (IR-Marke)" – zur Waren- und Dienstleistungsidentität und -ähnlichkeit - zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr - teilweise Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 21 152

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2010 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Kruppa

beschlossen:

I. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen  Patent- und Markenamts vom 17. September 2004 sowie vom  20. Juli 2007 werden insoweit aufgehoben, als die Widersprüche

aus der Marke 300 07 412 ([X.]) hinsichtlich „Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Veranstaltungen“,

aus der Gemeinschaftsmarke 558 700 ([X.] Pole Position) hinsichtlich „kulturelle Veranstaltungen“,

aus der Gemeinschaftsmarke 631 531 hinsichtlich „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Veranstaltung von Reisen, sportliche Veranstaltungen“,

aus der [X.] 641 610 hinsichtlich „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“,

aus der [X.] 732 134 hinsichtlich „Uhren und Zeitmessinstrumente, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Veranstaltung von Reisen, sportliche und kulturelle Veranstaltungen“

zurückgewiesen wurden.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Marke 301 21 152 ist zu löschen.

Gründe

I

1

Die Wort-/Bildmarke 301 21 152.3

Abbildung

2

ist am 20. Februar 2002 für die Waren und Dienstleistungen

3

Uhren und Zeitmessinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Veranstaltungen von Reisen; sportliche und kulturelle Aktivitäten

4

in das Register eingetragen und am 22. März 2002 veröffentlicht worden.

5

Hiergegen hat die Inhaberin der folgenden [X.] am 24. Juni 2002 Widersprüche eingelegt:

6

1) aus der am 2. Februar 2000 angemeldeten und seit 10. Mai 2000 für

7

Energizer-Getränke, kohlensäurehaltige Wasser ohne Alkohol und mit Alkohol, Mineralwasser, [X.], Biere; Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen

8

geschützten Wortmarke 300 07 412

9

[X.]

2) aus der am 12. Februar 1998 angemeldeten und seit 5. März 1998 für

Veranstaltung von Reisen zu Sportveranstaltungen; Erstellung und Verbreitung von Sportinformationen in Form von Druckereierzeugnissen; Erstellung und Bereitstellung von Sportinformationen im [X.] und anderen elektronischen Kommunikationsmedien; Verbreitung von Sportinformationen über das [X.] und andere elektronische Kommunikationsmedien; Vermittlung von Verträgen über Handelsgeschäfte mit [X.] und [X.] aus dem Sportbereich für Dritte; Recherche über die Beschaffungsmöglichkeit von [X.] und [X.] aus dem Sportbereich für Dritte

geschützten Wortmarke 398 07 382

[X.]-Shop

3) aus der am 18. Juli 1997 angemeldeten und seit 7. Mai 2002 für Waren der [X.]asse 16 sowie für

9: Photographische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer.

28: Videospiele, [X.] für Mikrocomputer, [X.], Spielzeug.

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Herausgabe von Büchern, Zeitschriften; Produktion von Shows, von Filmen; Veranstaltung von [X.]; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke

geschützten Gemeinschaftsmarke 558 700 (Wortmarke)

[X.] POLE POSITION

4) aus der am 16. Juli 1997 angemeldeten und seit 5. Februar 2003 neben Waren der [X.]assen 16 und 28 für

9: Film-, optische und Unterrichtsapparate; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsgeräte, Computer; Videospiele, [X.] für Mikrocomputer.

25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.

41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Produktion von Shows, von Filmen; Veranstaltung von [X.]

geschützten Marke 594 143

[X.] RACING SIMULATION

5) aus der am 24. September 1997 angemeldeten und seit 23. März 2006 neben Waren der [X.]asse 16, 18 für

25: Bekleidungsstücke; Sport- und Freizeitbekleidung; Hüte und andere Kopfbedeckungen; Stiefel; Schuhe; Schweißbänder und Armbänder; Sportschuhe und alle anderen in [X.]asse 25 enthaltenen Waren.

28: [X.], Spielsachen und Spielzeug; Sportausrüstungen und Sportartikel; elektronische [X.] und alle anderen in [X.]asse 28 enthaltenen Waren.

42: Hotel- und Restaurantbetrieb, Catering; Druckarbeiten und Vervielfältigung; musikalische Unterhaltung und photographische Dienstleistungen; medizinische Betreuung und Leistungen; Agenturdienste zur Buchung von Unterkünften; Vermietung von Zimmern; Information mit Hilfe elektronischer Kommunikation (einschließlich Web-Seiten) in Bezug auf den Betrieb von Hotels, Restaurants und Catering; Ermöglichung des Zugangs zu Datenbanken in Bezug auf den Betrieb von Hotels, Restaurants, Catering und Dienstleistungen eines Reisebüros; Bereitstellung des Zugriffs auf eine interaktive Computerdatenbank im Sportbereich; Bereitstellung des Zugangs zu Computermailboxen und Echtzeit-Gesprächsforen im Sportbereich

geschützten Marke 616 268

[X.] [X.]

6) aus der am 23. September 1997 angemeldeten und seit 7. Februar 2000 neben Waren in [X.]asse 16 und 18 für

25: Bekleidungsstücke; Sport- und Freizeitbekleidung; Hüte und andere Kopfbedeckungen; Stiefel; Schuhe; Schweißbänder und Armbänder; Sportschuhe und alle anderen in [X.]asse 25 enthaltenen Waren.

28: [X.], Spielsachen und Spielzeug; Sportausrüstungen und Sportartikel; elektronische [X.] und alle anderen in [X.]asse 28 enthaltenen Waren.

35: Interaktiver Abonnementservice.

42: Hotel- und Restaurantbetrieb, Catering; Druckarbeiten und Vervielfältigung; musikalische Unterhaltung und photographische Dienstleistungen; medizinische Betreuung und Leistungen; Agenturdienste zur Buchung von Unterkünften; Vermietung von Zimmern und Online-Zugang zu Computerdatenbanken und Webseiten im [X.]; Bereitstellung des Zugriffs auf eine interaktive Computerdatenbank im Sportbereich; Bereitstellung des Zugangs zu Computermailboxen und Echtzeit-Gesprächsforen im Sportbereich; Bereitstellung des Zugangs zu Computerdatenbanken und/oder interaktiver Kommunikationstechnologie in den Bereichen Sportausrüstung, Bekleidungsstücke, [X.] und Spielsachen, Erinnerungsstücke, gedruckte Waren und Bücher, Computersoftware und allgemeine Waren

geschützten Marke 616 318

[X.] PIT STOP [X.]

