Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 99/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5838

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 99/14

vom
6. Mai 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchten Totschlags u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. Mai 2014
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 11. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verur-teilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Der Beanstandung liegt im Wesentlichen folgendes Geschehen zu-grunde:
In der Hauptverhandlung vom 7. März 2013 beantragte der Angeklagte die Entbindung seines Pflichtverteidigers, weil dieser die Verteidigung des [X.] durch Einwirken auf zwei Zeuginnen gegen dessen Willen einge-schränkt und damit das Vertrauensverhältnis schwerwiegend gestört habe. Mit außerhalb der Hauptverhandlung ergangenem und dem inhaftierten Angeklag-ten am 22. April 2013 formlos per Post übersandten Beschluss vom 19. Ap-1
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2013 wies der Vorsitzende den Entpflichtungsantrag zurück. Die Vorwürfe des Angeklagten lägen neben der Sache, würden dem bisherigen Einsatz des Verteidigers nicht gerecht und stellten sich entsprechend einer durch den Ver-r-lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er machte unter anderem geltend, dass der Vorsitzende im Zurückweisungsbe-

ihn nicht sei-ner Rechte beraubt habe.
Die Schwurgerichtskammer verwarf den Befangenheitsantrag unter [X.] des abgelehnten Vorsitzenden im Termin vom 13. Mai 2013 als unzu-lässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO. Der Angeklagte habe weder ein Mittel zur Glaubhaftmachung noch einen geeigneten Ablehnungsgrund [X.] hierdurch Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters begründet seien. Das Gesuch ziele ersichtlich nicht auf das Ausschei-den des abgelehnten Richters ab, sondern ausschließlich auf die Entpflichtung des Verteidigers und erweise sich damit als Missbrauch des Instituts der Rich-terablehnung.
2. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge führt zur [X.]. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist gegeben. Bei dem angegrif-fenen Urteil wirkte [X.] mit, nachdem ein gegen ihn gerichtetes [X.] unter Verletzung des § 26a StPO in einer unter dem Aspekt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vertretbaren Weise verworfen worden war.

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a) Entgegen der Auffassung des [X.] wäre das Ge-such des Angeklagten nicht schon mangels Glaubhaftmachung der Wahrung des Unverzüglichkeitserfordernisses nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO zu verwerfen gewesen. Denn der Glaubhaftmachung der zugrunde liegenden Tatsachen bedurfte es nicht, weil sich diese aus den Akten ergaben (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 1976

2 StR 527/76;
siehe
auch [X.], Beschluss vom 29. August 2006

1 [X.], [X.], 161, 162; KK-Scheuten, 7. Aufl., § 26 StPO Rn. 4). Die Ab-lehnung erfolgte auch rechtzeitig. Die Übersendung des Beschlusses vom 19. April
2013 wurde am 22. April 2013 ausgeführt und konnte den Angeklagten demgemäß frühestens am 23. April 2013 erreichen. Zwar kann es das [X.] in Anbetracht des anzulegenden strengen Maßstabs [X.], das Gesuch schon während einer Verhandlungsunterbrechung zeitnah schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (vgl. [X.], Urteile vom 10. November 1967

4 StR 512/66, [X.]St 21, 334, 344 f.; vom 5. April 1995

5 [X.], [X.]R StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 4). Jedoch ist die im unmittelbar folgenden Hauptverhandlungstermin vom 25. April 2013 durchge-führte Antragstellung unter Anrechnung einer dem Angeklagten zuzubilligenden Überlegungsfrist hier als rechtzeitig anzusehen (vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
April 1995

5 [X.], [X.]O).
b) Das [X.], das aus
den vorgenannten Gründen auch hinsichtlich des [X.] keine Glaubhaftmachung erforderte, hätte nicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO abgelehnt werden dürfen.
[X.]) Die Vorschrift des § 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO gestattet aus-nahmsweise nur dann die Beteiligung des abgelehnten Richters an der Ent-6
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scheidung über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag, wenn das Ab-lehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeig-net ist; hingegen darf [X.] über diese bloß formale Prüfung hinaus nicht an einer näheren inhaltlichen Untersuchung der [X.] auch unter dem Blickwinkel einer offensichtlichen Unbegründetheit mitwir-ken und [X.], [X.], 275, 276 mwN; [X.], Beschlüsse vom 10. Au-gust
2005

5 [X.], [X.]St 50, 216, 220; vom 13. Juli 2006

5 [X.], [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 15; vom 8. Juli 2009

