Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.04.2015, Az. 7 B 9/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 12346

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Gegenstand

Verhältnis von Bergrecht und Bodenschutzrecht


Leitsatz

Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (juris: BBodSchG) werden durch bergrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, wenn Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen.

Gründe

I

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter; er wendet sich gegen Anordnungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Tongruben der Insolvenzschuldnerin. Diese baute seit den 1990er Jahren in zwei Gruben Ton im [X.] ab. Der letzte Hauptbetriebsplan war bis zum 31. August 2008 zugelassen. Im Rahmen eines Sonderbetriebsplans war es der Insolvenzschuldnerin gestattet, zur [X.] ein Teilfeld auch mit Abfall zu verfüllen. Nachdem festgestellt worden war, dass hierzu auch nicht zugelassener Hausmüll verwendet wurde, nahm der Beklagte die Sonderbetriebsplanzulassung teilweise zurück und untersagte die weitere Verfüllung. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010, geändert mit Bescheiden vom 4. April und 8. August 2011, gab der Beklagte dem Kläger auf, die [X.] mit [X.] zu sichern, die teilweise aus Ton hergestellt werden sollten. Dem Kläger wurde untersagt, bis zum Abschluss dieser Maßnahmen den in den Tagebauen vorhandenen Ton an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen. Darü[X.] hinaus wurde dem Kläger aufgegeben zu dulden, dass der Beklagte den in einem bestimmten Bereich einer der Tongruben vorhandenen - auch noch nicht aufgehaldeten - Ton für die angeordneten Maßnahmen im Rahmen einer [X.]rsatzvornahme verwendet. Die [X.]rsatzvornahme der angeordneten Maßnahmen sowie ein Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die [X.] wurden angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht teilweise [X.]rfolg; das Verwaltungsgericht hob die [X.], die Zwangsgeldandrohung und die Androhung der [X.]rsatzvornahme, soweit sie sich auf den in der [X.] bezeichneten Ton bezog, auf. Das O[X.]verwaltungsgericht hat nach der nur hierauf bezogenen Zulassung der Berufung die Klage in vollem Umfang abgewiesen: Die [X.] sei zu Recht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt worden. Das [X.] sei einschlägig, weil weder das Bergrecht noch das Abfallrecht vorrangig anzuwenden seien. Bei den streitigen Anordnungen handele es sich um notwendige Maßnahmen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten.

2

Das O[X.]verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

II

3

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen [X.]rfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung des angefochtenen Urteils von einer [X.]ntscheidung des [X.] zuzulassen.

5

[X.]ine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene [X.]ntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des gemeinsamen Senats der o[X.]sten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten und deren [X.]ntscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ([X.], Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Dem genügt das Vorbringen des [X.] nicht.

6

Der Kläger meint, dass das O[X.]verwaltungsgericht bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 10 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten ([X.] - [X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1998 ([X.] I [X.]2), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 ([X.] I S. 212) von drei [X.]ntscheidungen des [X.] abgewichen sei. [X.]r entnimmt dem angefochtenen Urteil letztlich den entscheidungstragenden Rechtssatz, dass es "jedenfalls außerhalb des [X.] keine Regelung im [X.][X.]ggesetz gibt, die eine Berücksichtigung bzw. Durchsetzung der Belange des Bodenschutzes ermöglichen würde". [X.]inen abweichenden und gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz aus dem Urteil des [X.] vom 14. April 2005 - 7 [X.] 26.03 - ([X.][X.] 123, 247) stellt der Kläger dem indessen nicht gegenü[X.]. [X.]r verweist auf Ausführungen in dieser [X.]ntscheidung, wonach § 48 Abs. 2 [X.][X.]ggesetz (BBergG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. August 1980 ([X.] [X.]), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 ([X.] [X.]) das zur Berücksichtigung schädlicher [X.]inwirkungen auf den Boden und damit die Belange des Bodenschutzes - die materiell-rechtlich außerhalb des Bergrechts geregelt seien - erforderliche Verfahren [X.]eitstelle. Das [X.]verwaltungsgericht hat in der angeführten [X.]ntscheidung allerdings nur ü[X.] die Rechtmäßigkeit eines Abschlussbetriebsplans (§ 53 Abs. 1 BBergG) entschieden und insoweit die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG durch den Rückgriff auf die in § 48 Abs. 2 BBergG erwähnten, einer Bergbautätigkeit entgegenstehenden ü[X.]wiegenden öffentlichen Interessen erweitert. Dass und gegebenenfalls in welcher Weise § 48 Abs. 2 BBergG ü[X.] seinen unmittelbaren Anwendungs[X.]eich - die Untersagung oder Beschränkung einer Aufsuchung oder Gewinnung - hinausgehend die Berücksichtigung der Belange des Bodenschutzes im Rahmen einer nachträglichen Anordnung ermöglicht, hat das [X.]verwaltungsgericht indessen nicht entschieden.