7) aus der seit 19. Mai 2003 neben Waren der [X.]assen 4, 16, 18 und 38 für

9: Apparate für Ton- und Videoaufzeichnungen; unbespielte Bänder und Platten; Fernseher; photographische Apparate; [X.]; Anzeigetafeln- und Zeitsteuerungsapparate; Ferngläser; bespielte Bänder und Platten; elektronische [X.] als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Computerspiele; Videospielapparate; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen als Schutz vor Unfällen; Feuerlöschgeräte; Teile und Bestandteile für die vorstehend genannten Waren und alle anderen Waren, soweit sie in [X.]asse 9 enthalten sind.

25: Bekleidungsartikel; Sport- u. Freizeitbekleidung; Hüte u. andere Kopfbedeckungen; Stiefel; Schuhe; Schweißbänder u. Armbänder; Sportschuhe u. alle anderen in [X.]. 25 enthaltenen Waren

28: Spielzeug, [X.], Spielsachen; Sportausrüstungen, -artikel; elektr. [X.] u. alle anderen in [X.]. 28 enthaltenen Waren.

41: Planung, Organisation und Veranstaltung von Sportveranstaltungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Motorrennsport u. Motorsportveranstaltungen), Turniere und Wettkämpfe; Produktion von Sportveranstaltungen (einschließlich aber nicht beschränkt auf Motorrennsport und Motorsportveranstaltungen), Turnieren und Wettkämpfen für Radio, Film und Fernsehen; Bereitstellung von Freizeiteinrichtungen für Sportveranstaltungen, Turnieren und Wettkämpfe; Bereitstellung von Sportinformationen über miteinander verbundene Computerkommunikationsmedien; Bereitstellung von Computerspielen und -wettbewerben, zu denen [X.] und/oder –teilnehmer netzweiten Zugang haben; Bereitstellung von Glücksspieleinrichtungen; Glücksspiele; Organisation von Sportwettkämpfen und alle anderen in [X.]. 41 enthaltenen Leistungen

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 631 531

Abbildung

8) aus der seit 22. September 1997 neben Waren der [X.]assen 16 und 28 für

09:

 [X.], [X.], d'enseignement; appareils pour l'enregistrement, [X.], [X.] ou des images; supports d'enregistrement magnétiques, [X.]; appareils pour le traitement de l'information, ordinateurs; jeux vidéo, jeux pour micro-ordinateurs

25: [X.], [X.], chapellerie

41: Education; formation; divertissement; activités culturelles; production de spectacles, [X.]; organisation de concours en matière d'éducation ou de divertissement

geschützten Marke [X.] 685 206

[X.] RACING SIMULATION

9) aus der seit 7. August 1995 neben Waren der [X.]asse 18 für

25: [X.], vêtements de sport et de loisirs; bottes; [X.] et [X.] de sport; [X.] (accessoires d'habillement)

28: [X.]; [X.]; [X.] (accessoires de sport)

international geschützten Marke [X.] 641 610

Abbildung

10) aus der seit 20. Dezember 1999 neben Waren der [X.]asse 3, 4, 12, 16, 18, 21, 24, 26, 30, 34, 35 und 38 für

09: [X.], [X.], [X.], casques, [X.], [X.], [X.], tous lesdits produits destinés à la sécurité; panneaux lumineux et mécaniques et poteaux indicateurs; rétroviseurs jour et nuit; lunettes de soleil et lunettes; [X.], [X.], [X.]; dispositif électronique antivol, [X.]; organiseurs électroniques; dispositif de fermeture à distance; télécommandes électroniques; dispositifs de sécurité personnelle; cartes codées et magnétiques; piles, [X.]; matériel et instruments électriques, électroniques, [X.], [X.], [X.], photographiques, [X.], [X.], [X.], téléphoniques, de reproduction et d'enregistrement du son; matériel pour liaison satellite; matériel informatique et ordinateurs; programmes informatiques, logiciels mémorisés; matériel informatique; lecteurs et/ou enregistreurs vidéo; cassettes vidéo, [X.], enregistrements audio, [X.]; [X.]; [X.]; récepteurs; appareils de jeu électroniques actionnés avec des pièces de monnaie ou un compteur; matériel et instruments pédagogiques; extincteurs; [X.] (non destinés au dessin); matériel et cassettes d'enregistrement audio et vidéo; équipement pour [X.]; équipements numériques et numériseurs; [X.] magnétiques et supports de données électroniques contenant des publications imprimées telles que livres; équipements de télévision; films impressionnés; lampes électriques; [X.]; [X.]; [X.]; compteurs de vitesse; [X.]; calculatrices; matériel d'enregistrement; tableaux indicateurs de résultats et appareils de chronométrage; [X.]; [X.] et disques vierges; [X.] et [X.], [X.] adaptés à la télévision; [X.]; jeux vidéo; CD-ROM; [X.] et accessoires des produits [X.], compris dans cette classe.

14: [X.] précieux et leurs alliages et produits [X.]; [X.]; breloques; joaillerie, faux [X.]; [X.]; articles d'horlogerie et chronomètres; horloges et montres; [X.] et pinces à billets de banque en métaux précieux; cadres en métaux précieux; épingles en métaux précieux, broches, pinces à cravates et boutons de manchettes.

25: [X.]; tee-shirts; vêtements de bain; vêtements de pluie; vêtements de sport; tenues décontractées; vêtements de nuit; combinaisons de ski; [X.]; sur-vêtements; [X.]; blouses; [X.]; costumes; peignoirs de bain; polos; chapeaux et coiffes; [X.]; [X.]; casquettes de baseball; cravates; châles; [X.]; [X.]; [X.]; bottes; [X.] de ski; couvre-[X.]; [X.]; sandales; chaussettes; [X.]; [X.] de sport; [X.] et accessoires des produits [X.], compris dans cette classe.

28: Jeux; jouets et articles de jeu; matériel et articles de sport; [X.], [X.]; ballons et chapeaux de fête; jeux de société; jouets à corps mou ou non, jouets en peluche, poupées, [X.]; [X.]; modèles réduits de voitures et [X.] et jeux vidéo à main; adaptateurs et leurs câblages; tous ces produits [X.] utilisés sur [X.] ou étant relatifs à ce dernier.