1 [X.], [X.]R StPO §
26a Unzulässigkeit 19, jeweils mwN). Dabei muss die Auslegung des [X.] darauf ausgerichtet sein, es sei-nem Inhalt nach vollständig zu erfassen, um nicht im Gewande der [X.] in eine Begründetheitsprüfung einzutreten (vgl. [X.], NJW
2005, 3410, 3412).
bb) Diesen Maßstäben wird der Zurückweisungsbeschluss der [X.] nicht gerecht. Dem [X.] ist die Besorgnis des Angeklagten zu entnehmen, dass der Vorsitzende das Vorbringen zur Beein-trächtigung seiner Verteidigungsinteressen durch den Pflichtverteidiger nicht Genannten gestellt habe. Damit hat er dessen Voreingenommenheit geltend gemacht, ohne dass
weitere Ausführungen notwendig gewesen wären. Das durch ein Zitat belegte [X.] konnte nicht als aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des [X.] völlig unge-eignet angesehen werden. Denn es erforderte eine inhaltliche
und keine rein formale Prüfung, ob die Aussage in der gewählten Formulierung aus Sicht ei-nes verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen 9
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vermochte (vgl. [X.], Beschluss
vom 13. Juli 2006

5 [X.], [X.]O). Weil [X.] die Entscheidung selbst getroffen und damit eine inhalt-liche Bewertung des [X.] in [X.] des Gesuchs versagt hat, ist der Anwendungsbereich des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO in einer Weise überspannt worden, die im Blick auf die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2006

5 [X.], [X.]O). Daran vermag nichts zu ändern, dass das [X.] ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters gemäß § 27 StPO wohl als unbegründet zu verwerfen gewesen wäre.
c) Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO waren gleichfalls nicht gegeben. Sie könnten allein dann erfüllt sein, wenn der Angeklagte ausschließlich verfahrensfremde Ziele verfolgt hätte. Dies kann anzunehmen sein, wenn mit haltloser Begründung versucht wird, das [X.] als Druckmittel zur Durchsetzung genehmer oder zur Verhinderung unangenehmer Entscheidungen zu missbrauchen; die völlige Abwegigkeit der Ablehnungsgründe kann dabei die Sachfremdheit des ange-brachten Gesuchs im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO indizieren (vgl. [X.], Beschluss vom 10. August 2005

5 [X.], [X.]O, [X.]; siehe
auch [X.], NJW 2006, 3129, 3133). Davon kann hier angesichts nicht gänzlicher Unschlüssigkeit des Vorbringens des Angeklagten nicht ausgegangen werden.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. Für die neu durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf Fol-gendes hin:
a) Die Verfahrensrüge Nr. 1, mit der geltend gemacht wird, dass die [X.] der Durchsuchung des Ladenlokals des Angeklagten unverwertbar 10
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seien, hätte ungeachtet ihrer Zulässigkeit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) keinen Erfolg gehabt. Mit Recht ist die Schwurgerichtskammer
in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2013 davon ausgegangen, dass vor der durch den Angeklagten t-gefunden hat. Der Polizeibeamte hat die Waffe beim (zulässigen) Durchqueren des Lokals nämlich lediglich erblickt, ohne irgendeine Maßnahme zu deren [X.] getroffen zu haben. Die Feststellung der Schwurgerichtskammer, die Waffe habe in einem offenen Regalfach unter der Ladenkasse gelegen, deckt sich dabei mit dem Durchsuchungsbericht in Verbindung mit den vom [X.] gefertigten Lichtbildern. Es kann deshalb offen bleiben, ob bei Annahme einer zunächst ohne richterliche Anordnung und ohne Zustimmung des Ange-klagten erfolgten Durchsuchung ein Beweisverwertungsverbot abzulehnen ge-wesen wäre, wofür vor allem wegen der (nachträglich erteilten) Zustimmung des Angeklagten viel spricht.
b) Das neu entscheidende Tatgericht wird auch der Frage nachzugehen haben, ob sich der Angeklagte wegen vollendeten Mordes durch [X.] strafbar gemacht hat. Das im angefochtenen Urteil festgestellte, indessen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht näher erörterte fortbestehende erhebliche Interesse des Angeklagten an der Lebensgefährtin des Opfers, das sich auch in einem Anruf noch am Tattag dokumentiert
hat ([X.] f.), könnte die An-nahme eines von vornherein geplanten Mordes aus niedrigen Beweggründen nahelegen, zumal andere Motive als eine durch den Angeklagten beabsichtigte 13
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s-verbot aus § 358 Abs. 2 StPO stünde einer Verschärfung des Schuldspruchs dabei nicht entgegen (vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 24.
April
2014

5 [X.]/14).

Sander [X.]

Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 99/14

06.05.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. 5 StR 99/14 (REWIS RS 2014, 5838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5838

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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