Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2004, Az. V ZR 234/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4800

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[X.]/03vom29. Januar 2004in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Januar 2004 durch [X.] Tropf, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens [X.] Gründe:Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Insbesondere hat das Berufungsgericht seine Verpflichtung zur Gewäh-rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, als es die [X.] nicht auf den beabsichtigten Ausschluß des neuen Vorbringens gesonderthingewiesen und angehört hat. Nach den Änderungen durch das Zivilprozeß-reformgesetz sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der [X.] grundsätzlich unzulässig. Von diesem Regelfall wird nur ausnahmsweise- 3 -abgewichen. So etwa, wenn eine [X.], ohne daß ihr Nachlässigkeit vorzu-werfen ist, gehindert war, den betreffenden Vortrag schon in erster Instanz zuhalten (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO); die maßgeblichen Entschuldigungs-gründe muß die [X.] - grundsätzlich bereits in der Berufungsbegründung(§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) - darlegen. Danach muß eine [X.], wenn sie in derzweiten Instanz neue Behauptungen vorbringt, ohne weiteres damit rechnen,daß sie mit diesem Vortrag ausgeschlossen ist und von ihr die Voraussetzun-gen eines Ausnahmefalls vorzutragen sind. Unter diesen Umständen ist [X.] auf den Ausschluß neuen Vorbringens nichts anderes als ein Hinwiesauf die Rechtsauffassung des Gerichts, zu dessen Erteilung indessen grund-sätzlich keine Verpflichtung besteht ([X.] 74, 1, 5; 96, 189, 204; [X.],NJW 1999, 3326, 3328). Anderes gilt allerdings dann, wenn die Umstände [X.] - insbesondere unvollständiges Vorbringen der [X.] zur Entschul- 4 -digung - nach § 139 ZPO Anlaß zu aufklärenden Maßnahmen geben (vgl.[X.] 75, 183, 190). Eine solche Situation wird mit der Beschwerde jedochnicht geltend gemacht.Tropf [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 234/03

29.01.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2004, Az. V ZR 234/03 (REWIS RS 2004, 4800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4800

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