Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.2014, Az. 7 C 22/12

7. Senat | REWIS RS 2014, 131

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Gegenstand

Nachsorge des Bergwerkunternehmens; Grubenwasserreinigung; Verhältnismäßigkeit


Leitsatz

1. Die Bergbehörde kann auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG vom Bergwerksunternehmer die Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur Grubenwasserreinigung verlangen, wenn diese Frage im Abschlussbetriebsplan offengeblieben ist.

2. Die Nachsorgeverantwortung des Bergwerksunternehmers für die Reinigung des aus einem stillgelegten Bergwerk austretenden Grubenwassers ist nicht durch den Maßstab der wirtschaftlichen Vertretbarkeit begrenzt. Eine Haftungsgrenze nach Maßgabe des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist erst dann erreicht, wenn das nach dem Verursacherprinzip maßgebliche Zurechnungskriterium der Ausübung einer gefahrgeneigten Tätigkeit nicht mehr trägt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Fragen der Verantwortlichkeit für die Behandlung des aus einem stillgelegten Metallerzbergwerk austretenden [X.], das mit Schwermetallen belastet ist.

2

Im [X.] wurden von 1852 bis zur Einstellung der Förderung im März 1992 Pyrit (Schwefelkies), Zink und Blei untertägig abgebaut. Die Grube musste wegen des eindringenden Grund- und Kluftwassers entwässert werden. Das Grubenwasser war mit Schwermetallen belastet und wurde vor seiner Einleitung in den Vorfluter, die [X.], in einer vom [X.] betriebenen Kläranlage auf Kosten des [X.]s von der Metallfracht gereinigt.

3

Bis zu seiner Stilllegung wurde das Bergwerk von der [X.] betrieben. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die [X.], deren alleinige Gesellschafterin die - anfangs anders firmierende - Klägerin ist. Die [X.] führte die Grube im eigenen Namen und für Rechnung der Klägerin bzw. später für die [X.], einer weiteren Untergesellschaft der Klägerin. [X.] beauftragte die Klägerin die [X.], das Bergwerk im eigenen Namen, aber auf Rechnung und nach Weisung der Klägerin zu führen. Die Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber der [X.] übertrug die Klägerin auf die [X.].

4

Das Bergamt ... ließ mit [X.] vom 21. Oktober 1993 den von der [X.] vorgelegten [X.] vom 17. Dezember 1991 in der Fassung vom 21. Mai 1992 zu. Im [X.] ist im Abschnitt [X.] unter Nr. 2.2 (Bewetterung während der Abschlussarbeiten) festgelegt, dass Wetterführung und Wasserhaltung erhalten bleiben, solange noch Verfüllungsmaßnahmen im [X.] durchgeführt werden. Über die Regelung der Wetterführung und Wasserhaltung, wenn die Schächte und die Rampe verfüllt und verschlossen werden, ergehe ein Sonderbetriebsplan. In Nr. 3 (Hinweis auf die Verfüllung, Abdeckung und Überwachung der Tagesschächte <[X.]>) wird festgehalten, dass Regelungen über das Einstellen der Wetterführung, der Wasserhaltung, das Verschließen der Tagesschächte und aller sonstigen Tagesöffnungen zu gegebener Zeit in [X.] vorgelegt werden. Im Zulassungsbescheid wird in Ziffer [X.] (Untertagebetrieb) unter [X.] angeordnet: "Die Wasserhaltung ist in dem erforderlichen Umfang bis zum endgültigen Verschließen der o.a. Tagesöffnungen aufrechtzuerhalten. Für die Einstellung der Pumpmaßnahmen, die gegebenenfalls schrittweise erfolgen kann bzw. muss, ist ein Sonderbetriebsplan vorzulegen. In diesem [X.] sind auch die sich aus der Einstellung der Pumpmaßnahmen ergebenden Folgen darzulegen."

5

Die Wasserhaltung wurde im April 1996 eingestellt. Einen Sonderbetriebsplan vom 8. März 1995 zum Einstellen der Wasserhaltung ließ das Bergamt mit [X.] vom 2. April 1996 befristet bis zum 31. März 2001 zu. Dieser Sonderbetriebsplan wurde durch einen weiteren Sonderbetriebsplan vom 19. Februar 1999 zum Reinigen von Grubenwasser ergänzt.

6

Nach dem Volllaufen der Grube tritt seit März 1999 das Grubenwasser frei aus dem Mundloch des Erbstollens aus. Von dort wird es abgeleitet und in der Grubenwasserfällanlage behandelt, die zwischenzeitlich in das Eigentum des [X.] übergegangen war. Zur Einleitung des gereinigten [X.] in die [X.] und zur Wasserentnahme wurden dem Bergwerksunternehmen jeweils befristete wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt, im Zeitpunkt der Entscheidung des [X.] zuletzt verlängert bis zum 31. Dezember 2013, im Laufe des Revisionsverfahrens bis zum 31. Dezember 2015.

7

Vor Ablauf der Geltungsdauer des [X.] beantragte die Klägerin einen neuen Sonderbetriebsplan; sie wies allerdings auf ihre Rechtsauffassung hin, wonach sie für die weitere Reinigung des [X.] nicht mehr zuständig sei. Diesen Sonderbetriebsplan und nachfolgend beantragte Verlängerungen ließ das Bergamt, zuletzt befristet bis zum 28. Februar 2007, zu.

8

Nach mehrjährigen, letztlich erfolglosen Verhandlungen der Beteiligten über eine Haftungsbegrenzung für die [X.] durch Übertragung dieser Aufgabe an eine juristische Person, deren Kapitalstock insbesondere durch eine einmalige Zuwendung seitens der Klägerin ausgestattet werden sollte, gab die nunmehr zuständige [X.] der Klägerin mit [X.] vom 8. April 2008 gestützt auf § 71 Abs. 1 BBergG auf, für den Betrieb der Grubenwasserbehandlungsanlage entweder einen neuen, [X.] als Ergänzung des zugelassenen [X.]s vorzulegen oder die Verlängerung des bisher gültigen [X.]s für die Grubenwasserbehandlung zu beantragen. Die Pflicht zur Reinigung des [X.] ergebe sich aus dem [X.]. Die Fortdauer der Nachsorgeverpflichtung sei der Klägerin derzeit noch zumutbar. Diesen [X.] hob das Verwaltungsgericht auf die Klage der Klägerin auf. § 71 Abs. 1 BBergG ermächtige die Bergbehörde nicht dazu, den Bergbautreibenden zur Vorlage eines [X.]s zu verpflichten. Aus der Nebenbestimmung [X.] folge, dass der [X.] sich gerade nicht zur Einstellung der Wasserhaltung und deren Folgen verhalte. Ein eigenständiger Regelungsgehalt komme dieser Nebenbestimmung insoweit nicht zu; sie wiederhole lediglich die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung zur Vorlage eines [X.]s einschließlich der Vorlage von ergänzenden [X.] für nicht geregelte oder ausgeklammerte Abschlussarbeiten. Eine Umdeutung in eine Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG komme nicht in Betracht.