7

[X.]ine entscheidungserhebliche Divergenz wird in Bezug auf das Urteil vom 4. Juli 1986 - 4 [X.] 31.84 - ([X.][X.] 74, 315) ebenso wenig aufgezeigt. Auch in dieser [X.]ntscheidung, der sich das Urteil vom 14. April 2005 anschließt, wird § 48 Abs. 2 BBergG als eine die Prüfungsbefugnisse der Bergbehörde im [X.]zulassungsverfahren erweiternde Norm verstanden. Soweit das [X.]verwaltungsgericht - nicht entscheidungstragend - den unmittelbaren Anwendungs[X.]eich des § 48 Abs. 2 BBergG als eine eigenständige, dem [X.] neben- und nachgeordnete Anordnungsbefugnis der Bergbehörde umschreibt, bezieht sich das auch hier lediglich auf die dort ausdrücklich normierte Befugnis, die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen.

8

Schließlich bleibt auch die Rüge, dass eine Divergenz zu einem im Urteil vom 16. März 1989 - 4 [X.] 36.85 - ([X.][X.] 81, 329) aufgestellten Rechtssatz gegeben sei, ohne [X.]rfolg. Der Kläger verweist darauf, dass das [X.]verwaltungsgericht in dieser [X.]ntscheidung eine verfassungskonforme Auslegung von § 48 Abs. 2 BBergG im Hinblick auf den [X.]igentumsschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorgenommen habe, und meint, dass das O[X.]verwaltungsgericht in Anbetracht der Staatszielbestimmung Umweltschutz dem Beklagten die Möglichkeit hätte einräumen müssen, Anordnungen zur Abwehr erheblicher Gefahren für Boden und Grundwasser auf [X.]grechtlicher Grundlage zu erlassen. Die hierin liegende Behauptung, das O[X.]verwaltungsgericht habe nicht die gebotenen Folgerungen aus der Rechtsprechung des [X.] gezogen, führt indessen nicht auf eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

9

2. Mit den Grundsatzrügen dringt der Kläger ebenso wenig durch; die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die der Kläger ihr beimisst.

a) Mit der zur Abgrenzung der Anwendbarkeit von [X.] und [X.][X.]ggesetz aufgeworfenen Frage,

ob auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 BBergG, § 48 Abs. 2 BBergG oder einer sonstigen [X.]rmächtigungsnorm des [X.][X.]ggesetzes Anordnungen getroffen werden können, die der Abwehr von Gefahren dienen, die in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb von verfüllten, [X.]gbaufremden Abfällen auf Boden und Grundwasser ausgehen?,

wird, soweit sie entscheidungserheblich ist, ein weitergehender Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die Beantwortung der Frage im Sinne der Rechtsauffassung des O[X.]verwaltungsgerichts vorgezeichnet.

