Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. IV ZR 225/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 345

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[X.] DES [X.]OLKESURTEIL[X.]/00[X.]er[X.]ündet am:5. Dezember 2001Heine[X.]amp,[X.] dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.][X.]G § 6 Abs. 3; [X.] f. Kraftfahrvers. ([X.]) § 7 I (2) Satz 3, [X.] ([X.] der [X.]ersicherungsnehmer seine Auf[X.]lärungsobliegenheit durch vorsätzlich fal-sche Angaben verletzt, [X.]ann der [X.]ersicherer sich nach [X.] und Glauben gleich-wohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der [X.]ersicherungsnehmer den wah-ren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts ver-schleiert oder zurüc[X.]hält und dem [X.]ersicherer durch die falschen Angaben [X.] Nachteil entstanden ist.[X.], Urteil vom 5. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die [X.] vom 5. Dezember 2001fr Recht er[X.]annt:Auf die Revision der Be[X.]lagten wird das Urteil des14. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juli 2000 im Kostenpun[X.]t und insoweitaufgehoben, als zum Nachteil der Be[X.]lagten [X.] ist.Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 2. Zivil-[X.]ammer des [X.] vom 15. [X.] wird in vollem Umfang zurc[X.]gewiesen.Der [X.] die Kosten der Rechtsmittelverfahren.[X.]on Rechts [X.]:Der [X.], ein Gebrauchtwler, verlangt von der [X.] als Kas[X.]oversicherer Ersatz des [X.] in- 3 -Höhe von 54.200 DM brutto fr einen als gestohlen gemeldeten [X.] Senator.Der [X.] hatte das erstmals im Januar 1992 zugelassene Fahr-zeug im Februar 1997 von einem Leasingunternehmen [X.] er-worben. Aus der ihm nach dem Kauf rgebenen [X.] vom 2. September 1996 geht hervor, daß der [X.] verwahrlost und teilweise bescigt war und der abgelesene [X.] 177.236 [X.]m betrug. Nach seiner Darstellung hat der [X.]das Fahrzeug mit einem Aufwand von 54.546,05 DM reparieren und ineinen einwandfreien Zustand versetzen lassen. Am 12. September 1997ver[X.]aufte er es zu einem Preis von 59.000 DM. Es sollte [X.] September 1997 ausgeliefert werden. Im Kaufvertrag sind als Ge-samtfahrleistung 177.000 [X.]m und als Stand des Kilometerzlers circa85.000 [X.]m eingetragen.Am 19. September 1997 zeigte der [X.] bei der Polizei an, dasFahrzeug sei in der Nacht vom 18. zum 19. September 1997 vom [X.] worden. In der [X.] vom selben Tage an die Be[X.]lagte gab der [X.] auf die Frage nachder Gesamt[X.]ilometerleistung "ca. 85.000" an. Die Frage, ob es vorherbereits [X.] Fahrzeug gegeben habe, verneinte er.Die Be[X.]lagte lehnte die Zahlung ab. Der Diebstahl sei [X.], außerdem sei sie wegen falscher Angaben zur Laufleistung undzu [X.] der [X.]erpflichtung zur Leistung frei. Der [X.] meint,die Be[X.]lagte [X.]önne sich auf Leistungsfreiheit wegen [X.]erletzung der Auf-- 4 -[X.]lrungsobliegenheit jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er seine An-gaben nachtrlich berichtigt habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat ihr unter Abzug der Mehrwertsteuer in [X.] 47.091,30 [X.] Zinsen stattgegeben und die Berufung des [X.] im rigen zu-rc[X.]gewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Be[X.]lagte dievollstige Abweisung der Klage.