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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:071217BIXZB52.17.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 52/17
vom
7. Dezember
2017
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
die Richterin [X.],
die Richter
Prof. Dr. Pape, Grupp
und die Richterin Möhring
am 7.
Dezember
2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2017 wird
auf Kos-ten der Beklagten
als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ableh-nenden Beschluss vor (§
127 Abs.
2 Satz 2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anders als die Beklagte meint, ist dem angegriffenen Beschluss sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass das [X.] keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-sehen hat. Diese Entscheidung ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Re-vision (§
544 ZPO) -
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113).
1
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3
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Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Beklagte sich entgegen §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Kayser
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2017 -
15 [X.]/17 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.08.2017 -
19 W 36/17 -
2
Meta
07.12.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. IX ZB 52/17 (REWIS RS 2017, 1054)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1054
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