Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2000, Az. 3 StR 442/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 207

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[X.]/00vom8. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am8. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. Mai 2000a) hinsichtlich der Fälle [X.] 1. bis 6. der Urteilsgründe im Schuld-spruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des se-xuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen sowie des se-xuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen Fäl-len schuldig [X.]) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,aa) soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] 7. bis 9. der Ur-teilsgründe verurteilt wurde, jedoch bleiben insoweit [X.] zum äußeren Tatgeschehen bestehen;bb) im gesamten Strafausspruch.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in sechsFällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in einem weiteren Fall undwegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch von [X.] in drei Fällen zu einer [X.] fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. a) In den Fällen [X.] 1. bis 6. der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegensexuellen Mißbrauchs eines [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) je-weils zu entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.Straftaten nach § 174 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf [X.], so daß ihre Verfolgung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit Ablauf einerFrist von fünf Jahren nach [X.] (§ 78 a Satz 1 StGB) verjährt. DieTaten der Fälle [X.] 1. bis 6. hat der Angeklagte nach den Feststellungen zwi-schen Mai 1990 und dem Winter 1993 begangen. Die erste den Lauf der Ver-jährungsfrist unterbrechende Verfahrenshandlung war die Anordnung [X.] vom 20. April 1998 ([X.]. 20 d. A.), den Angeklagten zuden Tatvorwürfen zu vernehmen (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB; zum [X.] vgl. [X.], 2829 f.). Zu diesem Zeitpunktwar jedoch seit Beendigung der genannten Taten ein Zeitraum von mehr alsfünf Jahren verstrichen, so daß bereits Verfolgungsverjährung eingetreten [X.] gilt auch bezüglich des Falles [X.] 6., da im Hinblick auf die festgestellteTatzeit "Winter 1993" zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daßdie Tat in den Wintermonaten Januar oder Februar und damit vor dem 20. [X.] begangen wurde. Da beim tateinheitlichen Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungenjede ihrer eigenen Verjährung unterliegt (vgl. [X.], 80, 81), führtdies in den Fällen [X.] 1. bis 6. der Urteilsgründe, soweit sich die zugrunde lie-genden Taten gegen den damaligen Stiefsohn [X.]des Angeklagten rich-teten, zum Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines[X.]. b) Im Fall [X.] 5. der Urteilsgründe hat das [X.] darüber hinaus [X.] zwischen der Straftat des Angeklagten zum Nachteil [X.]einerseits und zum Nachteil dessen Freundes E. andererseits fehlerhaft beurteilt. Da der Angeklagte beide Kindergleichzeitig mißbraucht hatte, stehen die Taten zueinander im Verhältnis derTateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB), nicht der Tatmehrheit ([X.]R StGB § 176 Abs. 1Konkurrenzen 1 und 2; [X.] bei [X.] NStZ 1995, 222 Nr. 10). Der Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines [X.] in den Fällen [X.] 1. bis 6. und die Richtigstellung des Konkurrenz-verhältnisses der Taten des Falles [X.] 5. führt zu der aus der Beschlußformelersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2. [X.] in den Fällen [X.] 7. bis 9. der Urteilsgründe kann kei-nen Bestand haben. Die Feststellungen des [X.]s belegen nicht, daßsich der Angeklagte in diesen Fällen jeweils gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 [X.] 5 -strafbar gemacht hat. Ihnen läßt sich nicht entnehmen, daß dem [X.] dieFähigkeit zu sexueller Selbstbestimmung gefehlt und der Angeklagte diesenUmstand bei Tatbegehung ausgenutzt hat. Das [X.] befaßt sich mitdiesen Tatbestandsmerkmalen nicht. Auch dem Gesamtzusammenhang [X.] kann ihr Vorliegen nicht zweifelsfrei entnommen werden. Die Aufhebung der Verurteilungen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Ju-gendlichen führt zur Aufhebung auch der für sich rechtlich nicht zu [X.] jeweiligen Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlichen sexu-ellen Mißbrauchs eines [X.] nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl.[X.] in [X.]. § 353 Rdn. 10 und 12 m.w.Nachw.). Jedoch [X.] die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen in allen drei Fällen be-stehen bleiben. Sie sind rechtsfehlerfrei getroffen. 3. Die teilweise Aufhebung bzw. Änderung des Schuldspruchs hat nicht nurden Wegfall der Gesamtstrafe und einer der im Fall [X.] 5. verhängten [X.] von zwei Jahren zur Folge. Auch die übrigen in den Fällen [X.] 1.bis 6. verhängten Einzelstrafen haben keinen Bestand. Zwar können auch [X.] Straftaten, wenn auch nicht mit vollem Gewicht, bei der Strafzumessungzum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (s. etwa [X.]St 41, 305,309; [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24). Im vorliegenden Fall kannder Senat jedoch mit der gebotenen Sicherheit weder ausschließen, daß das[X.] dennoch in den Fällen [X.] 1. bis 6. niedrigere Einzelstrafen festge-setzt hätte, wenn die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGBunterblieben wäre, noch daß sich die Höhe der in den Fällen [X.] 7. bis 9. ver-hängten, nunmehr aufgehobenen [X.] bei der Bemessung [X.] der Fälle [X.] 1. bis 6. zum Nachteil des [X.]. Die Strafe muß daher insgesamt neu zugemessen werden. Dabei wird die- 6 -nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] auch Gelegenheit haben,sich im Hinblick auf die Vorstrafen des Angeklagten aus den Jahren 1994 [X.] mit § 55 StGB zu befassen.[X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 442/00

08.12.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2000, Az. 3 StR 442/00 (REWIS RS 2000, 207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 207

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