Aktenzeichen I ZR 194/12

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RCNBB82L6JSMTGDYKP

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.01.2013

Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen Vertretung in einer Urheberrechtsangelegenheit

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