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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 6/00Verkündet am:27. April 2001KanikJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 591 b Abs. 1§ 591 b Abs. 1 [X.] findet auf Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädi-gung des Verpächters keine Anwendung.[X.], Urt. v. 27. April 2001- [X.] 6/00 - [X.]AG [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Dr. Krüger und Dr. [X.] sowie [X.] und Schrothfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n zu 2 wird das Urteil des7. Zivilsenats - [X.] - [X.] vom 3. Februar 2000 im [X.] und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil [X.] zu 2 entschieden worden ist.In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]n sind miteinander verheiratet. Der [X.] zu 1 pachtetedurch Verträge vom 13. Juni 1975 und 1. Juli 1981 von der Klägerin landwirt-schaftliche Nutzflächen (im folgenden: [X.]). Diese nutzte er ne-ben anderen Pachtflächen und den zu dem Hof der [X.]n zu 2 gehörenden- 3 -Grundstücken zur Milchwirtschaft. Er erhielt auch die [X.] zu-geteilt.Am 15. August 1991 beantragte er die Bewilligung einer Milchaufgabe-vergütung. Die Vergütung wurde unter Einbeziehung der [X.]festgesetzt. Das hat zur Folge, daß die [X.] wirtschaftlich nichtmehr zur Milcherzeugung genutzt werden können.Die auf 287.085 DM festgesetzte Vergütung wurde am 27. Februar 1992dem [X.]n zu 1 ausgezahlt. 100.000 DM hiervon überweis er am [X.] an die [X.] zu 2. Die Pachtverträge zwischen der Klägerin und [X.] zu 1 wurden beendet. Am 5. März 1993 erhielt die Klägerin den [X.] an den [X.]n zurück. Sie hat zunächst den [X.]n zu 1auf Zahlung von 54.651,37 DM Schadenersatz in Anspruch genommen. [X.] hat der Klage in Höhe von 34.976,88 DM zuzüglich Zin-sen stattgegeben. Das Urteil des Landwirtschaftsgerichts haben die [X.] der [X.] zu 1 angefochten. Die Vollstreckung aus dem Urteil [X.] gegen den [X.]n zu 1 verlief erfolglos. [X.] vom 23. Dezember 1998 hat die Klägerin die Klage auf die [X.]zu 2 erstreckt und die gesamtschuldnerische Verurteilung der [X.]n zurZahlung von 94.995,52 DM beantragt. Das [X.] hat der Klagegegenüber dem [X.]n zu 1 in Höhe weiterer 48.983,64 DM stattgegeben,seine Berufung gegen das Urteil des [X.] die [X.] zu 2 verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem [X.]nan die Klägerin 83.960,52 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Mit der [X.] die [X.] zu 2 die Abweisung der gegen sie gerichteten [X.] -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Erweiterung der Klage auf die [X.]zu 2 für zulässig und den geltend gemachten Anspruch auch ihr gegenüber imwesentlichen für begründet. Es führt aus, die Beantragung einer Milchaufgabe-vergütung unter Einbeziehung der [X.] bedeute eine Verletzungder Pflichten des [X.]n zu 1 aus dem Pachtvertrag und eine Schädigungdes Eigentums der Klägerin an den Grundstücken. Insoweit habe die [X.]zu 2 gemeinschaftlich mit dem [X.]n zu 1 gehandelt. Sie sei der [X.] nach §§ 823 Abs. 1, 830, 840 [X.] gesamtschuldnerisch mit dem [X.] zu 1 zum Ersatz verpflichtet. Die von der [X.]n zu 2 erhobene [X.] sei nicht begründet. Die Verjährungsfrist sei ihr gegenübernach § 852 [X.] zu bestimmen und bei Erstreckung der Klage nicht abgelaufengewesen.Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung teilweise nicht stand.[X.] Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die [X.] der [X.] auf die [X.] zu 2 im Berufungsverfahren. DieEinbeziehung eines weiteren [X.]n im Berufungsverfahren verkürzt [X.] diesem gegenüber um eine Instanz. Sie ist daher nur zulässig,wenn er der Erstreckung der Klage zustimmt oder die Verweigerung seiner Zu-stimmung rechtsmißbräuchlich ist (st. Rspr., vgl. [X.]Z 21, 285, 287; 65, 264,- 5 -268; [X.], Urt. v. 26. April 1988, [X.], [X.], 2298, 2299). DieVerweigerung der Zustimmung ist rechtsmißbräuchlich, wenn der mit der Er-weiterung der Klage verbundene Verlust nicht zu einer beachtlichen Schlech-terstellung des neuen [X.]n führt. So ist es, wenn die Klage im erstenRechtszug gegen den im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit einbezogenenneuen [X.]n abgewiesen worden wäre ([X.], Urt. v. 4. Oktober 1985,V ZR 136/84, NJW-RR 1986, 356) oder der Klage gegen die im ersten [X.] allein verklagte [X.] zwar stattgegeben worden ist, der weitere [X.]mit dem vorgetragenen Sachverhalt jedoch vertraut ist und sein tatsächlichesVorbringen die Grundlage der Inanspruchnahme im ersten Rechtszug alleinverklagten [X.] nicht in Frage stellt ([X.], Urt. v. 18. März 1997, [X.] 1997, 2885, 2886 f).Nach diesen Grundsätzen ist die [X.] zulässig. Davon, [X.] [X.] zu 2 mit der Prozeßführung des [X.]n zu 1 im ersten [X.] vertraut ist, ist auszugehen. Die [X.]n sind miteinander verheiratet;der [X.] zu 1 hat den Hof der [X.]n zu 2 für die von ihm [X.] genutzt. Zur Aufgabe der Milchwirtschaft haben sich die [X.] gemeinsam entschlossen, die vom [X.]n zu 1 hierfür erhalteneVergütung ist zu einem großen Teil an die [X.] zu 2 gelangt. Zum Grundder Haftung des [X.]n zu 1 macht sie keine Ausführungen, die von [X.] [X.]n zu 1 abweichen und dessen Haftung in Frage stellen könnten.2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die Verjährung des ge-gen die [X.] zu 2 aus § 823 Abs. 1 [X.] geltend gemachten Anspruchsverneint. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Möglichkeitwirtschaftlicher Nutzung der [X.] zur Milchviehhaltung aufgrund- 6 -der Befugnis zur abgabefreien Anlieferung von Milch überhaupt um eine Ei-genschaft der Grundstücke handelt, deren Beeinträchtigung eine Haftung unterdem Gesichtspunkt der Eigentumsverletzung begründen kann.a) Die Erwirkung einer Milchaufgabevergütung durch den Pächter be-deutet rechtlich eine Verschlechterung der [X.] (Senat, [X.]Z 135,284, 290 f). Ein hieraus resultierender Anspruch des Verpächters verjährt [X.] in der Frist des § 591 b [X.] (Senat, aaO). Denn die Vorschrift erfaßt nichtnur vertragliche Ansprüche des Verpächters, sondern auch Ansprüche wegender Beschädigung des Eigentums an der [X.], soweit sie auf dasselbeZiel wie die vertraglichen Ansprüche gerichtet sind (vgl. Protokolle [X.]; st.[X.]., vgl. [X.]Z 47, 53, 55; 98, 235, 237 f; [X.], Urt. v. 8. Januar 1986,VIII [X.], NJW 1986, 1608; Urt. v. 1. Dezember 1991, [X.] 1992, 1821; Urt. v. 17. Juni 1993, [X.], NJW 1993, 2797, 2798).Soweit ein Dritter neben dem Pächter dem Verpächter wegen der Schä-digung der [X.] ersatzpflichtig ist, findet § 591 b [X.] auch auf [X.] gegen ihn gerichteter Ansprüche Anwendung, sofern der Dritte inden Schutzbereich des Pachtvertrages einbezogen ist (st. [X.]., vgl.[X.]Z 71, 175, 178; Urt. v. 16. März 1994, [X.], NJW 1994, 1788 f;MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 558 Rdn. 16; [X.]/[X.],[X.], 12. Aufl. § 558 Rdn. 9; [X.]/[X.], [X.] [1994], § 558Rdn. 23). So verhält es sich mit der [X.]n zu 2. Als Ehefrau des [X.]nzu 1 ist sie in den Schutzbereich der Pachtverträge zwischen der Klägerin unddem [X.]n zu 1 mit einbezogen. Da die [X.] am 5. März1993 der Klägerin zurückgegeben worden sind, sind die gegen die [X.]- 7 -zu 2 im Jahre 1998 rechtshängig gemachten Ansprüche wegen einer Verlet-zung des Eigentums an den Grundstücken verjährt.b) Anders verhält es sich dagegen bei einem Anspruch aus [X.] Schädigung (§ 826 [X.]). Auf einen solchen Anspruch gegenden Pächter oder einen in den Schutzbereich des Pachtvertrages einbezoge-nen [X.] findet § 591 b [X.] keine Anwendung (offen gelassen in [X.], [X.]. 17. Juni 1993, [X.], NJW 1993, 2797, 2798). Zweck der in §§ 558,591 b [X.] bestimmten kurzen Verjährungsfrist ist es zu gewährleisten, daß die[X.]en eines Gebrauchsüberlassungsvertrages sich nach der [X.] Vertragsverhältnisses rasch auseinandersetzen. Insbesondere die [X.] wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe [X.] geklärt werden (vgl. Protokolle [X.], 194; [X.]Z 47, 53, 56; 86,71, 78; 98, 235, 237). Dieser Zweck gebietet es nicht, die Vorschriften auch aufdie Ansprüche des Verpächters aus § 826 [X.] anzuwenden ([X.]/Weiden-kaff, [X.], 60. Aufl. § 558 Rdn. 7; [X.]/[X.], § 558 [X.] Rdn. 3;Bub/[X.]/[X.], Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, [X.] Rdn. 16; zweifelnd [X.]/Jendrek, [X.], 10. Aufl., § 558 Rdn. 4). [X.] ist hier nicht die Beschädigung der [X.], sondern dievorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Verpächters. An welchem Rechtsgutder Schaden eingetreten ist, ist für die Ersatzpflicht ohne Bedeutung. Für [X.] des Anspruchs aus § 826 [X.] muß es daher bei der Regelung von§ 852 [X.] verbleiben (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], § 852 Rdn. 41).Die Verjährung eines solchen Anspruchs der Klägerin gegen die [X.] zu 2 wäre hier nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des- 8 -Berufungsgerichts durch die Erstreckung der Klage auf die [X.] zu 2rechtzeitig unterbrochen worden.3. [X.] ist zur abschließenden Entscheidung durch den [X.]. Das Berufungsgericht wird die von der Klägerin gegenüber der [X.] zu 2 unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädi-gung erhobenen Vorwürfe zu klären haben.[X.] Krüger [X.]
Meta
27.04.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2001, Az. LwZR 6/00 (REWIS RS 2001, 2734)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2734
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