Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3743

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BUNDESGERICHTSHOF
ECLI:DE:[X.]:2016:191016BIZR93.15.0
HINWEISBESCHLUSS
I ZR 93/15
vom
19. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2016
durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler
und
die Richterin Dr.
Schwonke

einstimmig beschlossen:

Der Beklagte wird
darauf hingewiesen, dass der [X.], seine zugelassene Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilse-nats des [X.] in [X.] vom 9.
April 2015
gemäß
§
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
[X.] Der Kläger, der [X.], mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 15.
Juli 2009 wegen Werbeaussagen
im Internet ab, die er als irreführend beanstandete. Der Beklagte gab am 20.
Juli 2009 eine [X.] Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, die der Kläger mit Schreiben vom 14.
August 2009 annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500

sen.

Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die [X.] des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß [X.] ([X.], [X.], 359 = [X.], 1147). Das [X.] hat im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Klage die Revisi-1
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-
3 -

on zugelassen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I[X.] Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-sion des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß §
552a
Satz 1
ZPO zurückzuweisen. Ein Vorgehen nach § 552a ZPO ist im Streitfall zulässig (dazu [X.]). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor
(dazu [X.]). Die Revision hat zudem keine Aussicht auf Erfolg
(dazu [X.] 3).

1. Der Umstand, dass der Senat dem Kläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, steht einem Vorgehen nach §
552a ZPO nicht entgegen.

a) Allerdings ging der Gesetzgeber bei Einführung der prozessualen Möglichkeit einer Zurückweisung des Rechtsmittels der Berufung durch ein-stimmigen Beschluss in §
522 Abs.
2 ZPO zum 1.
Januar 2002 davon aus, dass eine vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsführer ei-nem Vorgehen nach §
522 Abs.
2 ZPO entgegensteht, weil in einem derartigen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufung von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg ist (Regierungsbegründung des Entwurfs eines Geset-zes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks.
14/4722, [X.]). Der Umstand, dass einer Berufung von vornherein die Erfolgsaussicht fehlt, stellt dabei eine verfahrensrechtliche Sicherung dar, von der die Verfassungsmäßigkeit des §
522 Abs.
2 und Abs.
3 ZPO im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt ([X.], NJW 2008, 3419
f.; NJW 2011, 3356, 3357
zu §
522 Abs.
2 ZPO aF).

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5
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4 -

b) Diese Überlegungen zu §
522 Abs.
2 ZPO aF stehen einer Anwen-dung der mit Wirkung zum 1.
September 2004 eingeführten Regelung des §
552a ZPO im Streitfall nicht entgegen.

aa) Maßgeblich für die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen des Gesetzgebers und die
verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung von §
522 Abs.
2 ZPO aF ist der Umstand, dass mit der Einführung der Zurückwei-sung der Berufung durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 ZPO eine [X.] einherging; der die Berufung zurückweisende [X.] war bis zu der Gesetzesänderung mit Wirkung vom 21. Oktober 2011 zunächst unanfechtbar (§
522 Abs.
3 ZPO aF). Damit konnte das
Berufungsge-richt durch die Wahl des Verfahrens auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidun-gen Einfluss nehmen. Dieser Gesichtspunkt spielt für die letztinstanzlichen Ent-scheidungen des [X.] keine Rolle. Überlegungen, dass die [X.] einem Vorgehen nach §
552a ZPO entgegen-stehen soll, sind deshalb -
anders als bei der Einführung der Berufungszurück-weisung im [X.] durch §
522 Abs.
2 ZPO -
im [X.] nicht angestellt worden.

[X.]) Da die Voraussetzungen für eine Rechtsmittelzurückweisung im [X.]wege nach §
522 Abs.
2 ZPO und §
552a ZPO nicht vollständig iden-tisch
sind, hindert eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den [X.] ein Vorgehen nach §
552a ZPO nicht.

(1) Das Berufungsgericht darf nach der mit Wirkung vom 21.
Oktober 2011 neu eingefügten Regelung des §
522 Abs.
2 Nr.
4 ZPO die Berufung nur dann durch Beschluss zurückweisen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Er-6
7
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-
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folg hat (vgl. dazu Regierungsbegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des §
522 der Zivilprozessordnung, BT-Drucks. 17/5334, [X.] sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks.
17/
6406, [X.]). Eine entsprechende Prüfung hat der Gesetzgeber für das Revisi-onsgericht bei einem
Vorgehen nach §
552a ZPO nicht vorgesehen.

