Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2010, Az. LwZR 15/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2010, 7283

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[X.]IM NAMEN DES [X.]LKES Urteil [X.] 15/08 Verkündet am: 23. April 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 307 Abs. 1 Satz 1 Bb; [X.] 1782/2003 Art. 33 ff. Eine Klausel in einem von dem Verpä[X.]hter vorformulierten Pa[X.]htvertrag über land-wirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]hen, die den Pä[X.]hter verpfli[X.]htet, die auf die [X.] zugeteil-ten Zahlungsansprü[X.]he in einem dem flä[X.]henbezogenen Betrag entspre[X.]henden Umfang bei Beendigung des Pa[X.]htverhältnisses unentgeltli[X.]h auf den na[X.]hfolgenden Bewirts[X.]hafter zu übertragen, verstößt ni[X.]ht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und stellt au[X.]h keine den Pä[X.]hter entgegen den Geboten von [X.] und Glauben bena[X.]hteiligende Vertragsbestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) dar. [X.], Urteil vom 23. April 2010 - [X.] 15/08 - [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 23. April 2010 dur[X.]h [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das End-Urteil des 14. Zivilse-nats - Landwirts[X.]haftssenat - des [X.] vom 25. November 2008 aufgehoben. Die Berufung der [X.] gegen das Teil-Urteil des Amtsge-ri[X.]hts - Landwirts[X.]haftsgeri[X.]ht - [X.] vom 28. Dezember 2007 wird zurü[X.]kgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Mit s[X.]hriftli[X.]hem [X.] vom 16. März 2005 verpa[X.]htete die Klägerin an die Beklagte landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]hen mit einer Gesamtgröße von 98,96 ha im [X.]([X.]) für die [X.] vom 14. Februar 2005 bis zum 30. September 2005. Dieser Vertrag enthält in § 1a folgende Bestimmung: 1 - 3 - "Werden im Hinbli[X.]k auf die vom [X.] am 29.09.2003 bes[X.]hlossene Agrarreform dem Pä[X.]hter übertragbare [X.] zugewiesen, die auf der Bewirts[X.]haftung der Pa[X.]htsa[X.]he beruhen, so verpfli[X.]htet si[X.]h der Pä[X.]hter, bei Beendigung des Pa[X.]htvertrages den aus der gepa[X.]hteten Flä[X.]he resultierenden Anteil an Zahlungsansprü[X.]hen unent-geltli[X.]h auf den na[X.]hfolgenden Bewirts[X.]hafter zu übertragen. Diese Verpfli[X.]htung beinhaltet ni[X.]ht den betriebsindividuellen Anteil an den Zahlungsansprü[X.]hen. Zahlungsansprü[X.]he bei Stilllegung dürfen nur anteilig im Verhältnis zur Flä[X.]he über-tragen werden. Der Pä[X.]hter verpfli[X.]htet si[X.]h weiterhin, alle erforderli[X.]hen [X.] gegenüber den Behörden, der Verpä[X.]hterin und [X.] abzugeben, damit diese Zahlungsansprü[X.]he entste-hen und sie auf den na[X.]hfolgenden Bewirts[X.]hafter übertra-gen werden können. –" Mit s[X.]hriftli[X.]her Vereinbarung vom 13. September 2005 wurde der Pa[X.]htvertrag um ein Jahr bis zum 20. September 2006 verlängert. Die Klägerin veräußerte na[X.]h Beendigung des Pa[X.]htverhältnisses eine Teilflä[X.]he von 32,71 ha an einen [X.] und trat an diesen ihre Ansprü[X.]he gegen die Beklagte insoweit ab. Die verbleibende Flä[X.]he von 66,25 ha verpa[X.]htete sie an einen anderen Landwirt. 2 Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage von der [X.] Auskunft über die Anzahl und die Höhe der ihr auf die [X.] zugewiesenen [X.], die Vorlage des Zuteilungsbes[X.]heids und des -antrags sowie die Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he auf einen von ihr no[X.]h zu [X.] oder die Zahlung von S[X.]hadensersatz verlangt. Das Amtsgeri[X.]ht (Landwirts[X.]haftsgeri[X.]ht) hat in einem Teilurteil die Beklagte zur Auskunft und zur Vorlage des Zuteilungsbes[X.]heids und des -antrags verurteilt. Das Oberlan-desgeri[X.]ht (Landwirts[X.]haftssenat) hat auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. 