Die Subsidiarität des [X.] zum Bergrecht ist im § 3 Abs. 1 Nr. 10 [X.] geregelt. Danach findet das [X.] auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten insoweit Anwendung, als Vorschriften des [X.][X.]ggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ü[X.] die [X.]rrichtung, Führung oder [X.]instellung eines Betriebes [X.]inwirkungen auf den Boden nicht regeln. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass schädliche Bodenveränderungen infolge einer Verfüllung von Abfällen sich anhand der in § 55 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7 und 9 BBergG normierten Voraussetzungen nicht sachgerecht erfassen lassen, so dass in [X.]rmangelung [X.]grechtlicher Vorschriften, die die hier in Rede stehenden [X.]inwirkungen auf den Boden regeln, das [X.] anwendbar ist ([X.], Urteil vom 14. April 2005 - 7 [X.] 26.03 - [X.][X.] 123, 247 <253, 257>). Hiernach sind grundsätzlich die dort normierten [X.]rmächtigungsgrundlagen für ein behördliches Handeln heranzuziehen. Geht es - wie hier - um die Abwehr von Gefahren, ist die Generalklausel des § 10 Abs. 1 [X.] einschlägig.

Diese Annahme steht nicht in Widerspruch zur genannten [X.]ntscheidung des [X.]. [X.]ine allgemeine Beschränkung der Anwendbarkeit des [X.]es auf die Beachtung von dessen materiell-rechtlichen Vorgaben im Rahmen der fachgesetzlichen [X.]rmächtigungsgrundlagen des [X.][X.]ggesetzes ist darin nicht angelegt. Vielmehr kann sich eine solche Beschränkung nur aus dem jeweiligen Regelungsziel ergeben. Soll - wie in dem vom [X.]verwaltungsgericht entschiedenen Fall - [X.]eits im Wege der Vorsorge vermieden werden, dass später eine verfüllungsbedingte Sanierung ansteht, ist diesem Anliegen im Rahmen der spezialgesetzlichen Zulassungsentscheidung, d.h. dem (Abschluss-)[X.], Rechnung zu tragen. Hieran anknüpfend können zur Durchsetzung des [X.]s Anordnungen nach § 71 Abs. 1 BBergG ergehen, die sich folglich auch auf Gegenstände beziehen können, für die das [X.][X.]ggesetz selbst keine materiell-rechtlichen Kriterien enthält. Geht es indessen um Sanierungsmaßnahmen, die zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen [X.] ergriffen werden sollen, bedarf es nicht des [X.] ü[X.] ein [X.]grechtliches Verfahren, um die inhaltlichen Anforderungen des [X.] umzusetzen.

b) Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen "zur materiellen Rechtmäßigkeit von [X.] und Unterlassungsverfügungen zur Inanspruchnahme einer nicht störenden Sache" rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger die Frage:

Gehört zu den Maßnahmen, die eine Behörde gemäß § 10 Abs. 1 [X.] zur [X.]rfüllung von [X.] nach den §§ 4 und 7 [X.] anordnen kann, auch eine Anordnung, wonach es der Adressat der Gefahrenabwehr- oder Sanierungspflicht zu unterlassen hat, Sachen, von denen selbst keine Gefahr ausgeht und die in seinem [X.]igentum oder in seiner tatsächlichen Gewalt stehen, an Dritte abzugeben oder sonst wegzuschaffen, oder wonach er deren Inanspruchnahme zu dulden hat, wenn die anordnende Behörde diese Sachen ganz oder teilweise im Rahmen der [X.]rsatzvornahme zur Vollstreckung der angeordneten [X.] selbst verwenden will?

Diese Frage wird im Folgenden insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung der "nicht störenden Sache" spezifiziert.

Soweit die Fragen einer fallü[X.]greifenden Beantwortung zugänglich sind, bedürfen sie nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Im Übrigen geht es um von den Umständen des [X.]inzelfalles abhängige Bewertungen, die in rechtsgrundsätzlicher Weise nicht geklärt werden können.