9

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Zu Recht habe die Behörde die Anordnung zur Vorlage eines [X.] für die Grubenwasserbehandlung auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG gestützt. Die vorrangige Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBergG, die die Maßnahmen unter den Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit stelle, greife nicht zugunsten der Klägerin ein. Hier gehe es nicht um die erstmalige Aufnahme einer Nebenbestimmung oder um die nachträgliche Modifizierung einer bereits im [X.] enthaltenen Nebenbestimmung. Vielmehr solle ein im [X.] noch gar nicht abschließend erfasster Teilbereich der Bergwerksstilllegung geregelt werden. Ein Sonderbetriebsplan über die Grubenwasserbehandlung solle selbstständig zum [X.] hinzutreten. Dabei werde von der Klägerin nur das verlangt, was sie unter Nr. 2.2 und 3 des insoweit sächlich eingeschränkten [X.]s selbst verbindlich angekündigt habe. Deswegen könne dahinstehen, ob die Verlagerung der Grundwasserbehandlung in spätere [X.] im Grundsatz mit der Gesetzessystematik zu vereinbaren sei. Die Verpflichtung zur Vorlage von [X.] über die Grubenwasserbehandlung sei nicht durch den mit [X.] vom 2. April 1996 zugelassenen Sonderbetriebsplan zum Einstellen der Wasserhaltung endgültig erfüllt worden. Denn damals habe die endgültige Metallfracht des [X.] noch nicht hinreichend genau bestimmt werden können. Ob die Nebenbestimmung [X.] des [X.] als ein Begründungselement des streitigen [X.]s diesen allein tragen würde, könne offenbleiben.

Der angefochtene [X.] sei ermessensfehlerfrei und genüge insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit dem geforderten weiteren Sonderbetriebsplan sei noch kein wirtschaftlich unvertretbarer Aufwand verbunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne nicht festgestellt werden, dass die Grenzen einer unzumutbaren Haftung für Altlasten überschritten seien. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin eine Verhaltens- oder eine Zustandshaftung treffe. Eine unzumutbare Belastung könne zum einen deswegen nicht festgestellt werden, weil mit dem [X.] noch keine Entscheidung getroffen sei, für welchen Zeitraum von der Klägerin die weitere Behandlung des [X.] verlangt werde. Zum anderen sei auch nach den eigenen Angaben der Klägerin für eine Unverhältnismäßigkeit des [X.]s nichts dargetan. Denn sie habe in den Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten 8 Mio. € zur Sicherung der Grubenwasserklärung angeboten. Unabhängig davon wäre jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für absehbare Zukunft eine Kostenbelastung der Klägerin auch deshalb nicht unzumutbar, weil sie die Grube bis zu deren Schließung auf eigene Rechnung und in Kenntnis der Belastung des [X.] mit Schwermetallen betrieben und damit das Risiko entstehender Gefahren bewusst in Kauf genommen habe.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung sachlichen Rechts. Die angefochtene Verfügung sei zum einen wegen des Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage, zum anderen wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig.

Auf § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG könne der [X.] wegen des Vorrangs des § 56 BBergG nicht gestützt werden. Nachträgliche Änderungen des [X.]s als des zentralen Steuerungsinstruments seien an bestimmte einschränkende Voraussetzungen geknüpft; dies gelte ausweislich des § 56 Abs. 3 BBergG auch für eine Ergänzung des [X.]s. Durch den [X.] werde sie nicht lediglich zu dem von ihr selbst im [X.] angekündigten Verhalten angehalten. Mit seiner gegenteiligen Annahme verstoße das Oberverwaltungsgericht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze. Denn im [X.] sei nur die Vorlage eines [X.] zur untertägigen Wasserhaltung, nicht aber zur übertägigen Wasserreinigung zugesagt worden. Die [X.] sei demgegenüber im [X.] noch nicht abschließend geregelt worden. Entsprechendes gelte für die Nebenbestimmung [X.] des [X.], da zwischen der dort geforderten Folgenbetrachtung und einer Folgenbewältigung zu unterscheiden sei. Dieses Verständnis folge auch daraus, dass der [X.] nach der damals anerkannten Rechtsauffassung für die Reinigung des [X.] nach Stilllegung des Bergwerks nicht verantwortlich gewesen sei. Das dort austretende Wasser sei wie eine Quelle zu behandeln, für deren Zustand der frühere [X.] nicht einzustehen habe. § 71 Abs. 1 BBergG sei zudem keine taugliche Ermächtigungsgrundlage, um einen Bergbauunternehmer zur Vorlage eines [X.]s zu verpflichten. Das [X.]verfahren setze einen Antrag voraus, der bei [X.] nicht durch Verwaltungsakt erzwungen werden könne, da in § 53 BBergG eine dem § 52 Abs. 2 BBergG entsprechende Regelung fehle. In § 71 Abs. 3 BBergG habe der Gesetzgeber die Konstellation, dass es an einem zugelassenen [X.] fehle, ausdrücklich geregelt.

Das angefochtene Urteil verletze zudem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit sei entgegen der Ansicht des [X.] schon im Zeitpunkt des Erlasses des [X.]s überschritten gewesen. Die bei den Vergleichsverhandlungen gemachten Vorschläge der Klägerin seien keinerlei Indiz für eine zumutbare Belastung. Schließlich müsse eine Haftungsbegrenzung trotz Kenntnis der mit dem Bergbau verbundenen Risiken angenommen werden. Sie könne sich nämlich auf den Schutz des Vertrauens auf eine bestimmte Verwaltungspraxis berufen; das neue rechtliche Risiko einer Haftung für die [X.] nach Betriebseinstellung sei damals nicht erkennbar gewesen. Die bergbauliche Nachsorgehaftung werde unabhängig von der gewählten Ermächtigungsgrundlage durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt, der sich durch den Rückgriff auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG konkretisieren lasse. Hier sei die Orientierung am [X.] geboten. Dabei werde eine "doppelte Vertretbarkeitsprüfung" verlangt; die Verpflichtung müsse sowohl für den Adressaten als auch für ein vergleichbares Durchschnittsunternehmen wirtschaftlich vertretbar sein. Die Bezugsgröße seien dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des konkreten Bergbaubetriebs und nicht etwa des wirtschaftlich übergeordneten Konzerns. In der Stilllegungsphase sei auf die Kennzahlen der Betriebsphase abzustellen. Deshalb komme es auf die für die Nachsorge gebildeten bzw. zu bildenden Rückstellungen gemäß § 249 HGB zuzüglich noch vorhandener Vermögenswerte, alternativ auf die bisher erwirtschafteten Gewinne an. Konkret ergebe sich hier ein krasses Missverhältnis.

