Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. LwZR 22/99

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 1934

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 22/99Verkündet am:16. Juni 2000R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 591Geht das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende weinbauliche Wiederbe-pflanzungsrecht nach Ablauf des Pachtvertrages auf den Verpächter über, dannsteht dem Pächter weder aus unmittelbarer noch aus rechtsanaloger [X.] § 591 Abs. 1 [X.] ein Anspruch auf Zahlung des hierdurch bedingten Mehrwertszu (Anschluß an [X.], 162 ff zur [X.] hat aber Anspruch auf Zahlung hinsichtlich des verbleibenden [X.] für die durch Bestockung mit Weinreben erfolgte Umwandlung von Ackerlandin eine Weinbaufläche (Aufwuchsentschädigung), wenn ihm [X.] ackerbauliche wie weinbauliche Nutzung gestattet war.[X.], Urt. v. 16. Juni 2000 - [X.] 22/99 - [X.] [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.]n wird unter deren Zurückwei-sung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats - Landwirtschafts-senat - des [X.] vom 21. September 1999im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der mit der [X.] verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Aufwuchsentschädi-gung in Höhe von 13.098 DM nebst Zinsen abgewiesen wordenist und das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Alzey vom 13. Juli 1998 in gleichem Umfang abgeändert.Die Klägerin wird verurteilt, an den [X.]n 13.098 DM nebst4 % Zinsen seit 16. April 1998 zu zahlen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 %, [X.] 80 %.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der [X.] pachtete von dem inzwischen verstorbenen Vater der Klä-gerin mit Vertrag vom 12. März 1973 auf 25 Jahre ab 1. Januar 1973 eineTeilfläche von 11.800 qm und zwar "zur weinbaulichen bzw. ackerbaulichenNutzung". Der Pächter hatte das Grundstück nach den Grundsätzen einer [X.] Wirtschaftsführung zu bebauen und durfte ohne vorherigeschriftliche Einwilligung der Verpächters keine Veränderungen der Bewirt-schaftung des Pachtgrundstücks vornehmen. Als Pachtzins war zunächst [X.] von 140 DM pro Morgen und für die Folgezeit von 250 DM pro Morgenvereinbart. Der erhöhte [X.] sollte bezahlt werden, gleichgültig ob [X.] "ackerbaulich oder weinbaulich" genutzt wurde.Auf der im unbestockten Zustand übergebenen [X.] baute der [X.]seit 1976 Wein an.Die Klägerin, die aufgrund einer Erbauseinandersetzung Alleineigentü-merin der [X.] wurde, kündigte den Pachtvertrag zum 31. De-zember 1997. Als der [X.] ankündigte, er werde die [X.] roden undin unbestocktem Zustand zurückgeben, erwirkte die Klägerin eine einstweiligeVerfügung, durch welche die Rodung untersagt wurde. Im folgenden Rechts-streit hat die Klägerin den [X.]n auf Unterlassung der Rodung in [X.], der [X.] hat hilfsweise Widerklage auf Zahlung von54.398 DM nebst Zinsen erhoben, mit der er Ersatz für den Wert des [X.] in Höhe von 41.300 DM und eine Aufwuchsentschädigungin Höhe von 13.098 DM beansprucht. Nach Klageerhebung wurden die [X.] bestockt an die Klägerin zurückgegeben.- 4 -Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben und die [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zu-rückgewiesen mit der Feststellung, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der [X.] der Hauptsache erledigt ist. Dagegen richtet sich die Revision des [X.], die der [X.] nur insoweit angenommen hat, als sie die Widerklage [X.]. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:Die Revision hat im angenommenen Umfang teilweise Erfolg. Der [X.] hat Anspruch auf Zahlung eines Mehrwerts (§ 591 Abs. 1 [X.] Auf-wuchsentschädigung).1. Das Berufungsgericht hat im schriftlichen Verfahren entschieden. [X.] kam es, weil das Berufungsgericht nach Schluß der mündlichen Verhand-lung eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Klage und eine Zustimmungnach § 128 Abs. 2 ZPO anregte. Letztere wurde von den Prozeßbevollmäch-tigten der Parteien auf telefonische Anfrage mündlich erteilt. Soweit die [X.] rügt, die Zustimmung könne außerhalb der mündlichen Verhandlung nichtmündlich, sondern nur schriftlich erklärt werden (vgl. z.B. [X.]/[X.], ZPO,22. Aufl., § 128 Rdn. 24) und es hätten auch die Voraussetzungen einerschriftlichen Entscheidung gefehlt, bleiben diese [X.] im Ergebnis ohne [X.]. Dazu muß der [X.] die Frage der Formbedürftigkeit einer außerhalb dermündlichen Verhandlung erklärten Zustimmung nach § 128 Abs. 2 Satz 1 [X.] abschließend entscheiden. Geht man nicht schon davon aus, daß die [X.] auf den angeblichen Formmangel ohne Streit um den Inhalt der [X.] -stimmung bereits treuwidrig ist (vgl. BVerwG NJW 1981, 1852, 1853), so fehltes jedenfalls an der Kausalität des insoweit gerügten [X.]([X.], Urt. v. 28. April 1992, [X.], [X.], 2146, 2147). Im übrigensieht der [X.] von einer weiteren Begründung ab (§ 565 a ZPO).2. Der [X.] will seine mit der [X.] verfolgten [X.] nunmehr unbedingt geltend machen. Grundsätzlich kann in der Re-visionsinstanz zwar ein Hilfsantrag nicht zum Hauptantrag erhoben werden([X.]Z 28, 131 ff). Hier ist dies jedoch schon deshalb zulässig, weil die wider-klageweise verfolgten Ansprüche wegen Eintritts der innerprozessualen Bedin-gung (= Begründetheit der Klage; insoweit rechtskräftig beendet durch [X.] des [X.]s) ohnehin zu prüfen wären.Das Berufungsgericht bejaht seine Zuständigkeit zur Entscheidung überdie Widerklage, obwohl es insoweit (auch) um einen verwendungsbedingtenMehrwert geht (§ 591 Abs. 3 [X.]; [X.], 162). Diese Entscheidung hatder [X.] nicht mehr zu überprüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG entsprechend; vgl.[X.], Urt. v. 5. Februar 1996, [X.], [X.]R GVG § 17 a Abs. 5, [X.] 1 = [X.], 1198, 1199).a) Ohne Erfolg bleibt die Revision im Hinblick auf den geltend gemach-ten Wertersatzanspruch für das auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beru-hende und auf die Klägerin übergegangene Wiederbepflanzungsrecht. Es gehtinsoweit nicht um den Ersatz von Verwendungen, sondern allein um die Ab-schöpfung des entsprechenden Mehrwerts, der aus der nach [X.] eingetretenen Kontingentierung der Anbaufläche (vgl. Art. 6 [X.] Nr. 822/87) folgt. Zum ähnlichen Fall des Übergangs einer sog. Milchre-- 6 -ferenzmenge hat der [X.] bereits entschieden, daß sich ein Anspruch [X.] weder aus unmittelbarer noch analoger Anwendung von § 591[X.] begründen läßt ([X.], 162, 166 ff = NJW 1991, 3279 ff). Diese Ent-scheidung hat auch in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. [X.]/Hötzel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 591 Rdn. 17; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 4. Aufl., § 590 b Rdn. 10; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 591 Rdn. 2; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 591Rdn. 5; [X.]/Pikalo/v. Jeinsen, [X.] 1996, § 591 Rdn. 13). Mit Recht hatdas Berufungsgericht sie auf das ebenfalls betriebsakzessorisch ausgestalteteWiederanpflanzungsrecht (vgl. Art. 7 Abs. 1 Unterabschn. 