[X.]s bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die [X.]rmächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 4 Abs. 3) [X.] sich nicht lediglich auf Maßnahmen erstreckt, die in dem Sinne unmittelbar auf die Sanierung bezogen sind, als sie das mit diesen zu erreichende Ziel festlegen sowie die Modalitäten der Durchführung der [X.] regeln. Der Wortlaut der Bestimmung gibt für eine Beschränkung auf Maßnahmen, die die Gefahrenabwehr insoweit unmittelbar betreffen, und - im Gegenschluss - den Ausschluss nur mittelbar wirkender Maßnahmen nichts her. Dies gilt insbesondere auch für Anordnungen, die die Durchsetzung der Sanierungsmaßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung flankieren sollen. Vielmehr ist nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen für die Abgrenzung der in Betracht kommenden Maßnahmen allein maßgeblich, ob die Anordnung geeignet ist, zur [X.]rreichung des Sanierungsziels beizutragen.

Auch die für den Kläger ersichtlich zentrale Frage, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] den Zugriff auf eine "nicht störende Sache" im [X.]igentum oder Besitz des Pflichtigen zur Sicherung der Durchführung der [X.]rsatzvornahme zur Vollstreckung einer Sanierungsanordnung ermöglicht, wirft einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

Das Gesetz ermächtigt im Interesse der [X.]ffizienz der Gefahrenabwehr zu den tauglichen Maßnahmen zur Herbeiführung des beabsichtigten [X.]rfolgs. Dabei darf die Behörde auch die Notwendigkeit der Durchführung einer [X.]rsatzvornahme im Auge haben und deren [X.]rfordernisse [X.]ücksichtigen. Die Handlungsmöglichkeiten der Behörde sind gleichwohl nicht unbegrenzt; sie werden mit dem Verweis auf die "notwendigen Maßnahmen" durch den rechtsstaatlich und grundrechtlich fundierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingegrenzt. Darü[X.] hinausgehende generelle Beschränkungen der behördlichen Handlungsmöglichkeiten folgen insoweit nicht aus den die Sanierungspflicht begründenden Umständen. Unterschiedliche Ausprägungen der Sanierungspflicht je nach der Art der in § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] normierten Sanierungsverantwortlichkeiten kennt das Gesetz nicht. Vielmehr kann der [X.] grundsätzlich in gleicher Weise wie der [X.] in Anspruch genommen werden.

[X.]ntgegen der Ansicht des [X.] ist allein mit diesen allgemeinen Grenzen die Reichweite der [X.]rmächtigungsgrundlage nicht unzureichend festgelegt. Der lediglich auf die Situation der [X.]rsatzvornahme beschränkte und insoweit nachrangige Zugriff auf eine in der Verfügungsbefugnis des Pflichtigen stehende "nicht störende Sache" zum Zweck der Gefahrenabwehr bedarf auch unter Beachtung des um das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit ergänzten Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes keiner speziellen Befugnisnorm, die die Voraussetzungen eines behördlichen [X.]ingriffs näher umschreibt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 [X.] 39.06 - [X.][X.] 129, 142 Rn. 31 ff.). [X.]in besonderes gesetzge[X.]isches Regelungsbedürfnis ist insoweit nicht zu erkennen. [X.]s ergibt sich insbesondere nicht aus der Intensität des von den Betroffenen in einer solchen Fallkonstellation hinzunehmenden Grundrechtseingriffs. Der Betroffene wird zwar in der freien Verfügung ü[X.] sein [X.]igentum beschränkt. Dies kann er a[X.] abwenden, indem er die ihm auferlegten Sanierungsmaßnahmen selbst durchführt und es auf eine Vollstreckung nicht ankommen lässt. Letztlich geht es um das Ausmaß der finanziellen Belastung des Betroffenen; diese folgt indessen dem Grunde nach [X.]eits aus der Sanierungsanordnung als solcher.