3 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Ansi[X.]ht, dass der Klägerin kein Anspru[X.]h auf Auskunft zustehe, da die in § 1a des Pa[X.]htvertrags enthaltene Klausel na[X.]h § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sei. 4 Die Bestimmung sei eine Allgemeine Ges[X.]häftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die von der Klägerin für eine Vielzahl von Pa[X.]htverträgen vorformuliert worden und gegenüber der [X.] verwendet worden sei. Sie sei allerdings weder ungewöhnli[X.]h (§ 305[X.] Abs. 1 BGB) no[X.]h unklar (§ 305[X.] Abs. 2 BGB), da Pä[X.]hter mit einer vertragli[X.]hen Regelung zu den [X.]n bei Rü[X.]kgabe der [X.] hätten re[X.]hnen müssen und § 1a des Pa[X.]htvertrags mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit zu entnehmen sei, dass der [X.] den Anteil seiner Zahlungsansprü[X.]he, der auf der Bewirts[X.]haftung der [X.] beruhe und flä[X.]henbezogen sei, na[X.]h Beendigung des [X.] auf den na[X.]hfolgenden Bewirts[X.]hafter zu übertragen habe. 5 Die Regelung führe aber zu einer unangemessenen Bena[X.]hteiligung des Pä[X.]hters, weil ihre Re[X.]htsfolgen ni[X.]ht klar und verständli[X.]h seien (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus dem Zahlungsanspru[X.]h könnten nämli[X.]h ni[X.]ht einzelne (flä-[X.]henbezogene oder betriebsindividuelle) Teile herausgetrennt und auf andere Betriebsinhaber übertragen werden. Eine Aufspaltung des einheitli[X.]hen [X.] sei re[X.]hneris[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h. Na[X.]h der Bestimmung lasse si[X.]h ni[X.]ht zweifelsfrei feststellen, in wel[X.]her Höhe Zahlungsansprü[X.]he auf den [X.] Pä[X.]hter übertragen werden müssten. 6 - 5 - Zudem liege eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des Pä[X.]hters na[X.]h § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, weil die Klausel von der gesetzli[X.]hen Regelung abwei[X.]he, na[X.]h der der von dem Pä[X.]hter erworbene Zahlungsanspru[X.]h man-gels Anwendbarkeit des § 596 Abs. 1 BGB beim Betriebsinhaber verbleibe. 7 S[X.]hließli[X.]h liege au[X.]h eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des [X.]s na[X.]h § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, da der Verpä[X.]hter au[X.]h bei einer Rü[X.]k-gabe der Pa[X.]htsa[X.]he ohne die Übertragung des Zahlungsanspru[X.]hs keinen Vermögensverlust erleide. Die Zahl der im Umlauf befindli[X.]hen [X.] werde künftig auf Grund der ständigen Verknappung der landwirt-s[X.]haftli[X.]h nutzbaren Flä[X.]hen die Flä[X.]he übersteigen, auf denen die [X.] aktiviert werden könnten. Dadur[X.]h dürfte der Wert der [X.] - au[X.]h ohne Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he - und damit die von den [X.] erzielbaren Pa[X.]hten ansteigen. 8 I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 9 1. Die Zulässigkeit einer Vereinbarung, mit der si[X.]h der Pä[X.]hter verpfli[X.]h-tet, die ihm in der Pa[X.]htzeit na[X.]h der Verordnung ([X.]) 1782/2003 auf die [X.] Flä[X.]hen zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he bei Beendigung des Pa[X.]ht-verhältnisses auf den Verpä[X.]hter oder auf einen von diesem benannten [X.] (neuen Pä[X.]hter) zu übertragen, ist von dem Senat für die Verträge über die Verpa[X.]htung landwirts[X.]haftli[X.]her Betriebe bereits bejaht worden (Urt. v. 24. [X.] 2009, [X.] 11/08, NJW-RR 2009, 1714, 1715). 