[X.]:Die Revision der Be[X.]lagten [X.] zur Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Die Be[X.]lagte ist nach § 7 I (2) Satz 3, [X.] (4) [X.]i.[X.]. mit § 6 Abs. 3 [X.][X.]G von der [X.]erpflichtung zur Leistung frei, weil dem[X.] eine vorstzliche [X.]erletzung seiner Auf[X.]lrungsobliegenheit an-zulasten ist.1. Der [X.] hat die Auf[X.]lrungsobliegenheit obje[X.]tiv dadurchverletzt, [X.] er in der Schadensanzeige vom 19. September 1997 fal-sche Angaben zur Gesamt[X.]ilometerleistung und zu den [X.]orsce-macht hat.a) Hinsichtlich der Laufleistung geht auch das Berufungsgerichtdavon aus, [X.] der obje[X.]tive Tatbestand erfllt ist. In der Schadensan-zeige ist unmiûverstlich nach der Gesamt[X.]ilometerleistung und [X.] dem Stand des Kilometerzlers gefragt. Der [X.] wuûte unstrei-- 5 -tig, [X.] die wir[X.]liche Laufleistung bei 177.236 [X.]m und damit mehr alsdoppelt so hoch lag wie die angegebenen circa 85.000 [X.]m.b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der [X.] sei-ne Auf[X.]lrungsobliegenheit obje[X.]tiv auch dadurch verletzt, [X.] er [X.] nach [X.]orscverneint hat. Die Frage ist nicht miûverstd-lich, sondern eindeutig. Sie bezieht sich auf [X.] Art, vondenen das Fahrzeug in der [X.]ergangenheit betroffen war, ob [X.] nicht, ob Unfallschaden oder sonstiger Schaden. Der Sinn einersolchen Frage ist dem durchschnittlichen [X.]ersicherungsnehmer [X.]lar. [X.] darauf ab zu erfahren, welche Scvorher, also vor dem ange-zeigten [X.]ersicherungsfall an dem Fahrzeug aufgetreten waren. [X.], wie allgemein be[X.]annt ist, den Mar[X.]twert einesFahrzeugs auch dann beeinflussen, wenn sie repariert sind. Der [X.]wuûte, [X.] der Wagen beim Kauf im Februar 1997 erhebliche Scaufgewiesen und sich insgesamt in einem desolaten Zustand befundenhatte. Angesichts der behaupteten [X.]ostenaufwendigen Reparaturen undder Kenntnis der [X.] liegt dies auf der Hand. In dermlichen [X.]erhandlung vor dem Berufungsgericht hat er seine Kenntnisvom Schadensumfang [X.]) Liegt der obje[X.]tive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzungvor, wird der [X.]orsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]G gesetzlich vermutet.[X.] der [X.]ersicherungsnehmer beweisen, [X.] die [X.]erletzungweder auf [X.]orsatz noch auf grober Fahrlssig[X.]eit beruht ([X.] 21. April 1993 - I[X.] ZR 34/92 - [X.]ersR 1993, 828 unter 2 c, insoweitin [X.]Z 122, 250 nicht abgedruc[X.]t, und vom 13. April 1983 - [X.] -163/81 - [X.]ersR 1983, 674 unter [X.]). [X.] hat das Berufungs-gericht der Be[X.]lagten die Beweislast auferlegt. Denn es hat zu Unrechtdarauf abgestellt, die Be[X.]lagte habe nicht nachgewiesen, [X.] der [X.]in Tschungsabsicht bewuût falsche Angaben gemacht habe, um zuUnrecht eiren Entscigungsanspruch durchzusetzen.b) Der [X.] hat die [X.]orsatzvermutung - bezogen auf die Scha-densanzeige ohne Berc[X.]sichtigung seiner nachtrlichen Angaben ge-r der Be[X.]lagten - schon nach seinem eigenen [X.]orbringen nichtwiderlegt.aa) Zur falschen Laufleistung hat der [X.] bei seiner Arungvor dem [X.] gesagt, er habe diese aus dem [X.]