Das [X.]rfordernis einer speziellen [X.]rmächtigungsgrundlage wird auch nicht etwa dadurch belegt, dass im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht mit dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung der Zugriff auf eine Sache, die wegen ihrer [X.]igenschaften eine Gefahrenquelle darstellt und die insoweit "stört", im Wege einer sogenannten "Standardermächtigung" gesondert geregelt wird und hierfür mit der Voraussetzung des Vorliegens einer unmittelbaren Gefahr erhöhte Anforderungen normiert werden (siehe etwa § 47 Nr. 1 [X.] und die Darstellung landesrechtlicher Regelungen bei Rachor, in: [X.]/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, [X.]. [X.] Rn. 667 ff., 675 ff.). Denn abgesehen davon, dass damit - im Unterschied zur vorliegenden Fallkonstellation - häufig vorkommenden und folglich typisierten Gefahrenlagen begegnet wird, ist der [X.]ingriff in die [X.]igentumsposition des Betroffenen insoweit von größerem Gewicht, als er nicht durch eigenes Handeln des Pflichtigen abgewendet werden kann.

c) Die Fragen:

Kann die Gewinnung eines Bodenschatzes, die nach § 51 Abs. 1 BBergG der [X.]pflicht unterliegt, auch auf Grundlage einer Gefahrenabwehranordnung erfolgen, wenn kein zugelassener [X.] vorliegt? Gilt das auch dann, wenn der Bodenschatz in ausreichender Menge und Qualität ohne weiteres am Markt erhältlich ist?

rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision.

Der Kläger führt zur [X.]rläuterung zunächst aus, das O[X.]verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die Anordnung von [X.] einem Pflichtigen das Recht gebe, einen hierfür erforderlichen Bodenschatz ohne [X.]zulassung zu gewinnen. Dieses Verständnis der angefochtenen Verfügung ist unzutreffend. Sie gibt dem Kläger nicht auf, für die Sanierungsmaßnahmen Ton aus der [X.] zu verwenden. Das O[X.]verwaltungsgericht legt seinen [X.]rwägungen nichts Abweichendes zugrunde.

A[X.] auch soweit der Kläger auf die gegebene Fallkonstellation abstellt, wonach die Beklagte mit der [X.] keine ihm, dem Kläger, obliegende Pflicht zum Abbau und zur Verwendung bestimmten Tons durchsetzen will, sondern selbst auf den Ton zugreifen möchte, wird ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt. Die Frage, ob dies nur auf der Grundlage eines [X.]s gemäß § 51 Abs. 1 BBergG zulässig ist, lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in Ü[X.]einstimmung mit dem O[X.]verwaltungsgericht im verneinenden Sinne beantworten.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BBergG dürfen u.a. [X.] nur aufgrund von Plänen ([X.]) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Die von der Beklagten beabsichtigte [X.]ntnahme des Tons aus der [X.] erfüllt zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewinnungsbetriebs im Sinne vom § 4 Abs. 2 Halbs. 1 und Abs. 8 BBergG. [X.]ntgegen der von dem Beklagten im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 BBergG, die das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung von Grundstücken betrifft, nicht einschlägig und auch nicht analog anzuwenden. [X.]s fehlt an einer tatbestandsmäßigen oder vergleichbaren Sachlage, da die [X.]rrichtung der Dichtwände nicht zwangsläufig mit der Förderung des Tons verbunden ist; vielmehr steht hierfür taugliches Material auch aus anderen Lagerstätten zur Verfügung. [X.]in [X.] ist a[X.] gleichwohl entbehrlich. Die [X.]pflicht nach § 51 Abs. 1 BBergG dient als Teil der staatlichen Ü[X.]wachung des Bergbaus der behördlichen Kontrolle der [X.]gbaulichen Tätigkeit durch den [X.]rlass eines entsprechenden [X.]. Für eine solche formalisierte Kontrolle im [X.]zulassungsverfahren ist nur Raum, wenn der Bergbehörde ein Unternehmer im Sinne von § 4 Abs. 5 BBergG gegenü[X.]steht, der den [X.]rlass eines [X.]s beantragen muss und an den eine Zulassungsentscheidung gerichtet werden kann. Greift die Bergbehörde im Rahmen einer Gefahrenabwehrmaßnahme auf den Bodenschatz zu, hat sie die Beachtung der nach § 55 Abs. 1 BBergG gebotenen Schutzvorkehrungen unmittelbar zu gewährleisten. [X.]in solches Vorgehen ist jedenfalls dann zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 BBergG, nämlich ein Betrieb von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung, gegeben sind. Das hat das O[X.]verwaltungsgericht in der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen [X.]ntscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.