Der [X.] sei auch unter Zugrundelegung der [X.] des [X.] unverhältnismäßig. Diese sei auch für das Bergrecht beachtlich, denn die Einwirkungsmöglichkeiten des [X.] stünden der [X.] näher als der Verhaltensverantwortlichkeit. [X.] Haftungskriterium sei auch hier, dass die Aufwendungen für die Nachsorge aus dem Betrieb erwirtschaftet werden müssten. Demnach stellten auch insofern die Rückstellungen eine Haftungsgrenze dar. Daneben gebe es ergänzend die Verantwortung der Allgemeinheit, da der Bergbau wirtschaftspolitisch erwünscht sei. Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liege jedenfalls aber deswegen vor, weil im angefochtenen [X.] die Haftungsgrenzen nicht festgelegt würden. Auch im Bergrecht sei ein Vorgehen in jeweils kleinen Abschnitten wegen des damit verbundenen [X.] unzumutbar. Im Übrigen sei die ihr erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für ihre Belastung nicht entscheidend, da sie nur Folge einer bergrechtlichen Nachsorgepflicht sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] für das [X.] vom 26. Januar 2012 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Oktober 2009 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die vorrangige Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei nur dann einschlägig, wenn die Zulassung des [X.]s ein [X.] aufweise. Demgegenüber ziele § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG auf die Durchsetzung der Regelungen eines zugelassenen [X.]s und habe somit die fehlende Umsetzung des [X.]s im Auge. Hier sei die Nebenbestimmung [X.] über die Vorlage eines [X.] nicht eingehalten worden. Dabei werde ein weiter Begriff der Wasserhaltung zugrunde gelegt, der nicht nur das Sammeln und das Heben des Wassers zum Gegenstand habe. Die Nebenbestimmung [X.] habe insbesondere eine Folgenbetrachtung gefordert. Das eigene Vorgehen der Klägerin, die sehr wohl [X.] vorgelegt habe, bestätige dieses Verständnis. Zu Unrecht berufe die Klägerin sich auf eine Verwaltungspraxis. Denn diese sei nicht davon ausgegangen, dass der frühere [X.] für schädliches Wasser nicht verantwortlich sei. Eine Verpflichtung zur Vorlage eines weiteren [X.]s ergebe sich auch daraus, dass hier aufgrund der Komplexität des Verfahrens ein gestuftes Vorgehen gewählt worden sei. § 71 Abs. 3 BBergG stehe dem nicht entgegen, da diese Bestimmung die Handlungsmöglichkeiten der Bergbehörde nur erweitern solle.

Der angefochtene [X.] sei nicht unverhältnismäßig. Die Pflicht zur Vorlage von [X.] für sämtliche noch betriebenen [X.] ende erst mit der Entlassung aus der [X.]; demnach müsse der Betreiber selbst einen Zeithorizont aufzeigen. Das durch bergbauliche Betriebshandlungen begründete [X.] zur Gefahr sei hier allein durch den Zeitablauf noch nicht gelockert. Die Grundsätze der [X.] seien hier nicht anwendbar, da es vorliegend um eine Verhaltensverantwortlichkeit des [X.]s als des Betriebsinhabers gehe. Eine reine Opfersituation liege hier nicht vor. Auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit komme es im Rahmen des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht an. Die dann maßgeblichen allgemeinen [X.] dienten nicht dazu, die Verantwortung des Unternehmers darauf zu beschränken, dass er prognostisch ausreichende Rückstellungen gebildet habe. Der Beklagte habe schließlich auch keine Haftungsgrenze festsetzen müssen. Dies folge aus der vom Gesetzgeber bewusst gewählten Aufgabenverteilung zwischen dem den Betrieb eigenverantwortlich planenden und durchführenden Bergwerksunternehmen einerseits und der Genehmigungs- und Überwachungsbehörde andererseits. Im Übrigen finde die Kostenbelastung der Klägerin ihre Grundlage in den bestandskräftigen wasserrechtlichen Genehmigungen.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] ist der Auffassung, dass der angefochtene [X.] auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG verfahrensfehlerfrei zur Durchsetzung einer in einem Rahmenbetriebsplan vorgesehenen Verpflichtung erlassen worden sei. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung führt er aus: Die in der [X.] herangezogenen Wertgrenzen seien auf die Verantwortlichkeit nach § 58 Abs. 1 BBergG, die maßgeblich an die Verursachung von Schäden durch die Ausübung einer gefahrgeneigten Tätigkeit anknüpfe, nicht übertragbar. Es könnten allenfalls Parallelwertungen aus dem Umweltschadensrecht herangezogen werden. Danach gelte eine grundsätzliche Einstandspflicht des Betreibers, zugleich sei aber zur Vermeidung von Rückwirkungsproblematiken für solche Fälle Kostenbefreiung vorgesehen, in denen der spätere Umweltschaden ursprünglich legalisiert gewesen sei oder die Tätigkeit nicht als wahrscheinliche Ursache von Umweltschäden habe angesehen werden können. Abschließend betont der Vertreter des [X.], dass eine unmittelbare rechtliche Einstandspflicht des Staates für die bergrechtliche Nachsorge verbunden mit zum Teil enormen Belastungen für die öffentlichen Haushalte die Gefahr einer falsch verstandenen Anreizstruktur für Unternehmen hervorrufen könnte; das könnte zu einer restriktiven Zulassungspraxis der [X.] führen mit der Konsequenz, dass das [X.] in [X.] und somit die Rohstoffsicherung durch den Bergbau erheblich zurückgeworfen würden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Dabei kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil auf einem [X.]undesrechtsverstoß beruht (§ 137 Abs. 1 [X.] VwGO); denn es erweist sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die zulässige Klage (1.) zumindest im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung findet unabhängig von der Auslegung des [X.] durch das Oberverwaltungsgericht ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.]undesberggesetz - [X.][X.]ergG - i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 13. August 1980 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] [X.] 3154) (2.). Sie ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (3.).

1. Zu Recht sind die Vorinstanzen von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Ohne Erfolg macht der [X.]eklagte der Sache nach geltend, dass der Klägerin das Rechtsschutzinteresse fehle, weil ihr auf eine Haftungsbegrenzung abzielendes Klagebegehren ins Leere gehe. Sein Einwand, die Klägerin müsse jedenfalls aufgrund der bestandskräftigen wasserrechtlichen [X.]escheide zur Einleitung des gereinigten [X.] in den Vorfluter die Kosten für die Reinigung tragen, greift nicht durch.

