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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung in [X.] 1 bis 12 der Urteilsgründe wegen jeweils tateinheitlichbegangenen sexuellen Mißbrauchs von [X.],b) in den Einzelstrafen 1 bis 12 und im [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:[X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in 12Fällen sowie wegen Mißhandlung von [X.] in zwei Fällen, davon- 3 -in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision [X.] mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge.[X.] Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichenUmfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift [X.] dargelegten Gründen als unbegründet im Sinne von§ 349 Abs. 2 StPO.Soweit der Angeklagte in den Fällen 1 bis 12 der Urteilsgründe [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs einer [X.] verurteilt wordenist, steht der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt das Hindernis der Verjäh-rung (§ 78 StGB) entgegen. Die sexuellen Mißbrauchstaten fanden im [X.] in einer Wohnung statt, die die Familie bis zum 30. November 1996 [X.] hatte. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohle-nen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der [X.] verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB,der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am 4. Dezember 2001, [X.] Frist verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das [X.] nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellen Mißbrauch vonKindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzungeiner eigenen Verjährung. Dementsprechend war der Schuldspruch abzuän-dern.- 4 -Die insoweit ausgeworfenen Einzelstrafen müssen neu bemessen wer-den. Der [X.] kann nicht ausschließen, daß sich der Fehler in der Strafzu-messung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung des [X.] die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten in einge-schränktem Maße möglich ist (§ 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 10).Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen in [X.] 14 und 15 der Urteilsgründe (Mißhandlung von [X.], ineinem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) bedarf es nicht. DieAufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 12 zieht jedoch die [X.] Gesamtstrafe nach sich.Die Feststellungen zu den von der Aufhebung betroffenen [X.] zur Gesamtstrafe sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können [X.] bleiben.Der [X.] weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß straf-schärfende Erwägungen wie jene des angefochtenen Urteils, der Angeklagtehabe die Geschädigte als Sexualobjekt behandelt und die Straftaten stellten- 5 -sich als systematische Übergriffe auf deren sexuelle Selbstbestimmung dar, imHinblick auf das [X.] (§ 46 Abs. 3 StGB) nicht unbedenk-lich sind (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4).VRi'inBGH Dr. [X.]Rothfußist durch Urlaub an der [X.] gehindert. [X.] Roggenbuck
Meta
21.05.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. 2 StR 143/03 (REWIS RS 2003, 2980)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2980
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