10 Derartige Regelungen sind ni[X.]ht zu beanstanden, weil die [X.] re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Regelungen der [X.] ni[X.]ht [X.] - 6 - zogen sind (Senat aaO, 1715) und eine sol[X.]he vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung des Pä[X.]hters von dem als bere[X.]htigt anzuerkennenden Interesse des Verpä[X.]hters getragen wird, einen reibungslosen, au[X.]h vorübergehende Ertragsminderungen vermeidenden Übergang der Bewirts[X.]haftung dur[X.]h einen [X.] si[X.]herzustellen und - insbesondere bei einer nur kurzfristigen Verpa[X.]htung - zufällige Vor- und Na[X.]hteile dur[X.]h den Systemwe[X.]hsel im Re[X.]ht der Gewäh-rung von Beihilfen für die Landwirts[X.]haft in der Pa[X.]htzeit aufzufangen (Senat aaO, 1716). Diese Erwägungen treffen au[X.]h für glei[X.]hartige Vereinbarungen in [X.] über die Verpa[X.]htung landwirts[X.]haftli[X.]her Flä[X.]hen zu, jedenfalls wenn die Verpfli[X.]htung des Pä[X.]hters zur Herausgabe der Zahlungsansprü[X.]he - wie hier - auf den Wert des auf die gepa[X.]htete Flä[X.]he bezogenen Anteils der [X.] bes[X.]hränkt wird. Das gilt au[X.]h für Regelungen in [X.] (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Verpä[X.]hters. 12 2. Die Regelung in § 1a des [X.]s hält einer Kontrolle an den dur[X.]h das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gestellten [X.] an vorformulierte Vertragsbestimmungen stand. 13 a) Die gegenteilige Ansi[X.]ht des [X.] beruht auf der fal-s[X.]hen Prämisse, dass die re[X.]htli[X.]he Unteilbarkeit des Zahlungsanspru[X.]hs au[X.]h eine re[X.]hneris[X.]he Aufspaltung in einen flä[X.]henbezogenen und einen betriebs-individuellen Anteil auss[X.]hließt, wodur[X.]h der Umfang der vertragli[X.]hen Ver-pfli[X.]htung, Zahlungsansprü[X.]he zu übertragen, unklar sein soll. 14 Ri[X.]htig ist ledigli[X.]h der Ausgangspunkt des [X.], dass die Übertragung eines anteiligen, dem flä[X.]henbezogenen Grundbetrag entspre-[X.]henden Zahlungsanspru[X.]hs ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Der Zahlungsanspru[X.]h na[X.]h [X.] 3 der [X.] ([X.]) 1782/2003 ist ein einheitli[X.]her Anspru[X.]h auf eine Beihilfe. 15 - 7 - Dieser Anspru[X.]h ist - weil in [X.] die [X.] im [X.] na[X.]h Art. 58, 59 Abs. 3 [X.] ([X.]) 1782/2003 umgesetzt wurde - gem. § 5 [X.] für den jeweiligen Betrieb na[X.]h einem flä[X.]henbezogenen Grundbetrag und einem betriebsindividuellen Betrag bere[X.]hnet worden. Da die festgelegten Zahlungsansprü[X.]he na[X.]h Art. 43 Abs. 4, 49 Abs. 4 [X.] ([X.]) 1782/2003 ni[X.]ht wieder geändert werden dürfen, ist eine Aufspaltung der [X.] Zahlungsansprü[X.]he gemäß ihren Bemessungsgrundlagen ni[X.]ht zulässig (näher ausgeführt in [X.], [X.] 2006, 89, 91). Das s[X.]hließt jedo[X.]h ni[X.]ht die Übertragung des Anteils aus der Summe der dem Pä[X.]hter zugewiesenen Zahlungsansprü[X.]he aus, dessen Wert dem flä[X.]henbezogenen Betrag der auf die verpa[X.]htete Flä[X.]he zugeteilten [X.] entspri[X.]ht (vgl. dazu [X.], [X.] 2007, 116, 118; [X.], [X.], 216, 220). Na[X.]h dem Verhältnis von flä[X.]henbezogenem und [X.] Anteil am Zahlungsanspru[X.]h lässt si[X.]h, wenn die Zahl und die Höhe der auf die verpa[X.]htete Flä[X.]he zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he bekannt sind, der na[X.]h der Klausel zu übertragende Anteil ermitteln (vgl. dazu [X.], [X.] 2008, 216, 221). Dieser ist allerdings geringer als die Summe der na[X.]h der [X.] der [X.] zugeteilten Ansprü[X.]he, weil die Anzahl der zu übertragenden Ansprü[X.]he nur na[X.]h dem anteiligen Wert des flä[X.]henbe-zogenen Betrags der die [X.] zugeteilten Ansprü[X.]he bestimmt wird ([X.], [X.] 2007, 116, 120). 