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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:130418BIXZB18.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 18/18
vom
13. April 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Prof. [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
13.
April 2018
beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das als Nichtzulassungsbeschwerde, Berufung und Revision bezeichne-te Rechtsmittel des Beklagten ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern sieht das [X.] weder eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor (§
574 Abs. 1 Satz
1
Nr.
1 ZPO), noch hat das [X.] als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Be-schwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395
ff). Das Rechtsmittel des Klägers ist daher auch unstatthaft, soweit er damit eine Aufhebung der Entscheidungen des [X.]s vom 23.
August 2017 und vom 28.
November 2017 anstrebt.
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2017 -
15 O 341/16 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2018 -
17 W 108/17 -
1
Meta
13.04.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2018, Az. IX ZB 18/18 (REWIS RS 2018, 10784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10784
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