(2) Weiter
setzt nach §
522 Abs.
2 Nr.
1 ZPO in der seit dem 21.
Oktober 2011 geltenden Fassung eine Berufungszurückweisung durch Beschluss vo-raus, dass das Rechtsmittel "offensichtlich" keine Aussicht auf Erfolg hat. [X.] Erfordernis hat das Ziel, eine Zurückweisung der Berufung im [X.] nur dann zu ermöglichen, wenn das Berufungsgericht die von der [X.] aufgeworfenen Tat-
und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch -
soweit erforderlich nach gründlicher Prüfung -
zweifelsfrei beantworten kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/6406, [X.]). Für eine Revisionszurückweisung im [X.] ist es nicht erforderlich, dass die Aussichtslosigkeit der Revision offensichtlich ist.

[X.]) Die Vorschrift des §
552a ZPO dient dem Zweck, aussichtslose [X.], deren Durchführung keinen Ertrag für die Fortentwicklung des Rechts verspricht, ohne den Aufwand einer mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Eines aufwändigen Revisionsverfahrens einschließlich einer mündlichen Ver-handlung bedarf es dann nicht, wenn ein Zulassungsgrund nicht (mehr) besteht
und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/3482, [X.]). Erst recht muss dies gelten, wenn die Zulassungsfrage -
wie im Streitfall -
im Revisionsverfahren nicht [X.] werden kann.

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-
6 -

dd) Ein Vorgehen des [X.] nach §
552a ZPO beschränkt das Recht des Revisionsführers auf rechtliches Gehör und auf wirkungsvollen Rechtsschutz
nicht. Die Regelung des §
552a ZPO eröffnet lediglich eine weni-ger aufwändige Art der Behandlung einer Revision unter Wahrung der verfas-sungsmäßigen Rechte des Rechtsmittelführers (vgl. [X.], [X.], 1485).

2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Insbesondere kann eine Entscheidung des Senats keine einheitliche Rechtsprechung in der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen
Rechtsfrage sichern, ob nach §
13 Abs.
1
Satz
1
UWG die [X.]e für die Entscheidung über Ansprüche auf Grund von [X.] und Unterlassungsverträ-gen streitwertunabhängig ausschließlich zuständig sind.

a) Nach §
545 Abs.
2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt wer-den, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Die Vorschrift gilt -
mit Ausnahme der internati-onalen Zuständigkeit
-
für alle Fragen der Zuständigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Februar 2005 -
KZR 28/03, [X.], 1660, 1661; Beschluss vom 16.
März
2010 -
V[X.]I
ZR
341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn.
1
f.), also auch für die Frage der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit nach §
13 Abs.
1 Satz
1 UWG (vgl. Büscher
in Fezer/Büscher/[X.], UWG, 3.
Aufl., §
13 Rn.
23; [X.].UWG/Ehricke, 2.
Aufl., §
13 UWG Rn.
25; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7.
Aufl., §
13 Rn.
5).

b) Nach seinem
Wortlaut erfasst §
545 Abs.
2 ZPO den vorliegenden Fall nicht. Der Beklagte wendet sich nicht dagegen, dass das [X.] seine sachliche Zuständigkeit verneint hat, sondern greift das der Klage stattgebende Urteil des Berufungsgerichts an. Im Blick auf die Entstehungsgeschichte und 12
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7 -