16 b) Die Revisionserwiderung wendet si[X.]h denn - zu Re[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht gegen das Vorbringen der Revision, dass die vertragli[X.]he Regelung in § 1a in der aufgezeigten Form hinsi[X.]htli[X.]h des Umfangs der zu übertragenden [X.] bestimmt wäre. Sie geht denno[X.]h von einem Verstoß gegen das Transpa-renzgebot aus, weil die Klausel die vorstehende Art der Bere[X.]hnung des Anteils ni[X.]ht aufzeige. 17 - 8 - aa) Damit überspannt sie jedo[X.]h die dur[X.]h das Transparenzgebot dem Verwender auferlegte Verpfli[X.]htung, die Re[X.]hte und Pfli[X.]hten seines Vertrags-partners mögli[X.]hst klar und dur[X.]hs[X.]haubar darzustellen ([X.] 106, 42, 49; 136, 396, 401; 164, 11, 16). Eine vorformulierte Vertragsbestimmung muss die wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile und Belastungen für den Vertragspartner soweit er-kennen lassen, wie dies na[X.]h den Umständen gefordert werden kann ([X.] 136, 396, 401; 141, 137, 143). 18 Diesen Ansprü[X.]hen genügt die Klausel. Der Vertragspartner kann den Vermögenswert der Belastung erkennen, die ihm dur[X.]h die Verpfli[X.]htung in der Klausel in § 1a auferlegt wird. Typis[X.]her Vertragspartner der Klägerin ist ein Landwirt, der von ihr Flä[X.]hen pa[X.]htet. Diesem sind die Grundsätze der Gewäh-rung von Beihilfen für die Landwirts[X.]haft in der Regel bekannt. Er wird die [X.] in dem unmittelbar vor der innerstaatli[X.]hen Umsetzung der sog. [X.] abges[X.]hlossen [X.] so verstehen, dass er [X.], die ihm in der Pa[X.]htzeit auf die gepa[X.]htete Flä[X.]he gemäß der Verord-nung ([X.]) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 zugeteilt werden, in einem Umfang auf den na[X.]hfolgenden Bewirts[X.]hafter unentgeltli[X.]h zu übertragen hat, der dem flä[X.]henbezogenen Betrag dieser Zahlungsansprü[X.]he entspri[X.]ht. 19 bb) Die Klausel verstößt au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h, dass sie ni[X.]ht die Formel für die Bere[X.]hnung dieses an den auf die verpa[X.]htete Flä[X.]he zugewiesenen [X.]n darstellt, gegen das Bestimmtheitsgebot, wel[X.]hes den [X.] verpfli[X.]htet, die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen und Re[X.]htsfolgen so genau zu bes[X.]hreiben, dass für den Verwender keine ungere[X.]htfertigten Beur-teilungsspielräume entstehen ([X.] 164, 11, 16; 165, 12, 22; Urt. v. 3. März 2004, [X.], [X.], 1738). 20 - 9 - Die Klausel verpfli[X.]htet den Pä[X.]hter, die ihm während der Pa[X.]htzeit auf die gepa[X.]htete Flä[X.]he zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he bei [X.] auf den [X.] zu übertragen. Von dieser Pfli[X.]ht wird der betriebsindividuelle Anteil herausgenommen. Da - wie ausgeführt - eine Übertragung anteiliger [X.] na[X.]h dem Gesetz ni[X.]ht mögli[X.]h ist, kann die Verpfli[X.]htung nur dadur[X.]h erfüllt werden, dass ein na[X.]h dem Wert des flä[X.]henbezogenen Betrags bemessener Anteil an diesen Zahlungsansprü[X.]hen auf den [X.] übertragen wird. Dieser Inhalt der Verpfli[X.]htung ers[X.]hließt si[X.]h einem mit dem Subventionsre[X.]ht vertrauten Landwirt au[X.]h dann, wenn ihm die Formel für die Bere[X.]hnung des der Verpfli[X.]htung entspre[X.]henden Anteils in der Klausel ni[X.]ht aufgezeigt wird. 21 Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der Wert des flä[X.]henbezogenen Betrags der dem Pä[X.]hter zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he au[X.]h in einer anderen Form auf den [X.] übertragen werden könnte, etwa indem si[X.]h der Pä[X.]hter eine der Hektarzahl der [X.] entspre[X.]hende Anzahl an [X.]n von geringerer Höhe bes[X.]hafft und diese dann auf den [X.] überträgt (vgl. [X.], aaO). Der Klausel ist nämli[X.]h ni[X.]hts dafür zu entnehmen, dass der Verpä[X.]hter von dem Pä[X.]hter die Bes[X.]haffung anderer als der diesem zugewiesenen Zahlungsansprü[X.]he verlangen könnte. 