. [X.] hat er dazu vorgetragen, er habe die Fragenach der Gesamt[X.]ilometerleistung so verstehen [X.], [X.] es sich [X.] um die [X.] handele. Beides entlastet ihn nicht. Eine [X.] vorher hat er beim [X.] noch sehr [X.]lar zwi-schen der Gesamtfahrleistung (177.000 [X.]m) und dem Stand des Kilo-meterzlers (ca. 85.000 [X.]m) unterschieden. [X.] ihm die hohe Ge-samtlaufleistung beim Ausfllen der Schadensanzeige nicht mehr [X.] gewesen sei, hat der [X.] nicht behauptet, es [X.]te ihm auchnicht abgenommen werden. Das als gestohlen gemeldete Fahrzeug wardamals das einzige dieser Art in seinem Bestand. Er hat auch nicht [X.], die Frage nach der Gesamt[X.]ilometerleistung tatschlich soverstanden zu haben, [X.] sie sich auf den Stand des [X.] -bb) Zu den [X.]orsct der [X.] bei seiner Arung vordem [X.] gesagt, er habe die Frage verneint, weil das [X.] Zeitpun[X.]t des [X.]er[X.]aufs nach der ganz aufwendigen Restaurierung[X.]einerlei Sct habe. Er hat aber nicht behauptet, die [X.] verstanden zu haben, [X.] sie sich nur auf im Zeitpun[X.]t des Dieb-stahls noch vorhandene Scziehe. Ein solches [X.]erstis wreinsbesondere bei einem Gebrauchtwler und gelernten Auto-[X.]onstru[X.]teur sehr [X.] Auch die Grundstze der [X.] der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Falsche Angaben zur Lauf-leistung und zu [X.]orscsind generell geeignet, die berechtigten In-teressen des [X.]ersicherers in ernster Weise zu [X.] (vgl. zu [X.]or-scSenatsurteil vom 7. Dezember 1983 - [X.] - [X.]ersR1984, 228 f.). Sie [X.]zu fren, [X.] eine den Wert des Fahr-zeugs rsteigende Entscigung gezahlt wird. Bei einer so erhebli-chen Abweichung zwischen den Angaben des [X.]ersicherungsnehmersund der Wir[X.]lich[X.]eit wie im vorliegenden Fall liegt auch ein erhebliches[X.]erschulden auf der Hand.Das erhebliche [X.]erschulden, fr dessen Fehlen der [X.]ersiche-rungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983aaO), ist durch das [X.]erhalten des [X.]ersicherungsagenten R. bei der [X.] nicht ausgermt. Dieser hatte dem[X.] gesagt, die Be[X.]lagte werde von ihm noch weitere Unterlagen ab-fordern und es werde noch einen weiteren Fragebogen geben. [X.] dieser Hinweis vor dem Ausfllen der Schadensanzeige gemacht- 8 -worden wre, [X.]onnte der [X.] ihn redlicherweise nur dahin verstehen,[X.] unterbliebene Antworten nachgeholt und unvollstige erztwerden [X.]von ihm voraussichtlich weitere Aus[X.]fte und [X.] angefordert werden. Keinesfalls [X.]onnte er einen solchen Hin-weis als Freibrief dafr ansehen, in der Schadensanzeige zchst ein-mal e[X.]latant falsche Angaben machen zrfen. Der [X.] hat auchnicht behauptet, den Hinweis des Agenten so verstanden zu [X.] Das [X.]erhalten des [X.] nach Einreichen der Schadensan-zeige, das das Berufungsgericht als Berichtigung seiner falschen Anga-ben angesehen hat, hindert die Be[X.]lagte nicht, sich auf [X.]) aa) Die Frage, ob und unter welchen [X.]oraussetzungen [X.] wegen vorstzlicher [X.]erletzung der Auf[X.]lrungsobliegen-heit durch nachtrliches [X.]erhalten des [X.]ersicherungsnehmers wegfllt,wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und nicht immer[X.]lar beantwortet (vgl. dazu [X.] in [X.]/Langheid, [X.][X.]G § 6 Rdn. 16,BK/Schwintows[X.]i, § 6 [X.][X.]G Rdn. 43, Stiefel/[X.], Kraftfahrtversiche-rung 17. Aufl. § 7 [X.] Rdn. 40, Rixec[X.]er, [X.], 395, jeweilsm.w.