Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IV ZR 91/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3624

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.]/01Verkündet am:17. April 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: neinBGHR: nein_____________________[X.] § 6 Abs. 2[X.] § 7 Nr. 1 a und [X.] ist wie bei [X.] eininnerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenenGefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erfor-derlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denendie Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des [X.] [X.] - [X.], 134 unter [X.], Urteil vom 17. April 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.] Schlichting und [X.], die Rich-terin [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 17. April 2002für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird - unter ihrer Zurück-weisung im übrigen - das Urteil des [X.] inKassel des [X.] vom27. Februar 2001 aufgehoben. Die Berufungen der [X.] gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 29. Juni 2000 werden mit der [X.], [X.] von den erstinstanzlichen [X.] Rechtsstreits der [X.] 80% und die Beklagte 20%tragen.Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der[X.] 80%, die Beklagte 20%.Von Rechts [X.]:Der [X.], Eigentümer eines rlichen Anwesens, früher beste-hend aus W, Stllen und Scheunen, hatte bei der [X.] -eilte Gversicherung gegen Feuersczum gleiten-den Neuwert abgeschlossen, welcher Versicherungsbedingungen der [X.] zugrunde liegen, die inhaltlich den Allgemeinen Bedingungen frdie Feuerversicherung ([X.]) entsprechen.[X.]m Juli 1994 wurde dem [X.] die Baugenehmigung erteilt, denmittleren Scheunentrakt abzureiûen und statt dessen vier Wohnungen zuerrichten. Damit verbunden war die Auflage, den von den Umbaumaû-nahmen betroffenen Gteil durch klassische Brandwvon denangrenzenden [X.] abzuschotten.Am 10. April 1999 - zu dieser [X.] waren zwei Wohnungen fertigge-stellt und bewohnt - legte ein unbekannter Tter Feuer im nicht umge-bauten ehemaligen Stall-/Scheunenbereich. Dieser Gteil brannteinfolgedessen weitgehend nieder. Weil er unmittelbar an die neu errich-teten Wohnungen angrenzte und die dortige Trennwand noch nicht [X.] ausgebaut worden war, griff das Feuer auch auf [X.] und richtete dort Sc.Mit seiner Klage hat der [X.] die Feststellung begehrt, [X.] [X.] verpflichtet sei, ihm den gesamten durch den [X.] zu ersetzen. Die Beklagte, die den Versicherungsvertrag [X.] vom 5. Mai 1999 gekigt hatte, hat [X.], weil der [X.] gegen die behördliche Auflage, eine Brand-mauer zu errichten, [X.] habe. Darin liege zugleich eine Obliegen-heitsverletzung und eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung.- 4 -Das [X.] hat unter Abweisung der Klage im rigen [X.], die Beklagte sei lediglich zum Ersatz der [X.]. Hinsichtlich der Neuwertspitze [X.] diese Ersatzpflicht unter den Vorbehalt der Sicherstellung der Wie-dererrichtung eines Scs gleicher Art und Zweckbestim-mung bis zum 10. April 2002 gestellt. Nach Berufungen beider Parteienhat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seinerRevision verfolgt der [X.] sein Klagebegehren weiter.[X.]:Die zulssige Revision hat nur teilweise Erfolg. Sie [X.] zur [X.] des landgerichtlichen Urteils.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der [X.] dadurch,[X.] er zwischen dem ehemaligen [X.] keine Brandmauer errichtet hatte, gegen die Auflage aus der [X.] [X.] und zugleich eine gefahrvorbeugende [X.] Sinne von § 6 Abs. 2 [X.] verletzt. Er ksich nicht darauf berufen,die Brandmauer habe erst zu einem steren [X.]punkt errichtet seinmssen.[X.]nfolge der Obliegenheitsverletzung sei die Beklagte [X.] § 7Nr. 1 a und 2 [X.] von der Leistung frei. Der [X.] habe jedenfalls- 5 -nicht auszurmen vermocht, [X.] die Verletzung auf grober Fahrlssig-keit beruht.Auch der [X.] nach § 6 Abs. 2 [X.] sei dem[X.] nicht gelungen. Fr den Schaden am Wohnkomplex scheitere erschon daran, [X.] das Feuer gerade durch die (auflagewidrigen) Öffnun-gen der nicht zur [X.] ausgebauten Trennwand auf [X.] habe. Aber auch fr das ehemalige [X.] gelte nichts anderes. Denn obgleich der Brand dort von einem Unbe-kannten gelegt, die fehlende Brandmauer mithin nicht fr die [X.] urschlich geworden sei, habe sich der [X.] auf die [X.]