Das Rechtsschutzinteresse fehlt nur dann, [X.]n die Klage für den Kläger eindeutig nutzlos ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juni 2011 - 8 [X.] 74.10 - [X.]uchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO Nr. 61 Rn. 11). Davon kann hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil nicht ausgeschlossen ist, dass eine [X.]egrenzung oder der Fortfall der bergrechtlichen Verantwortlichkeit und eine daraus etwa folgende (partielle) Entlassung aus der [X.]ergaufsicht jedenfalls Rückwirkungen auf die bestandskräftig abgeschlossenen wasserrechtlichen Verfahren haben können. Die Klägerin hat immer zu erkennen gegeben, dass sie diese Verfahren nur als Folge der von ihr in Zweifel gezogenen bergrechtlichen Verantwortlichkeit betrieben hat. [X.] sich aus der erstrebten Entscheidung im vorliegenden Verfahren, dass eine solche Verantwortlichkeit nicht (mehr) besteht, wäre nicht ausgeschlossen, dass im [X.] hieran das wasserrechtliche Verfahren wieder aufgegriffen wird. Im Übrigen wiese die erstrebte gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls über den [X.]raum hinaus, der von den vorliegenden wasserrechtlichen [X.]escheiden abgedeckt wird.

2. Die angefochtene Anordnung zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur [X.] findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige [X.]ehörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 [X.][X.]ergG aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Diese allgemeine Anordnungsbefugnis bildet das wichtigste Instrument der [X.]ergbehörde zur Erfüllung der Aufgaben der [X.]ergaufsicht. Sie dient dazu, rechtswidrige Zustände zu beseitigen oder deren drohendem Eintritt vorzubeugen. Zur Wahrung rechtmäßiger Zustände zählt, wie sich auch aus der [X.]ezugnahme auf zugelassene [X.]etriebspläne in § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]ergG ergibt, die Durchsetzung von [X.]etriebsplänen (vgl. hierzu Piens/[X.]/Graf [X.], [X.][X.]ergG, 2. Aufl. 2013, § 71 Rn. 5; [X.]oldt/[X.], [X.][X.]ergG, 1984, § 71 Rn. 5).

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.]ergbehörde auf dieser Grundlage die Vorlage eines im Abschlussbetriebsplan bereits vorgesehenen Sonderbetriebsplans angeordnet hat. Eine solche Anordnung ist grundsätzlich möglich (a). Ob indessen die Annahme des [X.], dass die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, das Ergebnis einer gegen [X.]undesrecht verstoßenden Auslegung des [X.] ist, wie die Revision geltend macht (b), kann dahinstehen. Eine bei Wegfall der [X.]indungswirkung der tatrichterlichen Ausführungen eröffnete eigenständige Auslegung durch den Senat führte zwar zu einem abweichenden Verständnis (c). Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG liegen aber auch dann insoweit vor, als mit der Anordnung der Vorlage eines Sonderbetriebsplans gesetzliche Pflichten durchgesetzt werden sollen (d).

a) [X.] die [X.]ergbehörde zur Durchsetzung eines [X.]etriebsplans eine insoweit unselbstständige Verfügung, wird gerade hierdurch dem grundsätzlichen Vorrang des [X.]etriebsplanverfahrens (siehe dazu [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 [X.] 36.85 - [X.]VerwGE 81, 329 <333>) Rechnung getragen. [X.] Maßnahme als Gegenstand der behördlichen Anordnung kann grundsätzlich alles sein, was sich im Rahmen des zugelassenen [X.]etriebsplans bewegt und was dieser verlangt. Verfolgt der [X.]etriebsplan insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens ein gestuftes Vorgehen, so dass er als Rahmen- oder Teilplan der Ausfüllung oder der Vervollständigung durch einen weiteren (Sonder-)[X.]etriebsplan bedarf, kann demnach auch dessen Vorlage auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG angeordnet werden. [X.] vollstreckungsrechtliche Probleme stehen dem nicht entgegen: Auch [X.]n die Durchsetzung dieser Pflicht im Wege der Ersatzvornahme ausscheidet (so [X.]T-Drs. 8/1315 [X.]), so kann in der Verwaltungsvollstreckung jedenfalls auf das Zwangsmittel des Zwangsgeldes zurückgegriffen werden. Schließlich stellt sich die Frage nach einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung zur Antragstellung nicht, [X.]n diese Verpflichtung bereits im bestandskräftigen Abschlussbetriebsplan konkretisiert ist.

b) Nach Auffassung des [X.] verpflichtet bereits der Abschlussbetriebsplan die Klägerin, einen Sonderbetriebsplan für die nach Einstellung der Wasserhaltung und Absaufen der Grube erforderliche Grubenwasserbehandlung vorzulegen. Das Oberverwaltungsgericht entnimmt dies - vor dem Hintergrund des im Abschlussbetriebsplan enthaltenen Hinweises auf die noch ungeklärten Fragen zu der Menge und den Inhalten des später aus dem [X.] austretenden Wassers - den Angaben in Nr. 2.2 und 3, wonach [X.] zum einen zur Wasserhaltung bei Verfüllung der Schächte und zum anderen zur Einstellung der Wasserhaltung ergehen müssen. Ob dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, kann offenbleiben.

Der Senat ist an die tatrichterliche Auslegung eines Verwaltungsakts jedenfalls dann nicht gebunden, [X.]n sie auf einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]G[X.]) beruht (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 1 [X.] 4.13 - [X.]VerwGE 149, 65 Rn. 10, vom 27. Juni 2012 - 9 [X.] 7.11 - [X.]VerwGE 143, 222 Rn. 16 und vom 14. Februar 2007 - 6 [X.] 28.05 - [X.]uchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 Rn. 24, jeweils m.w.[X.]). Insoweit beachtliche Fehler bei der Ermittlung des Sinngehalts der Nr. 2.2 und 3 des [X.] könnten vorliegen, [X.]n das Oberverwaltungsgericht den darin ver[X.]deten bergrechtlichen [X.]egriff der Wasserhaltung durch die Einbeziehung der Grubenwasserbehandlung überdehnt und damit den für die Auslegung maßgebenden erklärten Willen verfehlt hätte, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 [X.] 55.79 - [X.]VerwGE 60, 223 <228 f.>). Dafür könnte auch sprechen, dass Nr. 2.2 sich nicht auf den hier streitigen [X.]raum nach Absaufen der Grube bezieht, während Nr. 3 das Einstellen der Wasserhaltung in den [X.]lick nimmt; nach Absaufen der Grube findet eine Wasserhaltung aber nicht mehr statt. Schließlich dürften auch die [X.]eteiligten übereinstimmend von einem insoweit beschränkten Regelungsgehalt der genannten [X.]estimmungen ausgegangen sein; denn vor der Entscheidung des [X.] haben sie sich im Rechtsstreit mit den von diesem herangezogenen [X.]estimmungen des [X.] nicht befasst.