den Sinn und Zweck von §
545 Abs.
2 ZPO ist allerdings eine weitergehende Auslegung der Bestimmung angezeigt. Der Gesetzgeber wollte damit zur [X.] und Entlastung des [X.] Rechtsmittelstrei-tigkeiten vermeiden, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts ge-stützt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks.
14/4722, S.
106). Die Regelung des §
545 Abs.
2 ZPO schließt die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ers-ten Rechtszuges durch das Revisionsgericht schlechthin aus (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2000 -
I
ZR
189/98, [X.], 368; Beschluss vom 26.
Juni 2003 -
[X.]I
ZR
91/03, [X.], 2917
f.; [X.], [X.], 1660,
1662; [X.], Urteil vom 7.
März 2006 -
VI
ZR
42/05, NJW-RR 2006, 930 Rn.
11; Beschluss vom 5.
März 2007 -
[X.]
ZR
287/05, NJW-RR 2007, 1509 Rn.
2; Beschluss vom 5.
November 2008 -
X[X.]
ZR
103/07, NJW-RR 2009, 434 Rn.
8; [X.], NJW-RR 2011, 72 Rn.
1
f.). Das gilt auch, wenn -
wie vorliegend
-
das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts [X.] hat (vgl. [X.], [X.], 368; NJW-RR 2006, 930 Rn.
11; NJW-RR 2007, 1509 Rn.
2; NJW-RR 2011, 72 Rn.
2).

3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Ob die Annahme des Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft ist, das [X.] sei gemäß §
13 Abs.
1 Satz
1 UWG für die Vertragsstrafeklage sachlich zuständig, kann vom Senat gemäß
§
545 Abs.
2 ZPO nicht nachgeprüft wer-den. Das bedeutet, dass er die vom Berufungsgericht angenommene Zustän-digkeit des erstinstanzlichen Gerichts ungeprüft zugrunde zu legen hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 7.
November 2006 -
V[X.]I
ZR
73/06, [X.], 697).
16
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-
8 -

b) Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des Senats bestünde, ergäbe sich nichts anderes. Nach §
13 Abs.
1 Satz
1 UWG sind die [X.]e für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig, in denen ein [X.] auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine wett-bewerbsrechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

aa) Allerdings ist die Frage, ob Ansprüche auf Grund von [X.] und Unterlassungsverträgen von der Zuständigkeitsregelung des §
13 Abs.
1 Satz
1 UWG erfasst werden, in Rechtsprechung und Literatur um-stritten.

(1) Nach einer Ansicht wird die ausschließliche Zuständigkeit der [X.]e für derartige Ansprüche nach §
13 Abs.
1 Satz
1 UWG wegen des Wortlauts der Vorschrift verneint ([X.],
[X.], 176; [X.], 304; [X.], Urteil vom 5.
Juni 2014 -
8 AR 68/14, juris Rn.
10;
Ahrens/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. 17 Rn. 38; Retzer in Har-te/[X.], UWG, 3. Aufl., §
13 Rn. 9; jurisPK-UWG/[X.], 3. Aufl., §
13 Rn. 11; [X.]/[X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., §
13 UWG Rn.
2; vgl. auch [X.] in [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11.
Aufl., [X.]. 45 Rn. 5).

(2) Nach anderer Auffassung wird durch § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG unab-hängig von der Höhe des geltend gemachten Anspruchs die erstinstanzliche landgerichtliche Zuständigkeit auch bei Vertragsstrafeansprüchen begründet, die ihren Ursprung in einem auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung be-ruhenden Unterlassungsvertrag haben ([X.], [X.], 199; Göt-ting/Nordemann/[X.], UWG, 3. Aufl., §
13 Rn. 10; [X.].UWG/Ehricke
18
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21
-
9 -

aaO §
13 Rn.
10;
[X.].UWG/Ottofülling
aaO
§
12 Rn.
270; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., §
13 Rn.
9 ff.; [X.] in [X.]/[X.]
aaO §
13 Rn.
2; Büscher in Fezer/Büscher/[X.] aaO §
13 Rn.
7; [X.], [X.], 37,
38 f.).

[X.]) Die zuletzt genannte und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ansicht trifft zu. Dies ergibt sich aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung von §
13 Abs.
1 UWG.

(1) Der Wortlaut des § 13 Abs.
1 Satz
1 UWG setzt voraus, dass [X.] "auf Grund" des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
geltend [X.] werden. Durch den [X.], mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach §
3 oder §
7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche
begründet. Die vertragliche
Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach §
8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines
abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs tritt (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juli 1995
-
I
ZR 176/93, [X.]Z 130, 288, 292 -
Kurze Verjährungsfrist; Urteil vom 5.
März 1998 -
I
ZR 202/95, [X.], 953, 954 = [X.], 743 -
Altunterwer-fung
[X.]I).