1 i.V.m. [X.]. [X.]. e der [X.] VO 822/87) im Weinbau übertragen. Das stellt auch [X.] nicht mehr ernsthaft in Frage.Soweit das Berufungsgericht außerdem einen entsprechenden [X.] Wege ergänzender Vertragsauslegung verneint, bekämpft die Revision diesebenfalls ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung [X.] durch eine Verweisung auf seine Ausführungen zur Klage eine [X.] verneint. Gegen diese tatrichterliche Feststellung erhebt die [X.] keine durchgreifenden [X.]. Es genügt nicht, daß die derzeit geltendeRegelung zum Wiederanpflanzungsrecht bei [X.] im [X.] noch nicht bestand und die Vertragsparteien sie deshalb noch nicht be-rücksichtigen konnten. Soweit die Vertragspartner keine vom Gesetz abwei-chende Regelung treffen, überlassen sie in der Regel die Ausgestaltung [X.] den gesetzlichen Vorschriften ([X.]Z 40, 91, 103; 77, 301, 304; 90,69, 75). Diese geben dem Pächter aber im vorliegenden Fall gerade [X.]; die Vorteile aus dem [X.] sind nach Pacht-vertragsende dem Verpächter zugeordnet. Durch die nach [X.] 7 -eingeführte Anbaukontingentierung stehen sich nach Vertragsende die Interes-sen der Parteien auf Erhalt des Wiederanpflanzungsrechts unvereinbar gegen-über. Es läßt sich deshalb gerade nicht annehmen, es bestehe eine Vertrags-lücke, die redliche Vertragspartner durch eine Regelung im Sinne des [X.] geschlossen hätten. Es greift vielmehr die pachtrechtliche Zuordnung (vgl.[X.], 167, 168). Demgemäß hat der [X.] auch im Zusammenhang mitdem Übergang der [X.] eine ergänzende Vertragsauslegungnicht in Erwägung gezogen.Vor diesem Hintergrund hat der [X.] auch keinen bereicherungs-rechtlichen Anspruch gegen die Klägerin, die das [X.] nicht ohne rechtlichen Grund erhalten hat (vgl. auch [X.], 169),weil die pachtrechtliche Zuordnung entscheidend ist (vgl. z.B. [X.]surt. v.6. Juli 1990, [X.] 8/89, NJW-RR 1991, 75, 76).b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht aber einen Ersatzan-spruch des [X.]n hinsichtlich des verbleibenden Mehrwerts für die durch-geführte Bestockung mit Weinreben (§ 591 Abs. 1 [X.]). Es führt [X.], daß die im Zusammenhang mit der Umwandlung von Ackerland in eineWeinbaufläche vorgenommene Anpflanzung den typischen Fall einer nützli-chen Verwendung darstellt (vgl. [X.]/Hötzel/[X.], [X.],2. Aufl., § 591 Rdn. 20; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 4. Aufl.,§ 591 Rdn. 4/5; [X.]/Pikalo/v. Jeinsen, [X.] 1996, § 591 Rdn. 12). [X.] verneint es aber deshalb, weil der [X.] zur Bestockung ver-pflichtet gewesen sei. Eine solche Verpflichtung folge zwar nicht unmittelbaraus dem Vertrag, weil der [X.] die [X.] sowohl weinbaulich wieackerbaulich habe nutzen dürfen. Nach seiner Entscheidung, die Nutzung der- 8 -[X.] auf Weinbau umzustellen, ergebe sich aber eine Anpflanzungs-verpflichtung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung.Damit verkennt das Berufungsgericht den Umfang der [X.] (§ 586 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Den [X.]n war eine Ackerbauflächeüberlassen worden. Er hätte diese schon bestehende Art der Nutzung fortset-zen können. Ordnungsgemäß wäre die entsprechende Bewirtschaftung [X.], wenn sie nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichenRegeln substanzschonend und erhaltend durchgeführt worden wäre (vgl. [X.]/Hötzel/[X.], [X.], 2. Aufl., § 586 Rdn. 36; [X.]/Wulff/[X.], [X.], 4. Aufl., § 586 Rdn. 37; [X.]