22 3. § 1a des Pa[X.]htvertrags hält au[X.]h einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB stand. 23 a) Zu Unre[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für [X.] era[X.]htet und auf dieser Grundlage in § 1a eine unangemessene Be-na[X.]hteiligung des Pä[X.]hters wegen einer Abwei[X.][X.] von den Leitgedanken der gesetzli[X.]hen Regelung über die Pfli[X.]hten zur Rü[X.]kgabe der Pa[X.]htsa[X.]he (§ 596 BGB) angenommen. § 596 Abs. 1 BGB ist auf Subventionen, die ni[X.]ht die [X.] - 10 - wirts[X.]haftung der Pa[X.]htsa[X.]he fördern sollen, sondern als eine Einkommensbei-hilfe für den Landwirt geda[X.]ht sind, ni[X.]ht anwendbar (vgl. Senat, Urt. v. 24. November 2006, [X.] 1/06, [X.], 94 ff. m.w.N.). Der Anspru[X.]h auf eine sol[X.]he Subvention ist ni[X.]ht Gegenstand des Landpa[X.]htre[X.]hts des [X.]. Die Frage, ob eine Klausel, die den Vertragspartner des Verwenders zur Übertragung des Anspru[X.]hs auf die Subvention bei [X.] begründet, diesen dadur[X.]h unangemessen bena[X.]hteiligt, ist daher ni[X.]ht vor dem Hintergrund eines Verglei[X.]hs der Re[X.]htsfolgen zu ents[X.]heiden, die si[X.]h na[X.]h dem Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h mit und ohne die Klausel ergäben, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der bere[X.]htigten Interessen der Beteiligten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Regelungen über die Subvention und des mit ihr verfolgten Zwe[X.]ks (dazu unten [X.]). b) § 1a des Pa[X.]htvertrags verstößt entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungs-geri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. 25 aa) Die Vors[X.]hrift verbietet eine Aushöhlung vertragswesentli[X.]her Re[X.]hte und Pfli[X.]hten dur[X.]h einseitig gestellte Vertragsbestimmungen. Allgemeine Ge-s[X.]häftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner ni[X.]ht sol[X.]he Re[X.]hte entziehen oder eins[X.]hränken, die ihm der Vertrag na[X.]h seinem Inhalt und Zwe[X.]k zu ge-währen hat ([X.] 89, 363, 367; 103, 316, 324). 26 bb) Die Bestimmung ist hier ni[X.]ht eins[X.]hlägig, weil die in § 1a begründete Verpfli[X.]htung des Pä[X.]hters, bei [X.] Ansprü[X.]he auf eine Subvention zu übertragen, die vertragswesentli[X.]hen Re[X.]hte des Pä[X.]hters zum Gebrau[X.]h und zur Fru[X.]htzie[X.] (§ 585 Abs. 2 i.V.m. § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) ni[X.]ht berührt. Daran ändert si[X.]h au[X.]h dann ni[X.]hts, wenn man bei Landpa[X.]htverträgen die [X.], auf Grund der Nutzung der [X.] zu beziehen, als einen wesentli[X.]hen Teil des Re[X.]hts des Pä[X.]hters zur Fru[X.]htzie-27 - 11 - [X.] ansieht, wenn dem Pä[X.]hter dieses Re[X.]ht für die Pa[X.]htzeit ni[X.]ht streitig gema[X.]ht wird (vgl. Senat, [X.] 115, 162, 168). Der Zwe[X.]k eines [X.], aus der Bewirts[X.]haftung oder Nutzung des verpa[X.]hteten Grundstü[X.]ks pflanzli[X.]he oder tieris[X.]he Erzeugnisse zu gewinnen, wird ni[X.]ht dur[X.]h eine ver-tragli[X.]he Bestimmung gefährdet, na[X.]h der die während der Pa[X.]htzeit auf die [X.] zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he bei Beendigung des Vertragsver-hältnisses ni[X.]ht dem Pä[X.]hter verbleiben, sondern auf den na[X.]hfolgenden Be-wirts[X.]hafter übertragen werden sollen. [X.]) § 1a des Pa[X.]htvertrags hält s[X.]hließli[X.]h einer Prüfung im Hinbli[X.]k auf den Auffangtatbestand für die Inhaltskontrolle Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingun-gen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) stand. Die Klausel führt au[X.]h unter Einbezie-[X.] der Regelungen über den Zahlungsanspru[X.]h und des Zwe[X.]ks der [X.] ni[X.]ht zu einer den Pä[X.]hter entgegen den Geboten von [X.] und Glau-ben unangemessenen Bena[X.]hteiligung. 