41: Réalisation, organisation et tenue de manifestations sportives, [X.], [X.]; production de manifestations sportives, [X.] et concours pour la radio, le cinéma et la télévision; renseignements sportifs par l'intermédiaire de boîtes électroniques de bavardage en temps réel et de babillards électroniques; exploitation de locaux ou de matériel pour manifestations sportives, [X.] et [X.]; organisation de variétés musicales et concerts; production et promotion d'artistes et de [X.], les services susmentionnés faisant aussi appel à et par l'intermédiaire de l'[X.] et de sites Web.

42: Services d'accès à des bases de données interactives dans le domaine des sports; mise à disposition d'accès à des [X.] des sports; [X.], services de restauration et de traiteur; services d'imprimerie; services de photographie; assistance médicale; cliniques; [X.]; location de chambres; services juridiques; [X.]; recherche scientifique ou industrielle; [X.]; photographie et reportages photos; services photographiques, les services susmentionnés également fournis par [X.] et sites Web.

geschützten Marke [X.] 732 134

[X.]

Ihre Widersprüche gegen alle Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hat die Widersprechende auf alle Waren und Dienstleitungen der jeweiligen Widerspruchsmarke gestützt.

Zur Begründung macht sie geltend, dass die [X.] aufgrund umfassender Benutzung und überragender Bekanntheit eine enorm starke Kennzeichnungskraft hätten, insbesondere was die Bestandteile „[X.]“, „[X.]“ und [X.]“ beträfe. Die Benutzung der Bezeichnung „[X.]“ gehe zurück auf das Jahr 1950. Aufgabe der Widersprechenden sei es seitdem, die in [X.] unter der Bezeichnung „[X.] [X.]“ stattfindenden [X.] kommerziell auszuwerten. Dazu gehöre auch die Auswertung von geschützten Marken zur Promotion, wozu alle [X.] gehörten. Die [X.] [X.] sei das populärste Sportereignis der Welt.

Aufgrund der Einzigartigkeit des [X.] bestehe zudem eine außerordentliche Glamour-Wirkung.

Eine intensive Benutzung ergäbe sich ferner aus der Tatsache, dass die [X.] in Zusammenhang mit Fanartikeln oder [X.]-Computerspielen Verwendung fänden, letzteres in einem Umfang von mehr als 7 Millionen [X.] im Jahr 2000 allein in Europa.

Für die Begriffe „[X.]“ und „[X.]“ sei daher von einer außerordentlich hohen Kennzeichnungskraft auszugehen.

Verwechslungsgefahr sei gegeben; der den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägende Bestandteil „[X.]“ sei identisch bzw. im wesentlichen identisch in den [X.] enthalten. Zumal es sich bei „[X.]“ um ein Synonym von „[X.]“ handle.

Die Wortbestandteile „Top Quality“ und „alliance“ seien wegen ihrer beschreibenden Bedeutung nicht prägend. „Top Quality“ sei lediglich eine Qualitätsangabe. „[X.]“ werde im Hinblick auf [X.]-Rennen als übliche Bezeichnung für eine Verbindung zwischen dem Motorenhersteller, einem Team und seinen Fahrern verwendet. Der Bestandteil „alliance“ entspreche „licensed“ oder „Partner of“.

Einen ausreichenden [X.] gewährleiste auch nicht die Graphik der jüngeren Marke. Die geneigte Schreibweise des Bestandteils „[X.]“ dort entspräche sogar jener in den [X.] [X.] 641 610 und [X.] 631 531.

Darüber hinaus läge eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor. Die zahlreichen von der Widerspruchsführerin geschützten Marken bildeten eine Zeichenserie mit „[X.]“ als Stamm, der auch Teil der jüngeren Marke sei.

Unterstützend käme hinzu, dass von einer starken Ähnlichkeit, zum Teil sogar Identität der Waren und Dienstleistungen auszugehen sei.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.]asse 41 des [X.] hat die Widersprüche mit Beschluss vom 17. September 2004 zurückgewiesen. Dies ist damit begründet, die Widerspruchsführerin habe eine für die Zuerkennung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] erforderliche Benutzung nicht glaubhaft gemacht. Die dazu vorgelegten Unterlagen zeigten lediglich eine intensive Benutzung von Marken, wie die Kombinationsmarken „[X.]“ oder „[X.]“, die nicht verfahrensgegenständlich seien. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei daher von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.

Wegen des hohen [X.] bis hin zur Identität der [X.] seien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwar strengere Anforderungen an den [X.] zu stellen.

Diesen halte das angegriffene Zeichen aber ein. Nur der Bestandteil „Top Quality“ der angegriffenen Marke sei glatt beschreibend, der Bestandteil „alliance“ hingegen nicht. Er träte auch nicht in einer Weise zurück, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. Somit sei für den Vergleich „[X.] alliance“ den [X.] gegenüberzustellen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehe da nicht.

Auch seien die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, vor allem unter dem Gesichtspunkt einer Markenserie, nicht gegeben. Dies sei schon allein deshalb auszuschließen, weil die [X.] durch einen Aufbau geprägt seien, der sich von dem des jüngeren Zeichens unterscheide. Während es sich bei der jüngeren Marke um eine farbig gestaltete Kombinationsmarke handle, seien die [X.] bis auf zwei reine Wortmarken.

Auch die Gestaltung des Bestandteils „[X.]“ des angegriffenen Zeichens weise keine Gemeinsamkeiten mit den beiden Wortbildmarken unter den [X.] auf.

Gegen diesen Beschluss hat die Widersprechende Erinnerung eingelegt. Dabei hat sie zusätzlich geltend gemacht, dass die Bekanntheit der Wort-/Bildmarke „[X.] [X.] World Championship“ innerhalb der [X.] für die Veranstaltung und Durchführung von [X.] vom [X.] bestätigt worden sei. Außerdem sei anerkannt worden, dass „[X.]“ allgemein als Abkürzung für „[X.]“ verstanden werde. Die Bekanntheit der Marke „[X.]“ sei zudem in der Entscheidung des WIPO-Schiedsgerichts (Fall Nr. [X.]-0210) festgestellt worden.