/Pikalo/v. Jeinsen, [X.] 1996, § 586 Rdn. 35). Etwa notwendige Aufwendungen zumBeispiel für Aussaat und Anpflanzung hätte er dann im Rahmen [X.] gemacht. Anders verhält es sich jedoch mit [X.] der Umwandlung in eine [X.], die - wovon das Berufungs-gericht nach einem Sachverständigengutachten ausgeht - den Wert [X.] über die Pachtzeit hinaus erhöht. Daß dem [X.]n vertraglichauch diese Nutzung gestattet war, bedeutet nur die schon vorweg erteilte Zu-stimmung zu den erforderlichen Verwendungen im Rahmen der Nutzungsum-wandlung, ändert aber nichts am grundsätzlich gegebenen Ersatzanspruch [X.] nach § 591 Abs. 1 [X.]. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtszutreffend, dann müßte praktisch jeder Ersatzanspruch des Pächters für wert-verbessernde Aufwendungen im Rahmen einer Nutzungsumwandlung (mitfreiwillig erteilter oder erzwungener (§ 593 Abs. 2 [X.]) Zustimmung des [X.]) scheitern. Das ist ersichtlich mit dem Gesetzeszweck von § 591 [X.]nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht verkennt, daß eine ordnungsge-mäße Bewirtschaftung eine bestimmte Nutzungsart der [X.] zum Aus-- 9 -gangspunkt hat und der Verpächter den im Rahmen einer Nutzungsumwand-lung eingetretenen und weiterbestehenden Mehrwert, den der Pächter [X.] Aufwendungen geschaffen hat, nicht ersatzlos soll behalten dürfen. Der[X.] wird - womit das Berufungsgericht auch argumentiert - damit wederschlechter noch besser gestellt als ein Pächter, der sich die erforderliche Zu-stimmung des Verpächters nach Beginn des Pachtvertrags besorgt. Im übrigenhat der [X.] gerade im Zusammenhang mit der Verneinung eines Werter-satzanspruchs für eine übergegangene [X.] ausdrücklich be-tont, daß der Pächter für seine Verwendungen im Rahmen der §§ 590 b, 591[X.] Ersatz erhalte ([X.], 168). Ebenso liegt es hier. Es gibt keinensachlichen Grund dafür, daß die Klägerin den aus dem [X.] folgenden Wert für sich beanspruchen kann, gleichzeitig aber auch dieje-nigen Verwendungen (im Rahmen des weiterbestehenden Mehrwerts) nicht sollersetzen müssen, mit denen der Pächter die Grundlage des [X.] geschaffen hat.Die Vertragsparteien hätten zwar eine abweichende Vereinbarung tref-fen können. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichtszum Vertragsinhalt gerade nicht geschehen.Die Ersatzpflicht der Klägerin nach § 591 Abs. 1 [X.] muß andererseitsunterschieden werden von ihrer Berechtigung, die Pachtsache in ungerodetemZustand zurückzuerhalten, weil nur dies einer bis zur Rückgabe fortgesetztenordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprach (§ 596 Abs. 1 [X.]). Nach Be-endigung des Pachtvertrages war der [X.] nur noch zur Rückgabe ver-pflichtet, nicht mehr nutzungsberechtigt und mußte die bestehende [X.] fortsetzen. Er durfte sie nicht mehr ändern, d.h. nur noch zum- 10 -Zwecke der Rückgabe die Weinstöcke roden. Insoweit war auch sein [X.] eingeschränkt (vgl. [X.]/Hötzel/[X.], [X.],2. Aufl., § 591 a Rdn. 9 m.w.N.; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 591 aRdn. 6). Daraus läßt sich aber nicht folgern, es habe auch eine Vertragspflichtzur Anpflanzung von Weinstöcken bestanden.Die Höhe des Anspruchs hat die Klägerin in der mündlichen Verhand-lung vor dem [X.] ausdrücklich unstreitig gestellt. Damit war die Sache zurEndentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.]

Meta

LwZR 22/99

16.06.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. LwZR 22/99 (REWIS RS 2000, 1934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1934

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