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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 178/12
vom
20. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am
20.
Dezember 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2012 -
3 U 1535/11
-
wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden ist (§§
544 Abs.
1 Satz
2, 97 Abs.
1 ZPO).
Das Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklag-ten, Rechtsanwalt S.
, am 27. April 2012 und der weiteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwältin B.
, am 2. Mai 2012 zugestellt worden. Haben sich für eine [X.] mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt, ist für den Lauf der Frist die erste Zustellung maßgebend ([X.], Urteil vom 23. Oktober 1990 -
VI [X.], [X.]Z 112, 345, 347; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
172 Rn. 9; [X.]. [X.]). Danach lief die Beschwerdefrist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegend am 29. Mai 2012 ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 4. Juni 2012 eingegangen.
Soweit die Beklagte mit [X.] vom 19. Dezember 2012 gel-tend macht, die Anwaltskanzlei B.
habe damit, dass sie sich mit [X.] vom 1. März 2012 als weitere [X.] der Beklagten angezeigt habe, gleichzeitig zu erkennen ge--
3
-
geben, dass das Mandat zu Herrn Rechtsanwalt S.
beendet sei, dieser sei auch im Folgenden nicht mehr in Erscheinung ge-treten, ist dies in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Eine Anzeige als "weitere" Prozessbevollmächtigte lässt das Mandat des bisherigen Prozessbevollmächtigten unberührt. Zudem ist Rechtsanwalt S.
ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 13. März 2012 noch an diesem Tag für die Beklagte aufgetreten.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.] i.d. OPf., Entscheidung vom 20.07.2011 -
13 O 25/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.04.2012 -
3 U 1535/11 -
Meta
20.12.2012
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. III ZR 178/12 (REWIS RS 2012, 74)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 74
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