3. Schließlich ist auch die Rüge unbegründet, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Ü[X.]zeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine [X.]ntscheidung nur dann, wenn die [X.]ntscheidungsgründe keine Kenntnis darü[X.] vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die [X.]ntscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die [X.]ntscheidung zu ü[X.]prüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die [X.]ntscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den [X.] zu tragen. Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die [X.]ntscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, o[X.]flächlich oder unrichtig sind (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 [X.] - [X.] 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 und vom 25. Septem[X.] 2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).

a) Nach diesen Maßstäben hat das O[X.]verwaltungsgericht im Hinblick auf die Ausführungen zum Anwendungs[X.]eich des Abfallrechts gegen seine Begründungspflicht nicht verstoßen. Unter Würdigung verschiedener Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes legt es dar, warum gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dieses Gesetz nicht durch das Abfallrecht verdrängt wird. Sein Gedankengang ist in sich nachvollziehbar; ob das O[X.]verwaltungsgericht dabei den Sachverhalt in jeglicher Hinsicht zutreffend erfasst hat und die rechtlichen Schlussfolgerungen ü[X.]zeugend erscheinen, ist in diesem Zusammenhang indessen unerheblich.

b) In Bezug auf die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 7 des angefochtenen Bescheids und die Androhung der [X.]rsatzvornahme in Ziffer 6, soweit sie sich auf den in Ziffer 4 bezeichneten Ton bezieht, liegt der gerügte Verfahrensmangel ebenso wenig vor. Zwar beschränkt sich das O[X.]verwaltungsgericht insoweit am Beginn der [X.]ntscheidungsgründe auf die Feststellung, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der [X.] sowie "der hierauf bezogenen Androhungen in Ziff. 6 und Ziff. 7 rechtmäßig ist", ohne auf die letztgenannten Regelungen nochmals näher einzugehen. Der Verweis auf den Beschluss des O[X.]verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012 - OVG 2 M 13/12 - im [X.]ilverfahren ist insoweit ohne Bedeutung, da dieser sich nur mit der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Duldungsverfügung (Ziffer 4 b) des Bescheids) befasst. Die [X.] von [X.]ntscheidungsgründen kann zwar insbesondere dann auf den Verfahrensmangel des § 138 Nr. 6 VwGO führen, wenn Ausführungen zu einzelnen Streitgegenständen fehlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich eine hinreichende Begründung gleichwohl aus dem Gesamtzusammenhang der [X.]ntscheidungsgründe erschließen lässt. Von Letzterem ist hier auszugehen.