Ferner sei aus den beigefügten Unterlagen ersichtlich, dass die Fernsehübertragungen in [X.] 207 bis 270 Mio. Zuschauer hätten und Bilder in Zeitschriften eine breite Öffentlichkeit erreichten. Die [X.]seite www.formula1.com trage ebenso zur Bekanntheit bei, wie lizenzierte Waren und Dienstleistungen (Champagner, Bier, Transportdienstleistungen etc.).

Die Waren und Dienstleistungen der [X.]assen 14, 25 und 41 seien identisch bzw. quasi identisch mit denen der [X.], insbesondere der Wortmarken [X.] 732 134 und [X.] Die Waren und Dienstleistungen der [X.]asse 39 seien von der Widerspruchsmarke DE 398 07 382 [X.]-Shop abgedeckt. Angesichts der für die [X.] [X.] 616 268 [X.] Cafe und [X.] 616 318 [X.] Pit Stop Cafe geschützten Dienstleistungen läge eine für die übrigen Dienstleistungen der angegriffenen Marke hochgradige Ähnlichkeit vor.

Uhren und Zeitmessinstrumente seien u. a. identisch im Warenverzeichnis der [X.]-Marke 732 134 [X.] enthalten. Es bestünde überdies Wahrenähnlichkeit zu [X.]n, Anzeigetafeln und Zeitsteuerungsapparaten.

Die Marke „[X.] [X.]“ enthalte das Element „[X.]“ und sei für die Veranstaltung von [X.] geschützt. Eine derartige Dienstleistung sei identisch bzw. hochgradig ähnlich mit sportlichen und kulturellen Aktivitäten sowie Veranstaltungen von Reisen.

Eine Verkehrsumfrage habe ergeben, dass insgesamt etwa 30 % aller Befragten die Bezeichnung „[X.]“ mit [X.]-Autorennen/Motorsport bzw. bekannten Persönlichkeiten des Motorsports assoziierten; unter Motorsportinteressierten liege der Prozentsatz sogar über 55 %. Dies habe zur Konsequenz, dass „[X.]“ das angegriffene Zeichen ausschließlich präge. In ihm seien zwei [X.] bzw. der Serienbestandteil „[X.]“ der übrigen [X.] identisch übernommen. Für die Prägung durch „[X.]“ spreche auch, dass dieser optisch gegenüber den anderen Bestandteilen, die überdies lediglich beschreibendes Beiwerk darstellen würden, hervorgehoben sei.

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens macht geltend, dass Uhren und Zeitmessinstrumente von den [X.] überhaupt nicht umfasst seien. Eine hochgradige Ähnlichkeit der kollidierenden Waren und Dienstleistungen sei nicht erkennbar.

Im Hinblick auf die Argumentation der Erinnerungsführerin bezüglich der markenrechtlichen Bedeutung des Bestandteils „alliance“ sei anzumerken, dass diese zirkulär wäre, wenn sie einerseits diesen Bestandteil als nicht mitprägend für den Gesamteindruck qualifiziere und andererseits aus diesem Begriff rückschließe, dass die mit „[X.]“ gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen in „Allianz“ zu den [X.] stünden.

In der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung des [X.] sei nur festgestellt worden, dass das Zeichen „[X.]“ eine bekannte Abkürzung der Bezeichnung „Formula one“ sei. Damit sei aber nichts darüber ausgesagt, dass im Hinblick auf eine schriftbildliche und klangliche Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „[X.]“ und „Formula one“ nicht zu differenzieren sei. Das Gegenteil sei der Fall.

Die „[X.], Anzeigetafeln und Zeitsteuerungsapparate“ der Widerspruchsmarke „[X.] [X.]“ ([X.] 631 531) seien nicht ähnlich zu „Uhren und Zeitmessinstrumenten“. Zwischen „Zeitmessung“ und „Zeitsteuerung“ bestehe ein erheblicher Unterschied. Die Unterlagen zur Verkehrsbefragung seien als Beweismittel unergiebig, zumal Art und Weise der Befragung unklar seien.

Sie habe nicht vor, kulturelle und sportliche Veranstaltungen durchzuführen. Die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen entsprächen vielmehr der Tätigkeit eines Reiseveranstalters für diverse Privat- und Geschäftsreisen, was mit der Dienstleistung „Veranstaltung von Reisen zu Sportveranstaltungen“ korrespondiere und nicht mit den Dienstleistungen der [X.]asse 41. Hier von einer identischen bzw. nahezu identischen Dienstleistung zu sprechen, sei lebensfremd.

Die Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom 20. Juli 2007 zurückgewiesen. Darin heißt es, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sei von einer engsten Ähnlichkeit bis hin zu Identität der Waren und Dienstleistungen auszugehen. Ungeachtet einer möglicherweise gegebenen erhöhten Kennzeichnungskraft der Elemente „[X.]“ bzw. „[X.]“ der [X.] und einer sich daraus gegebenenfalls resultierenden Prägungseigenschaft könne wegen zu geringer Markenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr festgestellt werden. Dem Bestandteil „alliance“ könne eine Mitprägung nicht abgesprochen werden, so dass einander, selbst unter Vernachlässigung des Bestandteils „Top Quality“ als Qualitätsberühmung, allenfalls „[X.] alliance“ und „[X.]“ gegenüberstünden. Sie wiesen weder klanglich, schriftbildlich noch begrifflich Ähnlichkeit auf. Eine assoziative Verwechslungsgefahr käme ebenfalls nicht in Frage. Die Widersprechende hätte zwar eine Serie von [X.]- bzw. Formula-Marken, diese würden sich aber nach Art der Markenbildung vom angegriffenen Zeichen unterscheiden.

Der Erinnerungsbeschluss wurde der Widersprechenden am 3. August 2007 zugestellt.

Die Widersprechende hat am 7. August 2007 Beschwerde eingelegt. Sie führt dazu aus, im vorliegenden Fall liege eine Markenusurpation im Sinn der „[X.] Life“-Entscheidung des [X.] vor, auch wenn es sich bei den Bestandteilen „Top Quality [X.]“ nicht um Unternehmenskennzeichen handle. Zwischen „[X.]“ und „[X.]/[X.]“ könne eine Assoziation nicht geleugnet werden. Diese werde verstärkt durch das Attribut „Top Quality“, das eine weitere gedankliche Verbindung zu der herausragenden Position der [X.] für den Bereich der sportlichen Aktivitäten schaffe, die auch auf andere Waren- und Dienstleistungsbereiche übertragen werden solle.