c) Sollten die [X.]edenken gegen die Tragfähigkeit der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung durchgreifen, so käme der Senat im Rahmen der ihm dann eröffneten Möglichkeit einer eigenständigen Auslegung des [X.] einschließlich des ihn zulassenden [X.]escheids allerdings zu einem anderen Ergebnis. Unter [X.]erücksichtigung auch dieses [X.]escheids ergibt sich, dass die Frage, ob die Klägerin weiterhin zur [X.] verpflichtet bleiben sollte, offengehalten worden ist. Der letzte Satz der Nebenbestimmung Nr. 5 des [X.] geht über die in Nr. 2.2 und 3 des [X.] enthaltenen Aussagen zeitlich und inhaltlich hinaus. Er bezieht zusätzlich die Phase nach Einstellen der Wasserhaltung ein und bestimmt insoweit, dass "in diesem [X.]etriebsplan ... auch die sich aus der Einstellung der Pumpmaßnahmen ergebenden Folgen dazulegen" sind. Damit wird - auch ohne ausdrückliche Erwähnung der [X.] - der Austritt von belastetem Grubenwasser als naheliegende Folge des Einstellens der Wasserhaltung in den [X.]lick genommen. Die gewählte Formulierung, die Folgen seien "darzulegen", ist allerdings so weit und unspezifisch, dass der Nebenbestimmung nicht die Anordnung entnommen werden kann, das Folgeproblem der [X.] bereits in dem nach der Nebenbestimmung vorzulegenden Sonderbetriebsplan zu lösen. Gefordert ist eine Problembeschreibung, nicht eine Problembewältigung durch die Klägerin. Die Frage, [X.] die Pflicht zur Abwasserreinigung treffen soll, ist damit offengehalten worden.

Äußerungen und Stellungnahmen im Laufe des Verfahrens bestätigen diese Auslegung.

Schon im Abschlussbetriebsplan hat die Klägerin in [X.] festgehalten, dass nach dem Volllaufen der Grube und dem Austritt des Wassers aus dem Erbstollen "keine bergbauliche Gewässerbenutzung mehr stattfinden" werde. Auf die Streichung dieser Ausführungen hat die [X.]ergbehörde nicht hingewirkt. [X.] findet sich in der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 18. Mai 1992 - auf diese wird im Zulassungsbescheid zur [X.]egründung unter Ziffer [X.] ausdrücklich [X.]ezug genommen - der Hinweis, dass der Unternehmer vorläufig für die Grubenwasserbehandlungsanlage zuständig bleiben solle. Die Zuständigkeit nach Absaufen der Grube sei kontrovers diskutiert worden; der [X.]ergwerksbetreiber schließe ebenso wie der [X.] die Kostenübernahme nach [X.]eendigung der Abschlussarbeiten aus. Insoweit wurde eine rechtliche Prüfung durch das Landesoberbergamt angekündigt. Deren Ergebnis wird in einem Vermerk vom 6. April 1993 über ein Gespräch zwischen den [X.]eteiligten vom 28. Januar 1993 wiedergegeben. Danach sei die Kostenübernahme für den nach Absaufen der Grube wieder erforderlichen [X.]etrieb der [X.] eine privatrechtlich zu regelnde Angelegenheit zwischen dem [X.]ergbaubetreiber und dem [X.]. Die Klärung der Frage werde nicht Gegenstand des [X.] und der Zulassung dieses Plans sein.

Diese Erwägungen erklären sich ersichtlich vor dem Hintergrund der von der Klägerin so bezeichneten "Quellwassertheorie". Danach soll durch das - als natürlicher Vorgang zu verstehende - Austreten von Wasser aus einem stillgelegten [X.]ergwerk ein wasserrechtlicher [X.]enutzungstatbestand nicht mehr erfüllt und eine bergrechtliche Verantwortlichkeit nicht mehr gegeben sein (siehe hierzu [X.]zychowski/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 9 Rn. 70, vorrangig im Zusammenhang mit den [X.]enutzungsarten des Abs. 1; [X.], [X.] 1999, 134 <136>; zuvor [X.]/[X.]/[X.]zychowski, [X.], 5. Aufl. 1989, § 3 Rn. 58 sowie Piens, in: Piens/[X.]/Graf [X.], [X.][X.]ergG, 2. Aufl. 2013, § 53 Rn. 74, § 56 Anhang Rn. 574; dies., [X.][X.]ergG, 1. Aufl. 1983, § 56 Rn. 333). Nach Äußerungen aus der behördlichen Praxis sollte jedenfalls die wasserrechtliche [X.]ewertung nicht nur für echte [X.]enutzungstatbestände im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] a.F. (§ 9 Abs. 1 - Wasserhaushaltsgesetz - [X.] n.F. - i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 31. Juli 2009 <[X.] S. 2585>, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 <[X.] [X.] 1724>), sondern auch für den (unechten) [X.]enutzungstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.F. (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 [X.] n.F.) gelten; denn dort wird auf die fehlende tätige Einwirkung auf das wasserwirtschaftliche Geschehen (so Oberbergamt [X.]onn, zitiert in: [X.] Kurzberichte September 1966, und Oberbergamt [X.]lausthal-Zellerfeld, Schreiben vom 15. November 1966) und damit auf das Fehlen einer zweckgerichteten Handlung als Voraussetzung jeglicher wasserrechtlicher [X.]enutzung verwiesen (vgl. [X.]zychowski/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 9 Rn. 72). Unklar bleibt allerdings, ob nach der behördlichen Praxis das Fehlen eines wasserrechtlichen [X.]enutzungstatbestands gleichsam automatisch den Wegfall einer bergrechtlichen Verantwortlichkeit nach sich gezogen hat. Äußerungen im Erörterungstermin deuten darauf hin, dass insoweit seitens der [X.]ehörden eine getrennte [X.]etrachtung vorgenommen werden sollte; denn die wasserrechtliche [X.]etrachtung - kein [X.]enutzungstatbestand - wurde im Erörterungstermin vom Vertreter der Wasserbehörde als nicht mehr klärungsbedürftig dargestellt.