Die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 7 des Bescheids bildet gegenü[X.] der zu vollstreckenden Grundverfügung zwar einen selbstständigen Streitgegenstand. Sie ist jedoch insoweit akzessorisch, als mit der (gerichtlichen) Aufhebung des Grundverwaltungsakts dessen Wirksamkeit als die Grundvoraussetzung jeglicher Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung entfällt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Septem[X.] 2008 - 7 [X.] 5.08 - [X.] 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12). Hat der Grundverwaltungsakt - wie hier - als Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme Bestand, sind zwar noch die weiteren Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen [§ 71 Verwaltungsvollstreckungsgesetz des [X.] (VwVG LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Februar 2015 (GVBl. [X.]) i.V.m. §§ 53 ff. Gesetz ü[X.] die öffentliche Sicherheit und Ordnung des [X.] ([X.] LSA) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. S. 182 [X.]. [X.])] zu prüfen. Aus dem Schweigen der [X.]ntscheidungsgründe kann dann a[X.] geschlossen werden, dass nach Ansicht des O[X.]verwaltungsgerichts insoweit nichts zu beanstanden ist. Der Kläger zeigt nicht auf, dass in dieser Hinsicht weitere Ausführungen angezeigt gewesen wären, weil hierauf bezogene Rechts- oder Tatsachenfragen erörterungsbedürftig wären. Aus dem Verweis auf den Vortrag im Berufungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Denn darin hat der Kläger in Bezug auf die Vollstreckungsmaßnahmen lediglich eine unzulängliche Fristsetzung gerügt. Die Frist in Ziffer 3 war indessen nur für die Androhung der [X.]rsatzvornahme in Bezug auf die in Ziffern 1 und 2 angeordneten Sanierungsmaßnahmen von Bedeutung. Für die Vollstreckung der im Berufungsverfahren noch streitige [X.] und Unterlassungsanordnung war eine Frist nicht festgesetzt; das war im Übrigen auch nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Abweisung der Klage gegen die Androhung der [X.]rsatzvornahme in Ziffer 6 des Bescheids, soweit diese Gegenstand des Berufungsverfahrens war, gilt [X.]ntsprechendes. Allerdings war die Rechtmäßigkeit der Anordnung der [X.]rsatzvornahme als solche und damit auch die Frage der Angemessenheit der Fristsetzung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids nicht mehr in Streit. Denn das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Androhung der [X.]rsatzvornahme nur insoweit stattgegeben, als sich die angedrohte [X.]rsatzvornahme auf Ton im Sinne der Ziffer 4 bezieht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen; in den [X.]ntscheidungsgründen hat es - insbesondere auch nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 3 gesetzten Frist - ausgeführt, dass die [X.]rsatzvornahme für die in Ziffern 1 und 2 auferlegten Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig angedroht worden ist. Insoweit ist das klagabweisende Urteil des [X.] nach Ablehnung des hiergegen gerichteten Antrags des [X.] auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des O[X.]verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2013 - [X.]/12 - rechtskräftig. Die auf Ziffer 6 des Bescheids bezogene stattgebende verwaltungsgerichtliche [X.]ntscheidung war demnach allein darauf gerichtet, die Verwendung des von der Behörde nach Maßgabe der [X.] beschafften Tons bei der [X.]rsatzvornahme zu verhindern. Ü[X.] die Zulässigkeit des behördlichen Zugriffs auf diesen Ton wurde [X.]eits bei der Prüfung der [X.] entschieden. Gesichtspunkte die zu darü[X.] hinausgehenden, spezifisch auf die [X.]rsatzvornahme bezogenen [X.]rwägungen in den [X.]ntscheidungsgründen hätten Anlass geben müssen, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung [X.]uht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Im [X.] an die Ausführungen des O[X.]verwaltungsgerichts im [X.] vom 4. Juni 2013 bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des [X.] auf den durch bei freihändigem Verkauf des Tons zu erzielenden Kaufpreis.

Meta

7 B 9/14

21.04.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12. Dezember 2013, Az: 2 L 20/12, Urteil

§ 10 Abs 1 S 1 BBodSchG, § 4 Abs 3 S 1 BBodSchG, § 3 Abs 1 Nr 10 BBodSchG, § 4 Abs 2 BBergG, § 4 Abs 5 BBergG, § 48 Abs 2 BBergG, § 51 Abs 1 S 1 BBergG, § 55 Abs 1 BBergG, § 4 Abs 8 BBergG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.04.2015, Az. 7 B 9/14 (REWIS RS 2015, 12346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12346

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