(2) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Neuregelung der gerichtli-chen Zuständigkeit in [X.] in §
13 Abs.
1 UWG verfolgten Ge-setzeszweck. Der Gesetzgeber hatte das Ziel, statt der bisher gegebenen streitwertabhängigen Zuständigkeit von Amts-
und [X.]en (vgl. § 27 Abs. 1 UWG in der bis zum 7.
Juli 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit 22
23
24
-
10 -

§
23 Nr. 1, §
73 Abs.
1 [X.]) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sach-liche Zuständigkeit der [X.]e in [X.] einzuführen, weil bei den [X.]en aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfal-lenden [X.] der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind. [X.] sollten Rechtsstreitigkeiten, in denen Abmahnkosten gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG geltend gemacht werden
und bei denen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgreist, in die Zuständigkeit der Landge-richte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbs-rechtlichen Fragen geprüft werden müssen. Zudem sollte mit der Alleinzustän-digkeit der [X.]e der inhaltliche
Gleichklang mit §
140 Abs.
1 [X.], §
15 Abs.
1
[X.]
aF, §
27 Abs.
1 [X.], §
143 Abs.
1 [X.]
und §
6 Abs.
1 [X.] hergestellt
werden (Begründung
der Bundesregierung und Stel-lungnahme des Bundesrates
zum Entwurf eines Gesetzes gegen den [X.] Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 36, 44).
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertrags-strafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

(3) Zwar heißt es in der Zuständigkeitsregelung in §
140 Abs. 1 Mar-kenG,
ebenso wie in §
52 Abs.
1 [X.]
(früher §
15 Abs.
1 [X.]), §
27 Abs.
1 [X.] und §
143 Abs.
1 [X.],
dass sie für alle Klagen
gilt, durch die ein "Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten [X.]" geltend gemacht wird, während §
13 Abs.
1 UWG auf alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden ist, in denen ein "Anspruch auf Grund dieses Gesetzes" in Streit steht. §
6 [X.] stellt dagegen ähnlich wie §
13 Abs.
1 25
-
11 -

Satz
2 UWG auf "Klagen nach diesem Gesetz" ab. Angesichts des erklärten gesetzgeberischen Ziels, mit §
13 Abs.
1 UWG einen inhaltlichen Gleichklang mit anderen die streitwertunabhängige, ausschließliche erstinstanzliche [X.] der [X.]e begründenden Vorschriften im Bereich des ge-werblichen Rechtsschutzes und nach dem Unterlassungsklagengesetz
herzu-stellen, steht der geringfügig abweichende Wortlaut der Vorschriften einer über-einstimmenden Auslegung nicht entgegen.

(4) Die Vorschriften, auf die die Gesetzesbegründung Bezug nimmt, wer-den weit ausgelegt
([X.], Beschluss vom 4.
März 2004 -
I
ZR 50/03, [X.], 622 f.; Beschluss vom 22.
Februar 2011 -
X
ZB 4/09, [X.], 662 Rn. 9). Sie begründen nach nahezu einhelliger Meinung eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der [X.]e für Klagen aus strafbewehrten
Unterlassungserklärungen. Dies gilt für §
140 [X.] ([X.],
[X.], 190; Fezer, [X.], 4. Aufl., § 140 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 140 Rn. 13; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
140 Rn.
6; Büscher in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.
Aufl., §
140 [X.] Rn.
11), für
§
143 Abs.
1 [X.] ([X.], [X.], 650), für § 52 [X.] ([X.] in [X.]/von [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., § 52 Rn.
9), für § 27 [X.] ([X.]/[X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., § 27 [X.] Rn. 2)
und für §
6 [X.]
([X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
6 [X.] Rn.
1;
[X.].ZPO/Micklitz, 4.
Aufl., § 6 [X.] Rn. 4; zu §
14 [X.], NJW-RR 1991, 1143; [X.], [X.] 1992, 130).
Dies muss auch für §
13 Abs.
1 UWG
gelten.

26
-
12 -

[X.][X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei [X.] ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.] Streitwert
der Revision: 2.500

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2013 -
8 [X.]/13 -

[X.], Entscheidung vom 09.04.2015 -
6 U 57/13 -

27
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Meta

I ZR 93/15

19.10.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15 (REWIS RS 2016, 3743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3743

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 93/15

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