28 Ob eine Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Ge-boten von [X.] und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligt und daher na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Leistungen, Re[X.]hten und Pfli[X.]hten zu ents[X.]heiden. Dabei ist auf eine Abwä-gung der Interessen abzustellen, bei der die typis[X.]hen Belange der beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund stehen ([X.] 153, 148, 154). 29 Daran gemessen stellt si[X.]h eine von dem Verpä[X.]hter vorformulierte ver-tragli[X.]he Verpfli[X.]htung des Pä[X.]hters, die auf die gepa[X.]htete Flä[X.]he zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he in einem dem flä[X.]henbezogenen Betrag entspre[X.]henden Umfang unentgeltli[X.]h auf den na[X.]hfolgenden Bewirts[X.]hafter zu übertragen, ni[X.]ht als eine unangemessene Bena[X.]hteiligung des Pä[X.]hters dar. 30 - 12 - aa) Die Revisionserwiderung weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Vertragsklausel sowohl dem Zwe[X.]k einer als [X.] Einkommensstützung konzipierten Beihilfe als au[X.]h den Regelun-gen in den der [X.] zugrunde liegenden Verordnung - ([X.]) 1782/2003; jetzt ([X.]) 73/2009 - widerspri[X.]ht, na[X.]h denen die Zahlungsansprü-[X.]he au[X.]h über die Vertragszeit hinaus vom Bewirts[X.]hafter dur[X.]h Aktivierung auf anderen Flä[X.]hen oder dur[X.]h Veräußerung an andere Erzeuger genutzt werden können (so au[X.]h [X.] 2008, 462, 465). Der Senat s[X.]hließt si[X.]h aber ni[X.]ht ihrer Auffassung an, dass es - jedenfalls bei den Pa[X.]htverträgen über landwirts[X.]haftli[X.]he Flä[X.]hen - keine als bere[X.]htigt anzuerkennenden Inte-ressen des Verwenders für eine von dem Leitbild des Subventionsre[X.]hts ab-wei[X.]hende Vertragsgestaltung gibt. 31 bb) Aus Verpä[X.]htersi[X.]ht gibt es mehrere Gründe für eine vom Leitbild des Subventionsre[X.]hts abwei[X.]hende Vertragsgestaltung, na[X.]h der die auf die [X.] zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he dem Pä[X.]hter na[X.]h Beendigung des Pa[X.]htverhältnisses verbleiben. 32 (1) Die davon abwei[X.]hende vertragli[X.]he Bestimmung si[X.]hert - das gilt für Landpa[X.]htverträge ebenso wie für Betriebsverpa[X.]htungen - das Interesse des Verpä[X.]hters an einer dur[X.]h einen Pä[X.]hterwe[X.]hsel mögli[X.]hst ni[X.]ht beeinträ[X.]htig-ten Fortsetzung der Bewirts[X.]haftung der Pa[X.]htsa[X.]he (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 2009, [X.] 11/08, [X.] 2009, 371, 375). Der na[X.]hfolgende Be-wirts[X.]hafter kann, wenn der frühere Pä[X.]hter ihm die auf die Pa[X.]htgrundstü[X.]ke als beihilfefähige Flä[X.]he zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he unentgeltli[X.]h überträgt, die Flä[X.]hen weiter bewirts[X.]haften, ohne si[X.]h - in der Regel gegen Entgelt - von [X.] entspre[X.]hende Zahlungsansprü[X.]he für den Erhalt von Subventionen vers[X.]haffen zu müssen. 