Eine Umfrage vom März 2005 zeige, dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise bei [X.] an [X.]/[X.] dächten und die Veranstaltung einem bestimmten Veranstalter zuordneten.

Sie beantragt,

die Beschlüsse vom 17. September 2004 und 20. Juli 2007 aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.

Die Inhaberin des angegriffenen Zeichens hat kostenfällige Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

Sie macht geltend, dass mit [X.] allein kein Verkehrskreis nur ein spezielles Autorennen und auch keine bestimmte Formel assoziiere. Diese bedürfe vielmehr des Wortes „Formel“ oder „Formula“. „[X.]-Rennen“ gäbe es nicht.

Der Widerspruch stamme vom Juni 2002, so dass die Umfrage vom März 2005 nicht relevant sei. Davon abgesehen sei nicht erkennbar, inwieweit und welche „258 Befragungsorte ausgewählt“ worden seien und warum man nur „Motorsportinteressierte“ in die Ergebniszusammenfassung genommen habe. Zumindest wären damit alle außerhalb des Motorsports liegenden Waren- und Dienstleistungsklassen von vorne herein ausgeschlossen.

II

1) Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache teilweise Erfolg.

Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken teilweise Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Art und Aufmerksamkeit des beteiligten Publikums, besteht eine Wechselwirkung. So kann etwa ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Dienstleistungen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen und umgekehrt ([X.] GRUR 2005, 1042 – [X.]; [X.], 326 - Il Patrone / Portone).

a) Die Ausführungen der Berufungsgegnerin zur Benutzung der [X.] sind zu vage, als dass darin ein konkretes Bestreiten der Benutzung nach § 43 [X.] gesehen werden könnte. Damit ist bei der Beurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von den Eintragungen im Register auszugehen.

Warenähnlichkeit ist danach im folgenden Umfang gegeben:

aa) Die Uhren und Zeitmessinstrumente des angegriffenen Zeichens sind identisch in [X.]asse 9 der oben als 8. Widerspruchsmarke genannten [X.]-Marke 685 206 ([X.] RACING SIMULATION) enthalten. Ähnlich sind sie auch zu den Waren aus [X.]asse 9 sowie identisch zu denen der [X.]asse 14 der 10. Widerspruchsmarke [X.] 732 134 ([X.]).

Eine Ähnlichkeit zu den [X.]n, Anzeigetafeln und [X.] der 7. Widerspruchsmarke sowie Rettungsapparaten, wie sie der Senat im Beschluss vom 23. November 2004 unter Berufung auf [X.]/[X.] (12. Aufl. [X.], 134, 291, 342) angenommen hat, wäre allenfalls durchschnittlichen Grades und somit nicht ausreichend für die Annahme einer Verwechslungsgefahr (siehe unten).

bb) Die Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen des angegriffenen Zeichens sind identisch in [X.]asse 25 der oben als 4. bis 10. bezeichneten [X.] enthalten.

cc) Die Veranstaltungen von Reisen, für die das angegriffene Zeichen eingetragen ist, sind überdurchschnittlich ähnlich zur Durchführung von Veranstaltungen der 1. Widerspruchsmarke [X.] ([X.]) und der 7. Widerspruchsmarke ([X.] [X.]) sowie den Dienstleistungen der [X.]assen 38 und 41 der 10. Widerspruchsmarke ([X.]), weil zu Events Reisen oft auch von deren Veranstaltern angeboten werden.

Veranstaltung von Reisen findet sich identisch wieder im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der 2. und 5. Widerspruchsmarke.

Außerdem ist diese Dienstleistung überdurchschnittlich ähnlich zu Dienstleistungen der 3., 4. und 8. Widerspruchsmarke [X.] 558 700 ([X.] POLE POSITION), [X.] 594143 bzw. [X.] 685 206 ([X.] RACING SIMULATION), weil Reisen auch kulturelle Anlässe bzw. Ziele haben können.

Hochgradig ähnlich ist das Veranstalten von Reisen zu den Agentur- und Hoteldienstleistungen der 6. Widerspruchsmarke ([X.] PIT STOP [X.]), da diese in Reiseangeboten oft enthalten sind.

dd) Die sportlichen Aktivitäten, für die das angegriffene Zeichen eingetragen ist, finden sich identisch in den [X.] der 1. 7. und 10. Widerspruchsmarke.

Nahezu identisch sind sie zu den Unterhaltungswettbewerben der 4. Widerspruchsmarke, da letztere auch sportlicher Natur sein können.

Ferner sind sportliche Aktivitäten überdurchschnittlich ähnlich zu den Reiseangeboten der 2. Widerspruchsmarke [X.] ([X.]-Shop), da Reisen zu Sportwettkämpfen oder zur Sportausübung von Veranstaltern angeboten werden, die auch die sportliche Aktivität durchführen.

ee) Die kulturellen Aktivitäten, für die das angegriffene Zeichen eingetragen ist, finden sich identisch in den [X.] der 1., 3., 4., 8. und 10. Widerspruchsmarke, wobei in letzterer konkrete kulturelle Aktivitäten bezeichnet sind.

Hochgradig ähnlich sind dazu die Dienstleistungen eines Reisebüros (5. Widerspruchsmarke [X.] [X.]), da Reisebüros auch Kulturreisen, also Reisen mit Führungen, zu Ausstellungen und Aufführungen o. ä. anbieten. Ebenso ist dazu musikalische Unterhaltung (6. Widerspruchsmarke [X.] PIT STOP [X.]) hochgradig ähnlich.

ff) Soweit keine Identität vorliegt, aber Ähnlichkeit zu Grunde gelegt wird, beruht dies nach Ansicht des Senats auf Faktoren, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehört, dass sie einander ergänzen, dass üblicherweise dieselben Unternehmen die beiderseitigen Dienstleistungen erbringen und sich wegen Art und Zweck der Nutzen für den Empfänger der Leistung überschneidet.

gg) Die Uhren und Zeitmessinstrumente des angegriffenen Zeichens sind allerdings entgegen der Auffassung der Widersprechenden zu Dienstleistungen, wie sie mit den [X.] beansprucht werden, nicht ähnlich. Dienstleistungen sind generell selbst mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Waren und Hilfsmitteln nicht ähnlich. Dies könnten nur besondere Umstände nahe legen ([X.], 586 - [X.] Lions). Dass bei Sportveranstaltungen Zeiten gemessen und in der Berichterstattung angezeigt werden, reicht hierfür nicht aus. Zwar sieht der Zuschauer im Zusammenhang mit Zeitmessungen oft die Marke einer Uhrenfirma, er wird aber das Zeitmessgerät nicht dem Veranstalter zuordnen, wenn nur dessen Logo erscheint statt dem eines [X.]. Er wird vielmehr vermuten, das Logo des [X.] werde eben nicht gezeigt.

b) Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke von wesentlicher Bedeutung, sei es als Kennzeichnungskraft von Haus aus, sei es als eine [X.] erworbene (vgl. [X.] GRUR 1998, 387, Rn. 24 - Sabèl / [X.], [X.], 594, 597 - Ferrari-Pferd).