. Ein Vergleich der [X.] und 3des § 6 [X.] zeige, [X.] die erstgenannte Vorschrift eine teilweise Lei-stungsfreiheit des Versicherers nicht vorsehe. Stehe - wie hier - fest, [X.]sich die Obliegenheitsverletzung auf die Versicherungsleistung auswirke,befreie dies den Versicherer umfassend von seiner Leistungspflicht. [X.] § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] erforderliche Kigung des [X.] habe die Beklagte rechtzeitig ausgesprochen.[X.][X.] Das lt rechtlicher Nachprfung nur insoweit Stand, als das Be-rufungsgericht dem [X.] Versicherungsleistungen fr ScmWohnkomplex versagt hat.Nach § 7 Nr. 1 a der vereinbarten Versicherungsbedingungen hatder Versicherungsnehmer unter anderem allrdlichen Sicherheits-vorschriften zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, so ist der Versi-- 6 -cherer nach [X.] des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zur Kigung be-rechtigt, aber auch leistungsfrei. Dabei tritt Leistungsfreiheit nicht ein,wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlssigkeit be-ruht (§ 7 Nr. 2 der Bedingungen).1. Der [X.] hat die Obliegenheit, allrdlichen Sicherheits-vorschriften zu beachten (§ 7 Nr. 1 a [X.]), verletzt. Die Auflage in [X.], den zu errichtenden Wohnkomplex durch [X.] [X.] abzuschotten, ist eirdliche Si-cherheitsvorschrift. Sitte, wie das Berufungsgericht zu Recht [X.], schon zur [X.] des Brandes erfllt sein mssen.Erfolglos beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe esverfahrensfehlerhaft unterlassen, vom [X.] angebotene Beweise zu er-heben. Diese Beweisangebote waren darauf gerichtet, [X.] eine dritteWohnung im Wohnkomplex noch nicht fertiggestellt gewesen sei. [X.] es hier aber nicht an. Denn das Berufungsgericht ist ohnehin davonausgegangen, [X.] diese Wohnung - wie unter Beweis gestellt - nicht [X.] war. Es hat auch nicht verkannt, [X.] die Baugenehmigung nichtexakt festgelegt hatte, wann die Brandmauer im Rahmen der gesamtenUmbaumaûnahmen fertigzustellen war, und [X.] ihr Fehlen jedenfalls imHerbst 1997 noch nicht zu Beanstandungen durch die zustige Baube-rde ge[X.] hatte. Das Berufungsgericht hat die Auflage in der [X.] aber ohne Rechtsfehler nach ihrem Zweck ausgelegt und dar-auf abgestellt, [X.] zur [X.] des Brandes die beiden unmittelbar an dievorgesehene Brandmauer angrenzenden Wohnungen bereits [X.] bewohnt waren. Damit war, auch fr den [X.] erkennbar, die Gefah-renlage eingetreten, der die Auflage der Baugenehmigung gefahrmindernd- 7 -entgegentreten sollte. Deshalb war der [X.]punkt, zu dem diese Brand-wand stestens zu errichten war, zur [X.] des Brandes jedenfalls r-schritten, ohne [X.] es noch auf eine genaue Festlegung des maûgebli-chen [X.]punkts oder den Bauzustand der dritten Wohnung [X.].Nichts anderes besagt die Bewertung des Berufungsgerichts, diedritte Wohnung habe mit der geforderten Brandwand finichts zu tunfl. Ent-gegen der Auffassung der Revision ist damit keine brandschutztechnischeFrage angesprochen, die ohne sachverstige Hilfe nicht tte [X.] Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsurteil den [X.] des [X.] nach § 7 Nr. 2, letzter Satz [X.] als ge-scheitert an. Die zur Darlegung grober Fahrlssigkeit erforderliche Ge-samtabwller Umst(vgl. dazu z.B. [X.], 147, 149) kanndem [X.]nbegriff der [X.] sicher entnommen werden.Ob dem [X.] der [X.] gelungen ist, errtert das [X.] im unmittelbaren [X.] an die Frage der [X.]. [X.] es die dazu angestellten Erwi der Frage nachdem [X.] aus dem Auge verloren oder im rigen [X.] der groben Fahrlssigkeit verkannt haben [X.], ist nichtzu besorgen.Fr leichte Fahrlssigkeit des [X.] [X.] allenfalls sprechen,[X.] die zustige [X.] anlûlich der [X.] auf die fehlende Brandwand noch nicht hingewiesen hatte.Damit setzt sich das Berufungsurteil aber auseinander und legt dar, der- 8 -[X.] habe nicht davon ausgehen k, [X.] die [X.] ohne er-sichtlichen Grund auf die Einhaltung der Auflage habe verzichten wollen.Das bewegt sich angesichts der drohenden, erheblichen Gefahr fr Leib,Leben und Sachwerte, ferner des dargelegten [X.]ablaufs im Rahmen [X.] Bewertung.3. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsurteilssind die (auflagewidrigen) Öffnungen in der Trennwand zwischen demehemaligen Stallm Wohnbereich fr das Übergreifen [X.] auf die Wohnungen urschlich geworden. Damit hat sich [X.] gerade die Gefahr verwirklicht, der die Auflage aus der Baugeneh-migung entgegentreten wollte, zum anderen scheidet fr die im [X.] eingetretenen Scin [X.] des [X.] imSinne von § 6 Abs. 2 [X.] [X.] liegt es aber beim Schaden am ehemaligen [X.]) Das Berufungsgericht hat seine Zurechnung der [X.] zum eingetretenen Schaden lediglich auf die Kausalittspr-fung nach § 6 Abs. 2 [X.] beschrkt, das Brandgeschehen an beiden[X.] insoweit als einheitlichen Vorgang bewertet. Aus [X.] der Regelung in § 6 Abs. 2 [X.] einerseits und Abs. 3 der [X.] andererseits hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das Ur-teil des [X.] vom 12. Dezember 1963 ([X.] - [X.], 156 unter 2 a und b) eine nur teilweise Leistungsfreiheit abgelehnt- 9 -("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), weil das Fehlen der [X.] je-denfalls fr den Umfang des Gesamtschadens verantwortlich sei.b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Voraus-setzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nachdem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheits-vorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich derverletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein geprf-ten - Frage der Kausalitt im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu [X.]e vom 13. Dezember 1972 - [X.] - [X.], 172unter [X.]; 3. Dezember 1975 - [X.] - [X.], 134 unter [X.] 2;13. November 1996 - [X.]V ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter [X.] 2, jeweilsm.w.[X.] wie bei [X.] (dazu [X.], 137,142) [X.] auch bei Verletzungen gefahrvorbeugender Obliegenheiten eininnerer Zusammenhang zwischen der mit der Verletzung geschaffenenGefahrenlage und der eingetretenen [X.] bestehen. Fehlt erdeshalb, weil die [X.] nicht zu denjenirt, denen [X.] vorbeugen will (oder kann), so kann sich der Versicherernicht auf Leistungsfreiheit berufen; seine Leistungsverweigerung liegtdann nicht im Schutzbereich der Norm (Senatsurteil vom 3. [X.] aaO). Denn die Vereinbarung der Leistungsfreiheit hat fr dendurchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur den Sinn, [X.] vor dem erten Risiko zu sctzen, das im allgemeinen mitder Miûachtung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit einhergeht ([X.] vom 13. November 1996 aaO m.w.[X.] 10 -c) Das hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Die Auflage, [X.] entstandenen Wohnbereich nach beiden Seiten durch Brandmauerngegen dirigen Gteile abzuschotten, sollte zwar das Übergrei-fen eines einmal entstandenen Brandes auf den jeweils anderen Gu-deteil verhindern helfen und insbesondere die Wohnungen vor in denWirtschaftssgebrochenem Feuer sctzen. Die [X.] - zumal eines vorstzlich gelegten - im [X.] Ausbreitung in diesem konnte und sollte damit nicht verhindertwerden. Soweit das ehemalige Stalliedergebrannt ist, steht diesmithin nicht im erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zu der mitder Obliegenheitsverletzung geschaffenen Gefahr. Deshalb kann sich [X.] insoweit nicht auf Leistungsfreiheit berufen.5. Fr eine Leistungsbefreiung der Beklagten aus dem Gesichts-punkt einer vom [X.] nicht angezeigten Gefahr oder [X.] sich im Ergebnis nichts anderes.a) Auf der Grundlage des zwischen den Parteien vor [X.] vom 22. April 1999 bestehenden Versicherungsver-trages kommt Leistungsfreiheit [X.] §§ 23, 25 [X.] schon deshalb nichtin Betracht, weil der Zustand der als Brandmauer auszugestaltendenMauer zwischen Wohnbereich und Wirtschaftsverrt ge-blieben ist. Bereits das [X.] hat insoweit zutreffend darauf [X.], [X.] insbesondere die Öffnungen in der Wand bereits vorhandenwaren. Schon eine Err Gefahr liegt danach jedenfalls insoweitnicht vor.- 11 -- 12 -b) Wenn die Beklagte schlieûlich mit Blick auf den [X.] eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit darin erken-nen will, [X.] der [X.] die Nichterfllung der Brandschutzauflage ver-schwiegen habe, [X.] auch das nicht zu ihrer Leistungsfreiheit, denn eineetwaige Verletzung der Anzeigeobliegenheit tte lediglich ein Rcktritts-recht des Versicherers [X.], §§ 16, 20 [X.]. Den Rcktritt vom [X.] hat die Beklagte nicht erklrt. Eine Umdeutung der Kigung in ei-nen Rcktritt kommt nicht in Betracht (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]26. Aufl. § 20 Rdn. 7; [X.], [X.] § 20 Rdn. 17).Terno [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

IV ZR 91/01

17.04.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2002, Az. IV ZR 91/01 (REWIS RS 2002, 3624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3624

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