Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. III ZR 178/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 74

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 178/12
vom

20. Dezember 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am
20.
Dezember 2012
durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2012 -
3 U 1535/11
-
wird auf ihre Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht worden ist (§§
544 Abs.
1 Satz
2, 97 Abs.
1 ZPO).

Das Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklag-ten, Rechtsanwalt S.

, am 27. April 2012 und der weiteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwältin B.

, am 2. Mai 2012 zugestellt worden. Haben sich für eine [X.] mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt, ist für den Lauf der Frist die erste Zustellung maßgebend ([X.], Urteil vom 23. Oktober 1990 -
VI [X.], [X.]Z 112, 345, 347; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
172 Rn. 9; [X.]. [X.]). Danach lief die Beschwerdefrist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorliegend am 29. Mai 2012 ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst am 4. Juni 2012 eingegangen.

Soweit die Beklagte mit [X.] vom 19. Dezember 2012 gel-tend macht, die Anwaltskanzlei B.

habe damit, dass sie sich mit [X.] vom 1. März 2012 als weitere [X.] der Beklagten angezeigt habe, gleichzeitig zu erkennen ge--

3

-

geben, dass das Mandat zu Herrn Rechtsanwalt S.

beendet sei, dieser sei auch im Folgenden nicht mehr in Erscheinung ge-treten, ist dies in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Eine Anzeige als "weitere" Prozessbevollmächtigte lässt das Mandat des bisherigen Prozessbevollmächtigten unberührt. Zudem ist Rechtsanwalt S.

ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 13. März 2012 noch an diesem Tag für die Beklagte aufgetreten.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Remmert
Vorinstanzen:
[X.] i.d. OPf., Entscheidung vom 20.07.2011 -
13 O 25/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.04.2012 -
3 U 1535/11 -

Meta

III ZR 178/12

20.12.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. III ZR 178/12 (REWIS RS 2012, 74)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 74

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 391/16 (Bundesgerichtshof)


III ZR 122/13 (Bundesgerichtshof)


III ZR 93/17 (Bundesgerichtshof)


III ZR 122/13 (Bundesgerichtshof)

Notanwaltsbestellung und Wiedereinsetzung: Mandatsniederlegung des beauftragten Rechtsanwalts bei Differenzen; Darlegungslast der Partei für mangelndes Verschulden; …


III ZR 102/16 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungslast für die Beiordnung eines Notanwalts zwecks Fertigung der Begründungsschrift; Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.