Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. 4 StR 106/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2911

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[X.] StR 106/01vom5. April 2001in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat nach Anhörung [X.] auf Antrag des Beschwerdeführers am 5. April 2001gemäß § 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Rostock vom 22. September 2000, soweit esihn betrifft, im Ausspruch über die [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Schwurgerichtskammer [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangerFreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld besonders schwerwiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Hiergegen wendet sich [X.] mit seiner wirksam auf den Ausspruch über die [X.] beschränkten Revision (zur Zulässigkeit der [X.], 208; 41, 57), mit der er die Verletzung formellen und materiellenRechts rügt.Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.Die Begründung, mit der das [X.] die besondere Schuldschwereim Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält [X.] nicht stand. Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung allerhierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 aStGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an [X.] derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGHSt 40, 360, 370; 42,226, 227; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew. m.w.N.). [X.] nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich dietatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft.Das [X.] hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß [X.] hier voneinander unabhängige [X.] Mordmerkmale, nämlich [X.] Habgier, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall für sich die Bejahung derbesonderen Schuldschwere hätte tragen können (vgl. dazu Senatsurteil BGHRStGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, insoweit in BGHSt 39, 208 nicht mitabgedruckt), steht dahin; denn das [X.] hat hierauf nicht entscheidendabgestellt, sondern diesen Umstand, wie sich aus der einleitenden [X.] kommt [X.] ([X.]) ergibt, nur ergänzend herangezogen. Die somit fürdie Entscheidung tragenden Erwägungen, mit denen das [X.] diebesondere Schuldschwere begründet, weisen aber zwei [X.] auf:Das [X.] hält dem Angeklagten zugute, [X.] er geständig warund Aufklärungshilfe geleistet hatfl. [X.], die er [X.] schränkt es jedoch mit der Erwägung ein, sie sei [X.] emotionslos: vermittelte den Eindruck, als betrachte er das [X.] irgendein geschichtliches Ereignis, angesichts dessen ohnehin [X.] übrigbleibe, als zur Tagesordnung überzugehenfl ([X.]). Damit hatdas [X.] letztlich eine Vermutung ([X.]) zu Lasten des- 4 -Angeklagten gewertet und dabei verkannt, daß auch für die Gewichtung [X.], die Grundlage auch der [X.] § 57 a StGB ist (BGHSt 42, 226, 228 f.), der Zweifelsgrundsatzuneingeschränkt gilt (vgl. [X.]/[X.] StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 32 m.w.N.). [X.] erscheint es fraglich, ob es überhaupt möglich ist, aus dem [X.] Angeklagten im Verfahren für ihn nachteilige sichere Schlüsse auf seineEinstellung zur Tat ziehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. [X.] 4 [X.] und vom 7. Januar 1997 [X.] 4 StR 601/96). Dafür daß [X.] aufgrund seiner Persönlichkeit möglicherweise nur nicht in derLage ist, eine emotionale Beteiligung nach außen zu vermitteln, könnte hiersprechen, daß er trotz der figefühllose(n) [X.], mit der er seinem Schwagerwenige Tage nach dem Mord von der Tat berichtete, den Eindruck machte, erhabe sich [X.] von der Seele redenfl wollen ([X.] hinaus lastet das [X.] dem Angeklagten ebenso wiedem Mitangeklagten an, sie hätten [X.] [X.] Gelegenheit (gehabt), sich mitder Bedeutung ihrer Tat vertraut zu machen; Bedenken sind ihnen offenbarnicht gekommen. (...) Selbst die lange Fahrt zum Sterbeort ihres [X.] die äußerst kaltblütig agierenden Angeklagten nicht aus der Ruhezu [X.] ([X.]). Damit wertet es zu Lasten des Angeklagten, daß er [X.] überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen.Dies verstößt gegen das - auch im Rahmen der [X.] § 57 a StGB zu beachtende (BGHSt 42, 226) - Doppelverwertungsverbotdes § 46 Abs. 3 StGB ([X.], 364; [X.], 129; [X.] 1. März 2001 [X.] 4 StR 36/01).- 5 -Auf diesen aufgezeigten [X.] beruht der [X.] betreffende Ausspruch über die besondere Schuldschwere,weshalb über diesen Teil des Rechtsfolgenausspruchs neu zu entscheiden ist.[X.] Maatz Athing

Meta

4 StR 106/01

05.04.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2001, Az. 4 StR 106/01 (REWIS RS 2001, 2911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2911

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