Der Grad der Kennzeichnungskraft spielt nicht nur im Rahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rolle. Bestehen Marken, wie hier das angegriffene Zeichen und einige der [X.] aus mehreren Bestandteilen, so ist er ebenso bei der Prüfung, welche Bestandteile kollisionsbegründend sind, zu berücksichtigen (vgl. [X.], 880, 881 - [X.]; GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze).

aa) Die 1. und die 10. Widerspruchsmarke ([X.] und [X.] 732 134) sind überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, weil sie allein aus dem bekannten [X.] bestehen, das für einen bekannten Motorsportwettbewerb steht.

Gleiches gilt für die [X.] 7 und 9, bei denen das bekannte [X.] graphisch eingebunden und durch „[X.]“ ergänzt ist. Der Schutz dieser beiden [X.] ist nicht auf ihre bildliche Eigenprägung beschränkt. [X.] und [X.] sind keine beschreibenden Angaben (vgl. auch [X.], Beschluss vom 27. September 2001, [X.] (pat) 39/01 - [X.]; vom 21. April 2004, [X.] (pat) 200/01 – [X.] Der Große Preis von [X.]).

Die ebenfalls bekannten [X.] „[X.]“ oder „Formel Eins“ werden häufig mit [X.] abgekürzt geschrieben, etwa in Fernsehprogrammen, auf der Bekleidung der daran beteiligten Personen oder auf den dabei eingesetzten Automobilen.

Anhaltspunkte für die Annahme, gerade [X.] komme nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu, sind nicht gegeben. Selbst nicht aussprechbare Abkürzungen haben keine ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche ([X.], 106 – [X.] / OKV).

Zur Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit und damit eines erhöhten Schutzumfangs der [X.] können alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Die Bekanntheit muss nicht aus Umsatzzahlen hergeleitet werden; vorliegend sind vielmehr der Umfang der Berichterstattung und die damit verbundenen Zuschauerzahlen von Bedeutung. Diese hat die Widersprechende nach § 82 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht (vgl. [X.] GRUR 2001, 513, 515 – [X.] / [X.]); sie sind aber auch gerichtsbekannt.

Selbst bei Waren, die speziell für die Rennen in der [X.] hergestellt sein können oder diese Rennen zum Gegenstand haben, verbinden die Verbraucher mit „[X.]“ bzw. dem [X.] Synonym „[X.] 1“ und der Abkürzung „[X.]“ auch die Vorstellung einer herkunftshinweisenden Bezeichnung. Anders als bei [X.]RO, [X.], [X.], [X.] etc., die jeweils für eine Vielzahl von Wettbewerben beschreibende Angaben sind, handelt es sich bei [X.] um einen allein im Motorrennsport und auch nur in einer einzigen Fahrzeugklasse veranstalteten Wettkampf, wobei mit [X.] nicht der Teilnehmerkreis umschrieben wird (z. B. europäisch oder international), sondern Merkmale der bei dem Wettkampf verwendeten Sportgeräte, denn bei „Formel“ handelt es sich um den Fachausdruck für die national und international verbindlich festgelegten technischen Bestimmungen (Formeln), nach denen die Fahrzeuge eingeteilt sind. Dabei bezieht sich [X.] auf die Fahrzeuge, die zu den von der [X.] veranstalteten internationalen Rennen zugelassen sind (vgl. [X.], 4. Aufl., Stichwort “Formel, Rennformel“; [X.] enzyklopädisches Lexikon, [X.], Stichwort „Motorsport“; [X.] Enzyklopädie in 24 Bänden, Stichwort “Rennformel“). Der Name “[X.]“ steht daher nicht einer für viele Sportarten geltenden gattungsmäßigen Bezeichnung gleich, sondern steht in einer Reihe mit den - jeweils auch als Marke geschützten - Namen individueller sportlicher Veranstaltungen wie [X.] ([X.]), [X.] ([X.] 13 757, [X.] 798 562 und 765 618) und [X.] ([X.] 1 017 508 und 1 592 989). Den am Motorsport interessierten Verkehrskreisen ist bekannt, dass die Rennen der [X.] in der Hand eines einzigen Unternehmens ([X.]) liegen, auch wenn manche dieses nicht namentlich benennen können. Letzteres ist unschädlich, weil auch diese einen hinter der Veranstaltung stehenden individualisierbaren Unternehmer vermuten und ihm die unternehmerische Verantwortung hierfür zuschreiben (vgl. dazu [X.] GRUR – [X.]; ferner 27 W (pat) 100/94 v. 21. November 1995 – [X.]; [X.], Beschluss vom 23. November 2004, [X.]: 27 W (pat) 47/02 – [X.]).

Der somit nach Ansicht des Senats in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einzubeziehende erweiterte Schutzumfang beschränkt sich allerdings auf die Waren und Dienstleistungen, für die eine entsprechende Benutzung erfolgt ([X.], 239, 240 - Donline). Eine erhöhte Kennzeichnungskraft kann nur auf sehr eng verwandte Waren bzw. Dienstleistungen ausstrahlen (vgl. [X.] BlPMZ 2000, 166 - Lignopol; [X.] GRUR 1997, 293, 294 - [X.] / Der grüne Punkt; [X.], 244 - Elle/Elle Due).

Die gesteigerte Kennzeichnungskraft gilt damit hier zunächst für die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ([X.] 1, 7 und 10).

Zu den damit eng verwandten Waren und Dienstleistungen gehört „Veranstaltung von Reisen zu Sportveranstaltungen“, da die Zuschauer zu den Rennen anreisen ([X.] 2, 5, 6 und 10). Ebenso strahlt die Verkehrsgeltung auf Informationsvermittlung aus, weil Sportereignisse und die Berichterstattung darüber eng zusammengehören ([X.] 2, 5, 6, 7 sowie 10).