Auch in Kenntnis solcher Überlegungen erschließt sich das mitgeteilte Ergebnis der behördlichen Rechtsprüfung allerdings nur unvollständig. Denn es bleibt unklar, welche Rechtsbeziehungen - abgesehen vom Übergang des Eigentums an der Grubenwasserbehandlungsanlage - privatrechtlich zu regeln sein sollten. Das kann indessen auf sich beruhen; im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist nämlich die Feststellung, dass die Frage einer Kostenübernahme für die Grubenwasserbehandlung sich immer auch auf die dieser vorausliegende materiell-rechtliche (öffentlich-rechtliche) Verantwortlichkeit für diese Aufgabe bezieht. Hierzu sollte folglich eine Regelung nicht getroffen werden. Der Abschlussbetriebsplan kann demnach nicht so verstanden werden, dass die Klägerin bereits durch seine Festlegungen zur Vorlage eines Sonderbetriebsplans verpflichtet wird. Die Regelung der Grubenwasserbehandlung nach Einstellung der Wasserhaltung wird vielmehr der Sache nach einer späteren Entscheidung vorbehalten.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein solches Verständnis die Anforderungen an den Inhalt eines [X.] außer [X.] lasse. Nach § 53 Abs. 1 [X.][X.]ergG ist für die Einstellung eines [X.]etriebs ein Abschlussbetriebsplan nach den dort im Einzelnen aufgeführten Maßgaben aufzustellen. Er dient nach Abschluss des auf Gewinnung von [X.]odenschätzen gerichteten aktiven [X.]ergwerksbetriebs dessen ordnungsgemäßer Abwicklung durch Wiedernutzbarmachung der vom [X.]etrieb in Anspruch genommenen Flächen und der Abwehr von Gefahren, die auf der zuvor vom [X.]ergwerksunternehmer aufgenommenen [X.]etriebsführung beruhen. Er soll hiernach im Grundsatz eine - vorbehaltlich weiterer öffentlich-rechtlicher Gestattungen - umfassende und abschließende Regelung der mit der [X.]etriebseinstellung verbundenen Probleme enthalten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 [X.] 25.94 - [X.]VerwGE 100, 31 <40>). Eine Verfahrensstufung durch den Erlass von [X.], die von der Ermächtigung zum Erlass des vollständigen Verwaltungsakts gedeckt sind, ist indes bei komplexen Vorhaben zulässig, um die aufgeworfenen Probleme schichtweise abzuarbeiten (Piens, in: Piens/[X.]/Graf [X.], [X.][X.]ergG, 2. Aufl. 2013, § 53 Rn. 59; [X.]eckmann, [X.], 512 <514 f.>). Dies gilt umso mehr, [X.]n die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 [X.][X.]ergG abzuwehrenden "gemeinschädlichen Einwirkungen" erst mit gewissem zeitlichen Verzug auftreten können und sodann bewertet und bewältigt werden müssen. Die [X.]ehörde hat dementsprechend den Abschlussbetriebsplan schon im Erörterungstermin als "Rahmenantrag" bezeichnet.

d) Fehlt es im Abschlussbetriebsplan an einer Festlegung über die Vorlage eines Sonderbetriebsplans zur [X.], kann diese über eine bloße Ergänzung im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]ergG (siehe [X.]T-Drs. 8/1315 [X.]) hinausgehende Vervollständigung des Plans ebenfalls auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG - nunmehr zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht - verlangt werden.

(1) Der Rückgriff auf die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil von der Klägerin eine Antragstellung nach § 54 Abs. 1 [X.][X.]ergG verlangt wird. Einer speziellen Ermächtigungsgrundlage bedarf es hierzu nicht.

Der nach § 53 Abs. 1 [X.][X.]ergG für die Einstellung des [X.]etriebs erforderliche Abschlussbetriebsplan knüpft an die vorherige, aus eigenem Antrieb übernommene [X.]ergbautätigkeit an. Es steht nicht im freien [X.]elieben des [X.]ergbauunternehmers, sich den damit verbundenen [X.]elastungen, die sich insbesondere aus den der Gefahrenabwehr dienenden Anforderungen ergeben können, zu unterwerfen oder nicht. Schon dies unterscheidet den Abschlussbetriebsplan grundlegend von [X.]etriebsplänen für die Errichtung und Führung des [X.]etriebs (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2 [X.][X.]ergG), die den Rechtskreis des Unternehmers erweitern, ihn begünstigen und ihm deswegen nicht aufgedrängt werden dürfen. In diesem von Freiwilligkeit geprägten [X.]ereich kommt ein hoheitlicher Zwang zur Antragstellung für den mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht in [X.]etracht (siehe hierzu [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 8. Aufl. 2014, § 22 Rn. 26 ff. m.w.[X.]). Eine Ausnahme macht § 52 Abs. 2 [X.][X.]ergG nur für die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans, der indessen die Entscheidung des Unternehmers zur Errichtung und Führung eines betriebsplanpflichtigen [X.]etriebs voraussetzt. Aus diesem [X.] erklärt sich, warum hierfür eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für das behördliche Handeln normiert ist. Rückschlüsse auf das Verständnis des § 53 Abs. 1 [X.][X.]ergG, in dem eine entsprechende Formulierung fehlt, und die Reichweite der dort heranzuziehenden allgemeinen Anordnungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG sind deswegen nicht möglich.

(2) Die Regelung des § 71 Abs. 3 [X.][X.]ergG steht der Annahme, dass § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG sich auch auf die Verpflichtung zur Vorlage eines [X.] erstreckt, nicht entgegen. § 71 Abs. 3 [X.][X.]ergG ermächtigt die [X.]ehörde im Falle der Einstellung des [X.]etriebs ohne zugelassenen Abschlussbetriebsplan zur Anordnung der erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 [X.][X.]ergG bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen. Damit sollen, wie sich aus der [X.]egründung des Gesetzentwurfs ergibt, die behördlichen Handlungsmöglichkeiten in diesen Fällen auch wegen der Annahme, die Möglichkeiten der Vollstreckung einer Vorlageverpflichtung seien eingeschränkt, lediglich erweitert werden ([X.]T-Drs. 8/1315 [X.]). Entsprechendes gilt, [X.]n ein Abschlussbetriebsplan ein gestuftes Verfahren vorsieht, zu einer regelungsbedürftigen Materie noch keine Vorschriften enthält und deswegen durch einen weiteren (Sonder-)[X.]etriebsplan zu vervollständigen ist.

(3) Schließlich ist die An[X.]dung von § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG in dieser Situation nicht durch § 56 [X.][X.]ergG ausgeschlossen, der grundsätzlich vorrangig heranzuziehen ist ([X.]VerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 [X.] 36.85 - [X.]VerwGE 81, 329 <333>; Piens, in: Piens/[X.]/Graf [X.], [X.][X.]ergG, 2. Aufl. 2013, § 71 Rn. 36).

§ 56 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG enthält lediglich - insoweit klarstellend (siehe [X.]T-Drs. 8/1315 [X.]) - die auf das Verfahrensrecht bezogene Festlegung, dass auch die Ergänzung eines [X.]etriebsplans der Zulassung in Schriftform bedarf. Es versteht sich von selbst, dass nichts anderes gelten kann, [X.]n ein Sonderbetriebsplan zu einem bereits zugelassenen [X.]etriebsplan hinzutritt. Eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die [X.]ergbehörde wird damit nicht normiert.

Der An[X.]dungsbereich von § 56 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]ergG ist nicht eröffnet. Danach ist die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen, so der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, zulässig. Darum geht es hier nicht. Ein Sonderbetriebsplan stellt keine Ergänzung eines bestandskräftig zugelassenen [X.] um eine Nebenbestimmung dar. Er ist damit auch nicht vergleichbar, jedenfalls soweit es sich - wie hier - um einen Sonderbetriebsplan handelt, der sich auf [X.] bezieht, die vom zugelassenen Abschlussbetriebsplan noch nicht erfasst werden.

