Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZB 52/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3290

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[X.] vom 16. September 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2010 - 1 W 297/10 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt die Zuschrift der Antragstellerin vom 27. Juli 2010, mit der sie "Beschwerde" gegen die vorbezeichnete Entscheidung erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die-sen Beschluss aus, da dies das einzige überhaupt in Betracht zu ziehende [X.] ist. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beab-sichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Eine Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaus-sicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht 2 - 3 - vor, worauf die Einzelrichterin des 1. Zivilsenats des [X.] bereits zutreffend hingewiesen hat. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2010 - 2 O 61/10 - [X.], Entscheidung vom 15.07.2010 - 1 W 297/10 -

Meta

III ZB 52/10

16.09.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZB 52/10 (REWIS RS 2010, 3290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3290

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