Bereiche, wie Motoröle, Fahrzeuge etc., werden zwar wohl auch von der Verkehrsgeltung erfasst, werden hier aber nicht behandelt, da insoweit keine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit zum angegriffenen Zeichen besteht.

bb) Die [X.] 2, 3, 4, 5, 6 und 8 enthalten den nach dem oben Ausgeführtem bekannten Bestandteil [X.]. Hier ist jedoch zu beachten, dass die erhöhte Kennzeichnungskraft nur eines Elements nicht automatisch zur gesteigerten Kennzeichnungskraft der Gesamtmarke führt.

Der Senat sieht auch sonst keine durchschlagenden Anhaltspunkte dafür, dass [X.]-Shop, [X.] POLE POSITION, [X.] RACING SIMULATION, [X.] [X.] und [X.] PIT STOP [X.] bekannte Marken sein könnten.

In [X.] POLE POSITION kommt dem bekannten [X.] dabei aber eine selbständig kollisionsbegründende Stellung zu.

In den übrigen zusammengesetzten Zeichen entstehen neue Gesamtbegriffe. So kann [X.] Shop eine Verkaufsstätte bezeichnen, in der Artikel abgeboten werden, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem [X.]-Wettbewerb stehen.

[X.] RACING SIMULATION deutet auf die Möglichkeit hin, [X.]-Rennen nachzuahmen. Das kann Brettspiele ebenso betreffen wie Computerspiele.

In einem [X.] [X.] oder [X.] PIT STOP [X.] können Fernsehübertragungen von den [X.]-Rennen gezeigt werden oder Bilder sowie Andenken an Fahrer, Automobile, Rennstrecken etc. die Wände schmücken.

Zwar gibt es bei [X.] eine Innenbahn und im übertragenen Sinn den mit „Poleposition“ bezeichneten besten Startplatz, die Marke [X.] POLE POSITION aber verbindet sich deshalb nicht zu einem Gesamtbegriff, sondern wirkt als Zusammenstellung zweier selbständiger Begriffe.

c) Unter Berücksichtigung der hohen Verkehrsgeltung der [X.] 1, 7, 9 und 10 ([X.]) sind bei Identität bzw. überdurchschnittlicher Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen höchste Anforderungen an den erforderlichen [X.] zu stellen, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließen.

Unter Berücksichtigung der Verkehrsgeltung des Bestandteils [X.] der 3. Widerspruchsmarke ([X.] POLE POSITION) sind bei Identität der Dienstleistungen (kulturelle Aktivitäten) hohe Anforderungen an den erforderlichen [X.] zu stellen.

Diesen Anforderungen wird das angegriffene Zeichen jeweils nicht gerecht; im Übrigen aber schon.

Stellt man das angegriffene Zeichen in seiner Gesamtheit den [X.] gegenüber, verhindern die Graphik der jüngeren Marke und zumindest der darin enthaltene Bestandteil „alliance“ unmittelbare Verwechslungen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Dies gilt um so mehr für die [X.] 7 und 9, die selbst graphisch gestaltet sind und darin dem angegriffenen Zeichen nicht ähnlich sind.

Der Bildbestandteil im angegriffenen Zeichen verleiht – anders als der mit Zitronen verzierte runde Teller im Limoncello-Fall - dem angegriffenen Zeichen vorliegend keinen ganz besonderen bildlichen Reiz. Die rote Scheibe wirkt lediglich als Untermalung, um die Aufmerksamkeit dorthin zu lenken, und besitzt daher nicht selbständig Dominanz, sondern verleiht diese dem darin befindlichen [X.].

Damit kann im Weiteren allein auf die Bestandteile „[X.]“, „Top Quality“ und „alliance“ abgestellt werden.

Unabhängig von der Frage, ob hier, insbesondere im Bereich der Bekleidung, eine klangliche Ähnlichkeit überhaupt allein ausreichen könnte, eine Verwechslungsgefahr zu begründen, stützt der Senat die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht darauf, dass das angegriffene Zeichen in ausschlaggebenden Umfang als „[X.]“ gesprochen wird.

Zwar könnte nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auch gegeben sein, wenn der Gesamteindruck der mehrbestandteiligen Marke gerade durch den mit der [X.] übereinstimmenden Bestandteil geprägt wird und die übrigen Bestandteile demgegenüber weitgehend in den Hintergrund träten und für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden können ([X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., § 9 Rn. 233 ff.; [X.], 598 - [X.]einer Feigling). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich grundsätzlich allein anhand der betreffenden Marke selbst, d. h. ohne Rücksicht auf die [X.] ([X.], 342 - [X.]/Estra-puren). Hier kann eine den Gesamteindruck prägende Stellung des Bestandteils [X.] nicht bejaht werden; jedenfalls dem Bestandteil „alliance“ haftet keine solche Kennzeichnungsschwäche an, dass der Gesamteindruck der jüngeren Marke allein durch [X.] geprägt würde.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des [X.] erfährt jedoch der Grundsatz, wonach die gegebenenfalls den Gesamteindruck einer Marke prägenden Elemente ohne Rücksicht auf die [X.] zu ermitteln sind, eine Einschränkung, wenn der übereinstimmende Bestandteil als isoliertes Zeichen aufgrund seiner tatsächlichen Benutzung für die Widersprechende eine erhöhte Kennzeichnungskraft erlangt hat. Die hier gegebene hohe Kennzeichnungskraft von [X.] wirkt sich daher nicht nur auf die Kennzeichnungskraft der [X.] aus, sondern bewirkt gleichzeitig, dass [X.] dem Publikum einen Hinweis auf die Widersprechende gibt, auch wenn es ihm im angegriffenen Zeichen nicht isoliert begegnet ([X.], 880 - [X.]; GRUR 2005, 513 - [X.]/[X.]; [X.], 60 Rn. 14 - coccodrillo; [X.], 859, Rn. 31 - Malteserkreuz; [X.], 888 - [X.]; [X.] GRUR 2009, 96 - [X.]/flow).

