Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 1 StR 633/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3571

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[X.]/99vom11. Januar 2000in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2000 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Die [X.] hat den Angeklagten wegen eines am15. Juli 1998 begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicherKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt er-folglos.1. Mit einer Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 4 StPO) beanstandet die [X.] Zuständigkeit der [X.] und legt Urkunden vor, aus de-nen sich ergebe, daß der Angeklagte entgegen den Urteilsfeststellungen nichtam 22. September 1976 sondern am 22. September 1977 geboren sei und [X.] in diesem Zusammenhang eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO).2. Obwohl dem Vorbringen der Revision nicht entgegensteht, daß in [X.] ein entsprechender Einwand nicht erhoben wurde ([X.], 260 m.w.N.), hat der Senat die vorgelegten Unterlagen nicht zu [X.] 3 -Bei der Frage nach dem Alter des Angeklagten handelt es sich um einedoppelrelevante Tatsache. Sie betrifft nicht nur die gerichtliche [X.] im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen, die das [X.] einerseits und Heranwachsende andererseits vorsieht, auch dieAnwendung des materiellen Rechts ([X.], 101). Daher ist das [X.] an entsprechende Feststellungen gebunden ([X.]/[X.],[X.] im Strafprozeß 5. Aufl. [X.]; speziell zur vorliegendenFallgestaltung ebenso [X.] in Festschrift für [X.], 391; vgl.auch [X.] Dallinger MDR 1956, 272), soweit sie rechtsfehlerfrei [X.].So verhält es sich hier. Wie der [X.] - von der [X.] unwidersprochen - im einzelnen zutreffend dargelegt hat, waren (aus tat-sächlichen Gründen) zum Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte für Zweifel ander Richtigkeit der Angabe des Angeklagten, am 22. Februar 1976 geboren zusein, ersichtlich.3. Auch die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.[X.] [X.] Schomburg Schluckebier

Meta

1 StR 633/99

11.01.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2000, Az. 1 StR 633/99 (REWIS RS 2000, 3571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3571

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