Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. IX ZB 52/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1054

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:071217BIXZB52.17.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 52/17
vom

7. Dezember
2017

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
die Richterin [X.],
die Richter
Prof. Dr. Pape, Grupp
und die Richterin Möhring

am 7.
Dezember
2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 25. August 2017 wird
auf Kos-ten der Beklagten
als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe ableh-nenden Beschluss vor (§
127 Abs.
2 Satz 2, §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anders als die Beklagte meint, ist dem angegriffenen Beschluss sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass das [X.] keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-sehen hat. Diese Entscheidung ist -
im Gegensatz zu den Regelungen der Re-vision (§
544 ZPO) -
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113).

1
-

3

-

Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Beklagte sich entgegen §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

Kayser
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2017 -
15 [X.]/17 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.08.2017 -
19 W 36/17 -

2

Meta

IX ZB 52/17

07.12.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2017, Az. IX ZB 52/17 (REWIS RS 2017, 1054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1054

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

19 W 36/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.