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt in Fällen der vorliegenden Art von mehreren – gegenläufigen – Faktoren ab. Je stärker die Kennzeichnungskraft des isolierten älteren Zeichens ist, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass es auch in der jüngeren [X.] als Hinweis auf den älteren Markeninhaber aufgefasst wird, also eine kollisionsbegründende Stellung im jüngeren [X.] einnimmt. Umgekehrt ist die Verwechslungsgefahr umso geringer einzustufen, je mehr sich der übereinstimmende Bestandteil in die jüngere Gesamtkombination integriert. Dies ist hier aber wegen der Anordnung der Schrift, der Graphik und des trennenden [X.] „Top Quality“ zwischen [X.] und „alliance“ nicht der Fall.

Damit kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nicht verneint werden, soweit es um die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke geht. [X.] ist, wie ausgeführt, seit Jahren auf dem Markt gut etabliert. Seine Kennzeichnungskraft ist entsprechend stark.

Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Verbraucher in dem Bestandteil [X.] der angegriffenen Marke einen Hinweis auf die Widersprechende sieht und es zu [X.] kommt, wenn ihm diese Bezeichnung im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen begegnet, die mit den Dienstleistungen identisch oder eng verwandt sind, für welche die [X.] genutzt werden ([X.] Beschluss vom 16. Mai 2007, [X.] (pat) 29/05 - [X.] heute / Heute).

Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr auch dann anzunehmen sein, wenn die jüngere Marke neben anderen Elementen einen mit der Widerspruchsmarke identischen Bestandteil enthält und dieser in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt ([X.] GRUR 2005, 1042, Rn. 32 ff. - [X.]; [X.] 2006, 859 Rn. 21 - Malteserkreuz).

Damit ist nicht gemeint, dass jede (insbesondere identische) Übernahme einer älteren Marke in ein jüngeres [X.] zwangsläufig zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt; es bedarf schon noch besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Bestandteil in dem jüngeren Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt (Hacker, Markenrecht, 1. Aufl. 2007, Rn. 440). Das ist hier der Fall, weil [X.] durch die rote Umrahmung und Unterlegung im angegriffenen Zeichen besonders hervorgehoben erscheint. Der ebenfalls innerhalb dieser Scheibe befindliche Qualitätshinweis „Top Quality“ ändert daran nichts. Das nicht gänzlich kennzeichnungsschwache „alliance“ liegt jedenfalls außerhalb der roten Markierung.

In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] GRUR 2005, 1042 – [X.]).

Diese Feststellung ist nicht davon abhängig, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird. Mit einer solchen Voraussetzung würde der Inhaber der älteren Marke seines durch den Markenschutz erworbenen ausschließlichen Rechts beraubt, obwohl diese Marke in dem zusammengesetzten Zeichen eine zwar nicht dominierende, aber selbständig kennzeichnende Stellung behielte. Deshalb genügt für die Feststellung von Verwechslungsgefahr, dass das Publikum den Inhaber der Widerspruchsmarke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten jüngeren Zeichen erfasst werden ([X.] GRUR 2005, 1042 – [X.]).

So besteht die Gefahr, dass die [X.]n im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. [X.] gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Diese Art von Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass der Verkehr die Unterschiede beider Marken zwar wahrnimmt, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Zeichenbildung jedoch Anlass hat, die angegriffene Marke (irrtümlich) der Inhaberin der Widerspruchsmarke zuzuordnen oder auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern, vor allem im Sinn einer gemeinsamen Verantwortung für das Waren- und Dienstleistungsangebot zu schließen (vgl. [X.], 779, 783 - Zwilling / Zweibrüder).

Eine derartige Verwechslungsgefahr wird regelmäßig bejaht, wenn der Widersprechende auf dem Markt bereits mit einer Serie von Marken aufgetreten ist, die das in den [X.]n übereinstimmende Element als Stammbestandteil enthalten und unter Berücksichtigung auch der abweichenden Bestandteile damit zu rechnen ist, dass die Verbraucher die jüngere Marke mit der Widerspruchsmarke als ein davon abgeleitetes Serienzeichen in Verbindung bringen ([X.] 2000, 886 - [X.]/[X.]). Unter diesem Aspekt kann hier eine gedankliche Verwechslungsgefahr jedoch nicht angenommen werden. Es ist nämlich keine Serie der Widersprechenden gegeben, in die sich das angegriffene Zeichen einreihen könnte. Die [X.] 2, 3, 4, 5, 6 und 8 und etliche andere Marken der Widersprechenden kombinieren [X.] jeweils nicht mit rein anpreisenden Begriffen, so dass eine Markenbildung wie „[X.] Top Quality“ nicht dazu passt. Anders könnte man dies zwar bei „[X.] alliance“ sehen. Diese Kombination erscheint aber im angegriffene Zeichen nicht als zusammengehörig. Es ist getrennt durch „Top Quality“ und die Graphik, weil „alliance“ - anders als „Top Quality“ - außerhalb der roten Scheibe steht.

Die assoziative Ähnlichkeit kann auch darauf beruhen, dass ein Bestandteil den Verkehr an ein Zeichen erinnert, das er in der Kennzeichnung wiederzuerkennen glaubt (vgl. [X.], 171, 175 - Marlboro-Dach).

Unterstützt wird die Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall dadurch, dass sich die strittigen Waren und Dienstleistungen an [X.] richten, die sich nicht nur flüchtig mit den entsprechenden Angeboten befassen, sondern sorgfältiger als ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher prüfen und auswählen. Deshalb wird das angesprochene Publikum zwar bei der Konfrontation mit den Marken die gegebenen Unterschiede wahrnehmen, aber auch das durch die rote Umrandung hervorgehobene [X.] gesondert würdigen.

2) Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des [X.] über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate des [X.] oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten getroffen worden ist.

3) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]).

Meta

27 W (pat) 33/09

13.04.2010

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 27 W (pat) 33/09 (REWIS RS 2010, 7726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7726

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 65/04 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Geo Post (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/POST (Widerspruchsmarke zu 1])/Deutsche Post (Widerspruchsmarke zu 2], Gemeinschaftsmarke, Wort-Bild-Marke)/Deutsche …


28 W (pat) 521/20 (Bundespatentgericht)


28 W (pat) 521/20 (Bundespatentgericht)


30 W (pat) 50/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "SCHNEIDER (Wort-Bild-Marke)/Schneider Electric (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/Schneider Electric (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – zur Widerspruchsmarke zu 2): …


25 W (pat) 5/20 (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.