Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2010, Az. VIII ZR 341/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8457

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Gegenstand

Revision zum Bundesgerichtshof zur Klärung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts in einer Energielieferungssache


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil der aus Sicht des Berufungsgerichts klärungsbedürftigen Rechtsfrage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts in der anhängigen [X.] die erforderliche Klärungsfähigkeit durch den [X.] fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Januar 2004 - [X.], [X.], 1499, unter II 1 m.w.N.). Denn nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Dieser  - gemessen am damit verfolgten Zweck sprachlich missglückten - Vorschrift hat der III. Zivilsenat des [X.]s für eine Fallgestaltung, die der vorliegenden entspricht, mit Blick auf die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Entstehungsgeschichte der Norm ein schlechthin bestehendes Verbot entnommen, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (Beschluss vom 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2917, unter II). Dieser Auffassung, wonach eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit, zu der auch die hier in Rede stehende Zuständigkeitsabgrenzung nach § 87 GWB, § 102 [X.] zählt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2005 - [X.], [X.], 1660, unter II 1 a; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 545 Rdnr. 16), schlechthin ausgeschlossen ist, haben sich weitere Senate des [X.]s angeschlossen (Urteile vom 22. Februar 2005, aaO, unter [X.]; vom 7. März 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 930, [X.]. 11; Beschlüsse vom 5. März 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1509, [X.]. 2; vom 5. November 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 434, [X.]. 8 f.).

2

Der erkennende Senat, der dies bislang offenlassen konnte (Beschluss vom 7. November 2006 - [X.], [X.], 697), schließt sich dem an, zumal der Gesetzgeber noch deutlicher als in der Gesetzesbegründung zu § 545 ZPO ([X.]. 14/4722, [X.]) in der Begründung zu dem für die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen gleich lautenden und sachlich gleich gelagerten § 576 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat, dass die zu Unrecht erfolgte Verneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht keinen Rechtsbeschwerdegrund darstellt und dass auf diese Weise im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges im Verfahren der Rechtsbeschwerde ausgeschlossen sein soll ([X.]. 14/4722, [X.]). Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts zugelassen hat, eröffnet eine solche revisionsgerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit nicht (Senatsbeschluss vom 17. November 2009 - [X.], [X.], 44, [X.]. 5; [X.], Beschluss vom 29. Januar 2009 - [X.], [X.], 1974, [X.]. 4; Urteil vom 7. März 2006, aaO; jeweils m.w.N.).

3

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, das anders als das Amtsgericht dessen sachliche Zuständigkeit bejaht und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, rechtsfehlerhaft ist, kann nach vorstehenden Ausführungen vom Senat nicht nachgeprüft werden.

4

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                                     Dr. [X.]

               Dr. Schneider                                 [X.]

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 341/09

16.03.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 25. März 2009, Az: 7 S 84/08, Urteil

§ 545 Abs 2 ZPO, § 552a ZPO, § 576 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.03.2010, Az. VIII ZR 341/09 (REWIS RS 2010, 8457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8457

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