3. Die zutreffend auf § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG gestützte Anordnung genügt den Anforderungen des allgemeinen grundrechtlich fundierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; hieran muss sie sich messen lassen, gleichviel, ob auf einen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG oder die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG abgestellt wird. Die geforderte [X.] ist zur Gewährleistung des Gewässerschutzes geeignet und auch erforderlich. Die Anordnung ist darüber hinaus auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Der spezielle Maßstab des § 56 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.][X.]ergG kommt hier nicht zur An[X.]dung. Danach sind nachträgliche Auflagen nur dann zulässig, [X.]n sie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind. § 56 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 [X.][X.]ergG ist, wie oben bereits ausgeführt, hier nicht einschlägig. Es ist auch nicht geboten, die besonderen rechtlichen Anforderungen über die wirtschaftliche Vertretbarkeit auf § 71 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.]ergG zu erstrecken (so wohl Piens/[X.]/Graf [X.], [X.][X.]ergG, 1. Aufl. 1983, § 71 Rn. 18; offengelassen im Urteil vom 9. November 1995 - 4 [X.] 25.94 - [X.]uchholz 406.27 § 55 [X.][X.]ergG Nr. 8 S. 33). Das käme allenfalls dann in [X.]etracht, [X.]n eine vergleichbare Interessenlage bestünde. Das ist nicht der Fall. Die Privilegierung des Unternehmers durch erhöhte Anforderungen an die Feststellung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung trägt dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung. Die neuen Anforderungen müssen sich auch an den wirtschaftlichen Dispositionen messen lassen, die der Unternehmer auf der Grundlage eines zugelassenen [X.]etriebsplans getroffen hat; so soll er in der [X.] nicht zu einem bei [X.]eachtung der neuen Anordnung dauerhaft unrentablen [X.]etrieb verpflichtet sein. Diese Überlegungen tragen nicht, [X.]n im Abschlussbetriebsplan die [X.]ewältigung einer bedeutenden und nach Ansicht aller [X.]eteiligter kostspieligen Folge der [X.]etriebseinstellung bewusst offengelassen und folglich der Sache nach einer späteren Entscheidung vorbehalten worden ist. Der Unternehmer kann durch die Anforderungen, die ihn infolge der Vervollständigung eines insoweit lückenhaften [X.] treffen, in einem schutzwürdigen Vertrauen auf den alleinigen Fortbestand des [X.] in seiner anfänglichen Form nicht enttäuscht werden.

b) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass das Verhältnis von Mittel und Zweck angemessen ist, d.h. die Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der zum beabsichtigten Erfolg außer Verhältnis steht. [X.]ei der hiernach gebotenen Gegenüberstellung der mit der Anordnung verbundenen ‌- finanziellen - [X.]elastung und dem damit erstrebten Nutzen bedarf es keiner weiteren Darlegung, dass das mit der [X.] verfolgte Ziel von größter [X.]edeutung ist. Die Reinhaltung der Oberflächengewässer nach Maßgabe der wasserrechtlich zu bestimmenden Anforderungen an die Qualität von Einleitungen dient einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut. Die hierfür erforderlichen, nicht unbeträchtlichen finanziellen Auf[X.]dungen stehen als solche nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg.

Für diese Kosten hat die Klägerin als bergrechtlich verantwortlicher Unternehmer (§ 58 Abs. 1, § 4 Abs. 5 [X.][X.]ergG) grundsätzlich in vollem Umfang einzustehen. Diese Einstandspflicht findet ihre Rechtfertigung in der vorausgegangenen langjährigen [X.]ergbautätigkeit ([X.]VerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 ‌- 7 [X.] 40.07 - [X.]uchholz 406.27 § 58 [X.][X.]ergG [X.] Rn. 11; [X.]eschluss vom 14. April 2011 - 7 [X.] 8.11 - Zf[X.] 2011, 112 ), die sich die Klägerin auch als Rechtsnachfolgerin der früheren [X.]ergwerksunternehmer zurechnen lassen muss (siehe hierzu [X.]VerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 7 [X.] 3.05 - [X.]VerwGE 125, 325 Rn. 19 ff.). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt der [X.] der Haftung nicht allein in der Möglichkeit des [X.]ergbauunternehmens, aus der ihm verliehenen [X.]ergbauberechtigung (§§ 8, 9 [X.][X.]ergG) einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen, womit zugleich - in Gestalt des erwirtschafteten Gewinns - die Grenze der Haftung bezeichnet werde. Damit wird zu Unrecht ausgeblendet, dass die [X.]ergbautätigkeit mit besonderen Risiken insbesondere auch für die Umwelt verbunden ist. Diese sind nicht deswegen rechtlich unbeachtlich, weil die Tätigkeit aufgrund einer bergbehördlichen Erlaubnis ausgeübt werden darf. Denn eine Legalisierungswirkung kann nur im Rahmen des [X.] der Genehmigung nach deren Gegenstand, Inhalt und Umfang eintreten (siehe [X.]VerwG, Urteile vom 2. Dezember 1977 - 4 [X.] 75.75 - [X.]VerwGE 55, 118 <123> sowie vom 16. März 2006 - 7 [X.] 3.05 - [X.]VerwGE 125, 325 Rn. 31). [X.]etriebsplänen für die [X.] kommt indessen aufgrund ihrer zeitlichen und inhaltlichen [X.]eschränkung für die Phase der Einstellung des [X.]etriebs keinerlei Rechtswirkung zu. Als Folge der [X.]ergbautätigkeit als einer im besonderen Maße gefahrgeneigten Tätigkeit greifen die bergrechtlichen [X.] nur insoweit ein, als es - wie bei der drohenden Gewässerverunreinigung - um die Abwehr von Risiken geht, die gerade aus dem [X.]ergwerksbetrieb herrühren. Der Austritt von Grubenwasser nach Einstellung der Wasserhaltung mag als solcher ein natürlicher Vorgang sein, die gefährliche Schwermetallbelastung wird indessen maßgeblich durch den [X.]ergbau infolge der Auslaugung der in den Schächten verbliebenen [X.] ausgelöst ([X.]VerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 [X.] 25.94 - [X.]VerwGE 100, 31 <40>).

Angesichts dieser Verantwortlichkeit aus der vorangegangenen gefahrgeneigten Tätigkeit, die sich nun in einer typisch bergbaubedingten Gefahrenlage niederschlägt, kommt eine Einschränkung der Haftung nach den Grundsätzen der so genannten Altlasten-Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]eschluss vom 16. Februar 2000 - 1 [X.]vR 242/91 u.a. - [X.]VerfGE 102, 1), wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in [X.]etracht. Die dort zur Haftung des Zustandsstörers, der sich durch Einwirkungen jenseits seiner Verantwortungssphäre und mangels eines eigenen aktiven [X.] selbst in einer Opferrolle befindet ([X.]eschluss vom 16. Februar 2000 - 1 [X.]vR 242/91 u.a. - [X.]VerfGE 102, 1 <21>), entwickelten Maßstäbe lassen sich auf die bergrechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nicht übertragen.

