Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. X ZR 77/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 5065

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 77/00Verkündet am:15. Januar 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 15. Januar 2002 durch [X.] Melullis,[X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das am 22. Mrz 2000 [X.] Urteil des 26. Zivilsenats des [X.].Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist die Mutter des [X.]n. 1988 übertrug sie ihr zuste-hende Miteigentumsanteile an ihrem Grundbesitz im Weg der vorweggenom-menen Erbfolge und zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nachdem Vater auf den [X.]n. [X.] Rechte wurden nicht vorbehalten, [X.] blieb die [X.] mit dem [X.]n unentgeltlich in dem [X.] wohnen; ihr stand [X.] Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur [X.]. [X.] heiratete [X.]. Seine (inzwischen getrennt lebende) Ehefrau und die Kinder wohn-ten ebenfalls in dem [X.]aus. Nachdem es zu Spannungen gekommen war, ver-ließ die [X.] im Januar 1997 das [X.]aus und mietete eine Einzimmerwoh-nung; der [X.] verwehrte ihr ster den Wiedereinzug. Mit mehrfachenAnwaltsschreiben ließ die [X.] die Schenkung wegen groben Undanks wi-derrufen. Eine Klage auf die [X.] von Nutzungsrechten bliebohne Erfolg.Im vorliegenden [X.]ahren macht die [X.] die Zahlung einer laufen-den monatlichen Rente von 1.000,-- DM vom [X.]punkt ihres [X.] an gel-tend; sie sttzt sich auf § 528 [X.]. Der [X.] hat bestritten, daß die Kle-rin verarmt sei, und sich auf Brftigkeit wegen eigener Unterhaltsverpflich-tungen berufen. Das [X.] hat den [X.]n zu monatlichen [X.] von 1.000,-- DM bis zur Gesamthöhe von [X.] (auchrckwirkend ab Mrz 1997) verurteilt und die Klage im rigen abgewiesen.Der [X.] hat im Berufungsverfahren hilfsweise mit [X.] in[X.]öhe von 106.000,-- DM wegen Unterkunft und Verköstigung von 1988 bis [X.] 1997 aufgerechnet. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revi-sion verfolgt der [X.] sein Begehren auf Klageabweisung weiter. Die Kl-gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.[X.]:Das zulssige Rechtsmittel [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auchdie [X.] die Kosten des Revisionsverfahrens zrtragen ist.- 4 -I. 1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen fr eine Rckforde-rung des Geschenks wegen Brftigkeit im Sinn des § 528 [X.] als erflltangesehen. Die [X.] habe sich allerdings nicht bereits durch die [X.] gemacht, Brftigkeit sei erst dadurch eingetreten, [X.] die[X.] sich eine eigene Wohnung habe suchen, Miete zahlen und sich selbsthabe versorgen mssen. Die [X.] beziehe nur etwas mehr als 1.300,-- [X.] Rente und [X.] rigen nur r ein Sparguthaben von etwas [X.] 10.000,-- [X.] Das greift die Revision mit materiell- und verfahrensrechtlichen Ran.a) Sie meint zchst, das Berufungsgericht habe verkannt, [X.] [X.] die Beweislast fr seine Brftigkeit trage.Die Rleibt ohne Erfolg. Zwar ûert sich das angefochtene Urteilnicht [X.] zur Beweislastverteilung; dem Zusammenhang seiner [X.] ist jedoch zu entnehmen, [X.] es die [X.] als (primr) beweis-belastet angesehen, den ihr obliegenden Beweis unter Bercksichtigung deraus der Notwendigkeit, einen Negativbeweis zu fren, folgenden Erleichte-rungen aber als ge[X.] angesehen hat. Es hat dabei auf vorgelegte Rentenbe-scheinigungen, die Unstreitigkeit des [X.] sowie schlssigen Vor-trr den Verbrauch vorhandener Mittel, dem der [X.] nicht entgegen-getreten sei, abgestellt. Danach hat das Berufungsgericht dem [X.]n le-diglich den Gegenbeweis angesonnen. Ein Fehler bei der Beurteilung der Be-weislast ist ihm demnach nicht [X.] 5 -b) Die Revision sttzt sich weiter darauf, das Berufungsgericht [X.] des [X.]n dahirgangen, [X.] die [X.] wrend der [X.],in der sie kostenfrei bei ihm gewohnt habe, erhebliche Mittel habe [X.]. [X.]iermit hat sich das Berufungsgericht indessen auseinandergesetzt.3. Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, [X.] die[X.] ihre Brftigkeit nicht vorstzlich oder grob fahrlssig herbeige[X.]habe, was einer Rckforderung nach § 529 Abs. 1 [X.] entgegenst. [X.] der Anmietung einer eigenen Wohnung habe sich dadurch er-geben, [X.] der [X.] der [X.] den [X.] abverlangt und sichihrem Begehren auf Wiedereinzug erfolgreich widersetzt habe.Auch das greift die Revision an. Sie bezieht sich dabei auf [X.] [X.], [X.] sie selbst gehe, bevor sie hinausgeworfen werde.Damit verkennt die Revision die Argumentation des Berufungsgerichts,das nicht auf das freiwillige Ausziehen, sondern auf die (gerichtlich ausgestrit-tene) Verweigerung des [X.] abgestellt hat. Auch unter [X.] etwaigen exzessiven Verhaltens der [X.] ist die nur einge-schrkt der revisionsrechtlichen Überprfung unterliegende Wrdigung [X.] insoweit vertretbar; dies gilt insbesondere mit [X.], [X.] die Abgrenzung von einfach fahrlssigem zu grob fahrlssigemVerhalten dem Tatrichter vorbehalten ist.4. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die angefochtene Ent-scheidung auch insoweit, als das Berufungsgericht die [X.] 6 -monatlich 1.000,-- DM, zu der die erste Instanz gelangt ist, selbst nach § 287ZPO gesctzt und im Ergebnis besttigt hat. Der Anspruch nach § 528 [X.] in dem Umfang, in dem der [X.] nicht in der Lage ist, seinen an-gemessenen Unterhalt zu bestreiten. Das [X.] hatte hierzu zchstden Sozialhilfesatz angesetzt, sodann einen Zuschlag wegen der Diabetes der[X.] vorgenommen und nach § 287 ZPO einen angemessenen [X.] hinzugesetzt. Das Berufungsgericht ist dem jedenfalls im Ergebnis gefolgt.Diese Berechnung begegnet auf der Grundlage seiner Feststellungen keinendurchgreifenden Bedenken. Bei [X.] wiederkehrendem Unterhaltsbedarfdes [X.]s richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 [X.] dabeiauf wiederkehrende Leistungen des Beschen[X.]n in einer dem angemessenenUnterhaltsbedarf entsprechenden [X.], bis der Wert des Schenkungsgegen-stands erscft ist (BG[X.], Urt. v. 17.1.1996 - IV ZR 184/94, NJW 1996, [X.]. Ml/[X.] in Soergel, [X.], 12. Aufl., § 528 Rdn. 4; [X.] inMchKomm., 3. Aufl., § 528 Rdn. 5).5. Aus [X.] zu beanstanden ist weiter, [X.] das [X.] den Anspruch ab Eintritt der Brftigkeit zuerkannt hat. § 1613[X.], der Unterhaltsansprche fr die Vergangenheit auf die Flle des Verzugsund der [X.], ist zwar nach § 528 Abs. 1 Satz 3 [X.]entsprechend anwendbar, aber nach der in der Literatur rwiegend gebillig-ten Rechtsprechung des [X.] nur, soweit sich die [X.] aus § 528 Abs. 1 Satz 2 [X.] und nicht wie hier bereits aus § 528 Abs. 1Satz 1 [X.] ergibt (BG[X.]Z 94, 141, 144; BG[X.]Z 96, 380, 384; zustimmendMl/[X.], aaO, Rdn. 10 f.; [X.], aaO, Rdn. 15; [X.]/[X.],[X.], 60. Aufl., § 528 Rdn. 7; a.[X.] in [X.], [X.], 10. Aufl., § 528 Rdn. [X.], FamRZ, 1997, 528, je m.w.[X.] 7 -6. Begrt ist dagegen die [X.], das Berufungsgerichthabe § 529 Abs. 2 [X.] nicht bercksichtigt. Der [X.] hat die sich aus die-ser Bestimmung ergebende Einrede unter Darlegung seiner Einkommensver-ltnisse geltend gemacht. Das Berufungsurteil hat hierzu nur ausge[X.], [X.] sei unerheblich, weil der Wert des Geschenks im Verms Be-klagten noch ungeschmlert vorhanden sei. Selbst wenn das zutreffen sollte,enthebt das nicht der Prfung, ob durch die [X.]erausgabe - auch in Form [X.] - der angemessene Unterhalt des [X.]n und der Personen,denen er unterhaltspflichtig ist, gefrdet wird. Als Voraussetzung der Einredereicht die bloûe Gefrdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder [X.] der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschen[X.]n aus ([X.].[X.]. 11.7.2000 - [X.], [X.], 3488 = FamRZ 2001, 21). Das ist nachdem vom Berufungsgericht nicht geprften Vortrag des [X.]n jedenfallsdann der Fall, wenn anderes [X.] vorhanden und das [X.]aus nichtbeleihungsfig ist, was der [X.] in erster Instanz vorgetragen hatte.Etwas anderes [X.] nur gelten, wenn von dem [X.]n zu [X.], das [X.]aus zu verûern. Maûstab hierfr ist u.a. die [X.] solchen Verkaufs, die in [X.] berechtigten und [X.] der Beteiligten zu bestimmen ist. Sind sonst keine Mittel vorhanden,hat der Unterhaltspflichtige grundstzlich auch den Stamm seines Vermszur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen ([X.].Urt. v. 11.7.2000, aaO). [X.] den Stamm seines Verms aber jedenfalls dann nicht zu verwerten,wenn dies fr ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil [X.] wre ([X.].Urt. v. 11.7.2000, aaO, m.w.N.). Insoweit hat der Tatrichtereine vom Sozialhilferecht ige eigenstige Beurteilung vorzuneh-- 8 -men, die sich an den Maûsts Unterhaltsrechts und seiner Wertungenzu orientieren hat (vgl. [X.].Urt. v. 11.7.2000, aaO). Dies hat das Berufungsge-richt unterlassen. Auch die Beleihungsfigkeit des [X.]auses hat es nicht ge-prft.II. Das Berufungsgericht wird die Prfung, ob der [X.] in dem [X.] ist, unter Bercksichtigung der im [X.]atsurteilvom 11. Juli 2000 (aaO) entwickelten Grundstze nachzuholen und auf [X.] dieser Prfung erneut [X.] zu befinden haben, ob die erhobeneEinrede durchgreift und dem geltend gemachten Anspruch die Grundlage ent-zieht.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf

Meta

X ZR 77/00

15.01.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2002, Az. X ZR 77/00 (REWIS RS 2002, 5065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5065

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