[X.]). Diese Frage, die [X.] fr die Zulassung der Revision durchdas Berufungsgericht war, lût sich nicht generell, sondern nur anhandder jeweiligen Fallgestaltung beantworten. Dabei wird unter anderem zuunterscheiden sein zwischen dem Nachholen fehlender Angaben zu ge-stellten Fragen, der Erzung [X.] Angaben, dem Nachrei-chen von Unterlagen und der Berichtigung falscher Angaben. Fr die Be-richtigung falscher Angaben, um die es hier geht, gilt [X.] -bb) Falsche Angaben erfllen schon den obje[X.]tiven Tatbestanddann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, [X.] die [X.]orrigierteInformation dem [X.]ersicherer bereits in dem Zeitpun[X.]t vorliegt, in dem ersich erstmals mit dem [X.]organg befaût (vgl. dazu [X.], Urteil vom30. November 1967 - [X.] - [X.]ersR 1968, 137 unter II; OLG Hamm[X.]ersR 2000, 577 unter [X.]) Die Berichtigung falscher Angaben [X.]ann auch geeignet sein,die [X.]orsatzvermutung zu widerlegen. Das [X.]ommt dann in Betracht, [X.] des [X.]ersicherungsnehmers nach Überzeugung [X.] darauf [X.], [X.] die Falschangabe auf einem Irr-tum beruht (vgl. OLG Hamm [X.]ersR 1985, 535 f.).dd) Ist auch die [X.]orsatzvermutung nicht widerlegt, [X.]ann sich der[X.]ersicherer gleichwohl nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) auf [X.] nicht berufen, wenn der Zwec[X.] der Auf[X.]lrungsobliegen-heit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreichtist. Die [X.] die Auf[X.]lrungsobliegenheiten tragen demGedan[X.]en Rechnung, [X.] der [X.]ersicherer, um sachgemûe [X.] zu [X.], sich darauf verlassen [X.], [X.] der [X.]ersicherungs-nehmer von sich aus richtige und lc[X.]enlose Ar den [X.]ersi-cherungsfall macht und [X.] der drohende [X.]erlust seines Anspruchs [X.] ist, ihn zu wahrheitsgemûen und vollstigen Angaben anzu-halten (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 1981 - I[X.]a ZR 133/80 - [X.]ersR1982, 182 f.; [X.], aaO § 6 Rdn. 38). Diesem Zwec[X.] der Auf[X.]lrungs-obliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem [X.]ersicherungsnehmer von- 10 -vornherein abgeschnitten wre, die San[X.]tion der Leistungsfreiheit durcheine Korre[X.]tur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche [X.] des [X.]ersicherers an richtigen Angaben besteht fort, solange ihmdurch die falschen Angaben noch [X.]ein Nachteil, etwa durch [X.]erlust vonAuf[X.]lrungsmlich[X.]eiten, entstanden und ihm die Unrichtig[X.]eit nochnicht aufgefallen ist. Der [X.]ersicherungsnehmer, der die [X.]ermsinter-essen des [X.]ersicherers durch falsche Angaben bereits gefrdet hat,[X.]ann dem drohenden [X.] aber nur dann entgehen, wenn erdem [X.]ersicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollstn-dig und unmiûverstlich offenbart und nichts verschleiert oder zurc[X.]-lt. [X.] dies geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zubeweisen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 1984 - I[X.]a ZR 203/81 - [X.]ersR1984, 453 unter [X.]). Kann nicht ausgeschlossen werden, [X.] die [X.] Angaben bereits zu einem Nachteil fr den [X.]ersicherer ge[X.]haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der [X.] (vgl. das vorstehend zitierte Senatsurteil sowie die Se-natsurteile vom 28. Mai 1975 - I[X.] ZR 112/73 - [X.]ersR 1975, 752 unter [X.] vom 12. Mai 1993 - I[X.] ZR 120/92 - [X.]ersR 1993, 1351 unter [X.] b).b) Bei Anwendung dieser Grundstze steht das nachtrliche [X.]er-halten des [X.] der Leistungsfreiheit der Be[X.]lagten nicht entgegen.aa) Der [X.] hat die falschen Angaben in der [X.] berichtigt, nachdem die Be[X.]lagte mit der Bearbeitung des Falles be-gonnen und ihm mit Schreiben vom 1. O[X.]tober 1997 einen [X.] und ihn mit Schreiben vom 21. O[X.]tober1997 an die Erledigung erinnert hatte. Deshalb bleibt es dabei, [X.] mit- 11 -den falschen Angaben in der Schadensanzeige der obje[X.]tive Tatbestandder Obliegenheitsverletzung erfllt war.bb) Auch die [X.]orsatzvermutung ist nicht widerlegt. In dem erstenSchreiben des [X.] vom 22. O[X.]tober 1997 und dem beigeften [X.] Fragebogen sowie den weiteren Schreiben an die Be[X.]lagte istnichts dafr ange[X.], was auch nur andeutungsweise dafr spricht, [X.]die falschen Angaben in der Schadensanzeige auf einem Irrtum beruhen.Der [X.] hat nicht einmal erwt, [X.] diese Angaben falsch sind.cc) Der [X.] hat den wahren Sachverhalt auch nicht aus eige-nem Antrieb vollstig und unmiûverstlich offenbart. Die gegenteili-ge Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf, wie die Revision [X.] rt, [X.] es wesentlichen Prozeûstoff und Beweisantritte der Be-[X.]lagtrgangen und im rigen auch die Beweislast nicht richtig ge-sehen hat.Der [X.] hat im Fragebogen vom 22. O[X.]tober 1997 wiederumfalsche, zumindest miûverstliche und unvollstige Angaben [X.]. Bei Frage 17 "Hatte das Fahrzeug [X.]or-/Unfallsc" hat ereingetragen "nicht be[X.]annt siehe [X.]". Wie bereits ausge[X.], warendem [X.] die frren Scsehr wohl be[X.]annt. Der Hinweis "siehe[X.]" tte nur dann einen Informationswert gehabt, wenn die Sct-zungsur[X.]unde vom 2. September 1996 beigeft gewesen wre. Das hatder [X.] selbst nicht behauptet. In seinem Schreiben vom 22. O[X.]tober1997 ist diese Ur[X.]unde nicht genannt. Aus seinem Schreiben [X.] Dezember 1997 ergibt sich vielmehr, [X.] er sie der Be[X.]lagten erst zu- 12 -diesem Zeitpun[X.]t [X.] hat. So hat es das Berufungsgericht auchfestgestellt. Schon deshalb bleibt es bei der Leistungsfreiheit.Im rigen hatte die Be[X.]lagte unter Beweisantritt vorgetragen,dem Schreiben des [X.] vom 22. O[X.]tober 1997 und dem Fragebogenseien [X.]einerlei Belege beigeft gewesen. Sie habe die Belege deshalbmit Schreiben vom 28. O[X.]tober sowie vom 12. und 21. November 1997erneut angefordert und erst mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1997erhalten. Wenn das zutrifft, [X.]ann [X.]eine Rede davon sein, [X.] der [X.]die Unterlagen, mit denen sich die falschen Angaben in der [X.] widerlegen lassen, der Be[X.]lagten freiwilli[X.] hat. DasBerufungsgericht tte demgemû auch von seinem Standpun[X.]t zur Be-weislast aus den von der Be[X.]lagten angebotenen Zeugenbeweis erhe-ben mssen. Da aber der [X.] die Beweislast trt und [X.]einen Beweisangetreten hat, waren der Entscheidung die Behauptungen der Be[X.]lag-ten zugrunde zu legen.[X.][X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 225/00

05.12.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2001, Az. IV ZR 225/00 (REWIS RS 2001, 345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 345

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