Eine [X.]eschränkung der Haftung folgt schließlich auch nicht aus der so genannten Quellwassertheorie, die - nach dem Vortrag der Klägerin - nicht zuletzt der [X.]ildung ausreichender Rückstellungen im Wege gestanden habe. Dabei kann dahinstehen, ob sich, wie die Klägerin behauptet, in der Praxis der [X.]ergbehörden durchgängig eine gegebenenfalls auch industrie- und wirtschaftspolitisch motivierte Freistellung von [X.] für belastetes Grubenwasser nachweisen lässt. Es fehlt jeglicher Hinweis, dass diese Argumentation in gerichtlichen Auseinandersetzungen eine Rolle gespielt hätte. So geht auch das [X.]undesverwaltungsgericht in der [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 [X.] 25.94 - [X.]VerwGE 100, 31) auf eine vermeintlich einhellige Rechtsauffassung, von der es sich nunmehr absetze, nicht ein. Denn jedenfalls konnte die Klägerin auf insoweit gleichbleibende rechtliche Rahmenbedingungen in Gestalt einer ihr günstigen Verwaltungspraxis von Rechts wegen nicht vertrauen. Die behauptete [X.]ehördenpraxis hatte weder in den während der [X.] des [X.]etriebs an die Klägerin gerichteten Entscheidungen einen Niederschlag gefunden, noch war sie normativ verlässlich abgestützt. Eine dessen ungeachtet gehegte Erwartung, nach [X.]eendigung der Erzgewinnung für die [X.] nicht mehr verantwortlich zu sein, ist rechtlich unbeachtlich. Dies gilt umso mehr als die umweltrechtlichen Anforderungen, auf die das [X.]ergrecht über § 55 Abs. 1 Nr. 9 [X.][X.]ergG [X.]ezug nimmt, nicht statisch sind, sondern einer dynamischen Entwicklung unterliegen. Insbesondere im [X.]ergrecht, das auch in der Entwicklungsphase auf lange [X.]räume angelegt ist, muss der Unternehmer sich auf Änderungen des rechtlichen Umfeldes einstellen.

Eine Haftungsgrenze ist demnach erst erreicht, [X.]n das nach dem Verursacherprinzip maßgebliche Zurechnungskriterium nicht mehr trägt. So kann zwar bei der Zuordnung von Verantwortungssphären unter Umständen der [X.]ablauf dazu führen, dass ein zunächst maßgeblicher Verursachungsbeitrag völlig in den Hintergrund tritt, nur der jetzt vorfindliche Zustand zu bewerten ist und die Verantwortlichkeit nunmehr neu, etwa nach Maßgabe des Gemeinlastprinzips der Allgemeinheit, zugewiesen wird. Diese Einschätzung und die Formulierung genereller Vorgaben sind indessen in erster Linie dem Gesetzgeber vorbehalten. Er kann dabei etwa in Rechnung stellen, dass das [X.]ergrecht gemäß § 1 [X.] [X.][X.]ergG auch der Sicherung der Rohstoffversorgung dient und der privatnützigen [X.]ergbautätigkeit demnach zugleich ein besonderer öffentlicher Nutzen zukommt (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u.a. - [X.]VerfGE 134, 242 Rn. 202; [X.]VerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 ‌- 7 [X.] 5.90 - [X.]VerwGE 87, 241 <249> und vom 20. November 2008 - 7 [X.] 10.08 - [X.]VerwGE 132, 261 Rn. 20). Ohne eine entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers spricht hingegen nichts dafür, bereits angesichts der hier gegebenen Umstände von einer so bedeutsamen Lockerung des zeitlichen [X.] auszugehen, dass eine weitere Haftung unangemessen wäre. Nach einer über 100 Jahre währenden [X.]ergbautätigkeit, die 1992 beendet wurde, dauert der nunmehr regelungsbedürftige Zustand seit 1999 an. Selbst [X.]n man im vorliegenden Zusammenhang erwägen wollte, eine zeitliche Schranke für die Ausübung von [X.] an der früheren Regelverjährungsfrist des § 195 [X.]G[X.] a.F. und der jetzigen Maximalfrist nach § 197 [X.]G[X.] von 30 Jahren als Ausdruck eines allgemeinen, den ursprünglichen An[X.]dungsbereich übersteigenden Rechtsgedankens auszurichten (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 [X.] 4.10 - [X.]uchholz 451.511 § 14 [X.] Nr. 3 Rn. 14, 16), wäre diese weder im [X.]punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch dem derzeitigen [X.]punkt abgelaufen.

In der Sache ist die Frage einer über die jetzt überschaubaren [X.]räume hinausgehenden "Ewigkeitshaftung" demnach weiterhin offen. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie zum jetzigen [X.]punkt jedenfalls zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes einen prozeduralen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung über eine Haftungsgrenze habe. Auf die Ausführungen im Altlasten-[X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]eschluss vom 16. Februar 2000 - 1 [X.]vR 242/91 u.a. - [X.]VerfGE 102, 1 <24>) beruft sich die Klägerin zu Unrecht. Denn die Fallgestaltungen sind nicht vergleichbar. Die Sanierung einer Altlast ist in der Regel ein einmaliger Vorgang, so dass in einer solchen Anordnung die Festlegung einer betragsmäßigen Haftungsgrenze angezeigt sein kann. Vorliegend geht es indessen um zeitlich gestreckte Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen können sich in ihrem Umfang gerade im Laufe der [X.] ändern. So kann sich aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder durch sonstige Maßnahmen der Aufwand für die [X.] deutlich verringern. In den Akten sind insoweit Überlegungen dokumentiert, nach denen die jährlichen Kosten durch die Einbringung eines basischen Versatzmaterials in die Schächte von 1,3 Mio. € auf 0,3 Mio. € gesenkt werden können. Auch solche Änderungen können für eine bei fortschreitender zeitlicher Distanz anstehende Prüfung, ob eine weitere Verpflichtung noch angemessen ist, von [X.]edeutung sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

7 C 22/12

18.12.2014

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Januar 2012, Az: 11 A 2635/09, Urteil

Art 12 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, § 51 Abs 1 BBergG, § 53 Abs 1 BBergG, § 56 Abs 1 S 2 BBergG, § 56 Abs 3 BBergG, § 58 Abs 1 BBergG, § 71 Abs 1 S 1 BBergG, § 71 Abs 3 BBergG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.2014, Az. 7 C 22/12 (REWIS RS 2014, 131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 131

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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