Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. III ZB 61/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1505

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 61/11

vom

10. November 2011

in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.],
[X.], [X.] und [X.]
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 26. September 2011

4 W 57/11 -
wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfegesuch für eine Rechtsbeschwerde auf, da diese das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel gegen den vorgenannten Beschluss ist. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004

II ZB 24/03

NJW-RR 2005, 294 f).

Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

[X.]

[X.]

1
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3

Meta

III ZB 61/11

10.11.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2011, Az. III ZB 61/11 (REWIS RS 2011, 1505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1505

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