33 - 13 - (2) Die Vertragsbestimmung fängt zudem die wirts[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteile auf, die für den Verpä[X.]hter ohne die Klausel dur[X.]h den auf einen Sti[X.]htag be-zogenen Systemwe[X.]hsel von den früheren, bei [X.] zu übertragenden produktionsbezogenen Beihilfen auf die davon unabhängigen Zahlungsansprü-[X.]he entstünden. Gerade bei einer - au[X.]h hier vorliegenden - kurzfristigen Ver-pa[X.]htung ergeben si[X.]h für den Pä[X.]hter andernfalls Einbußen bei erneuter Ver-pa[X.]htung oder Verkauf der [X.], weil ein [X.] oder Er-werber in der Regel nur zur Zahlung eines geringeren Entgelts bereit sein wird, wenn der Verpä[X.]hter/Veräußerer ihm die zum Erhalt von Beihilfen bere[X.]htigen-den Zahlungsansprü[X.]he ni[X.]ht übertragen kann. 34 [X.][X.]) Eine auf den flä[X.]henbezogenen Betrag begrenzte Pfli[X.]ht des [X.]s, bei Beendigung des Pa[X.]htverhältnisses die ihm auf die gepa[X.]htete Flä[X.]he zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he unentgeltli[X.]h auf den [X.] zu ü-bertragen, stellt si[X.]h au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der für ihn dadur[X.]h eintreten-den Einbußen ni[X.]ht als eine unangemessene, den Geboten von [X.] und Glauben widerspre[X.]hende Bena[X.]hteiligung des Pä[X.]hters dar. Dieser wird dur[X.]h die vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung ni[X.]ht über Gebühr belastet, wenn er den auf die [X.] bezogenen Anteil der Ansprü[X.]he auf eine Subvention an einen Na[X.]hfolger übertragen muss, für den er ni[X.]hts aufgewendet hat (vgl. v. Jeinsen, [X.] 2007, 366, 367) und die ni[X.]ht - wie der betriebsindividuelle Betrag - im Hinbli[X.]k auf das ihm gehörende Vermögen zugewiesen worden sind. 35 II[X.] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurü[X.]kweisung der Berufung der [X.]. 36 - 14 - Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspru[X.]h auf Auskunft über die Anzahl und die Höhe der ihr auf die bewirts[X.]hafteten Flä[X.]hen zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he unter Vorlage des [X.] und des -bes[X.]heids zu. Das Amtsgeri[X.]ht hat die von der [X.] in § 1a Abs. 2 des Pa[X.]htvertrags übernommene Verpfli[X.]htung, alle für die Entste[X.] und die Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he auf den na[X.]hfolgenden Bewirts[X.]hafter erforderli[X.]hen Erklä-rungen abzugeben, so ausgelegt, dass die Beklagte der Klägerin au[X.]h die für die Bestimmung des Umfangs der zu übertragenden Ansprü[X.]he notwendigen Auskünfte zu erteilen hat. Re[X.]htli[X.]he Bedenken gegen die tatri[X.]hterli[X.]he Ver-tragsauslegung bestehen ni[X.]ht. 37 Der Auskunftsanspru[X.]h ist ni[X.]ht dadur[X.]h erfüllt worden, dass die [X.] im Re[X.]htsstreit mitgeteilt hat, dass sie die [X.] in eine aus ihr und ihrem Ehemann bestehende Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts eingebra[X.]ht und persönli[X.]h weder Zahlungsansprü[X.]he beantragt no[X.]h zugeteilt erhalten habe. Da die Beklagte si[X.]h im Pa[X.]htvertrag zur Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he auf den na[X.]hfolgenden Bewirts[X.]hafter verpfli[X.]htet hat, s[X.]huldet sie der Klägerin die Übertragung eines Anteils der der Gesells[X.]haft auf die eingebra[X.]hte Flä[X.]he zugeteilten Zahlungsansprü[X.]he und hat der Klägerin die zur Bere[X.]hnung und Dur[X.]hsetzung dieses Anspru[X.]hs erforderli[X.]hen Auskünfte zu erteilen. 38 - 15 - IV. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 39 [X.] Czub
Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 28.12.2007 - 19 [X.]/07 - OLG Rosto[X.]k, Ents[X.]heidung vom 25.11.2008 - 14 U 1/08 -

Meta

LwZR 15/08

23.04.2010

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2010, Az. LwZR 15/08 (REWIS RS 2010, 7283)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7283

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