Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. 1 StR 238/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1793

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[X.]/00vom29. Juni 2000in der [X.] von ausländischen Arbeitnehmern ohne Arbeitserlaubnis u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juni 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:1. Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß auch ausländischeAusweispapiere unter den Schutz des Straftatbestandes des § 276 Abs. 1StGB fallen. Diese Bestimmung stellt uneingeschränkt das Verschaffen vonfalschen "amtlichen Ausweisen" unter Strafe. Nach dem Wortlaut sind [X.] Ausweise ausländischer amtlicher Stellen erfaßt. Dieses Verständnis ent-spricht der Vorstellung, die der Fassung des Tatbestandes im Gesetzgebungs-verfahren zugrundelag. Danach sollte die Formulierung es ermöglichen, auchausländische Ausweispapiere in den Anwendungsbereich der Norm einzube-ziehen; dies sollte unabhängig davon gelten, ob die Fälschung nach demRecht des Tatortes mit Strafe bedroht ist (vgl. Entwurf des Verbrechensbe-kämpfungsgesetzes, BTDrucks. 12/6853 S. 29). Auch der Zweck der [X.] diese Interpretation: Der Umgang mit solchen falschen Dokumentendient erfahrungsgemäß der Vorbereitung und Durchführung weiterer Straftaten.Dem soll entgegengewirkt werden (vgl. Gesetzentwurf BTDrucks. 12/6853S. 20, 29). Dafür sind in der heutigen [X.], die von hoher Mobilität im interna-- 3 -tionalen Raum gekennzeichnet ist, [X.] wie ausländische amtliche Aus-weise gleichermaßen bedeutsam (vgl. auch [X.]/[X.] StGB 49. Aufl.§ 273 Rdn. 2).2. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] den Angeklagten in den [X.] und [X.] der Urteilsgründe wegen tateinheitlichen Einschleusens von [X.] als schuldig erachtet. Auch derjenige kann Hilfe zum unerlaubten Auf-enthalt von Ausländern leisten (im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG), derdiese beschäftigt (so auch [X.] in [X.]/[X.] AuslG § 92 a Rdn. 4; vgl.weiter OLG Köln DB 1974, 784). Mit solcher Beschäftigung kann der uner-laubte Aufenthalt maßgeblich gefördert werden. Daß das in dem [X.] der Urteilsgründe so lag, dem Angeklagten dies bewußt war und er daswollte, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang der Urteils-gründe. Im Falle [X.] hat der Angeklagte darüber hinaus Hilfe zur unerlaubtenEinreise von drei Ausländern geleistet, indem er diese an der sogenanntengrünen Grenze zu [X.] abholte (§ 92 a Abs. 1 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Nr. 6AuslG).Schäfer Maul Nack Wahl Schluckebier

Meta

1 StR 238/00

29.06.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2000, Az. 1 StR 238/00 (REWIS RS 2000, 1793)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1793

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