Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 2 BvC 2/20, 2 BvC 4/20

2. Senat | REWIS RS 2022, 7535

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung (a-limine-Abweisung) zweier Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Ablehnung konkludenter Anträge auf Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit und Erforderlichkeit - Ablehnung von PKH-Anträgen


Tenor

Die [X.] werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Anträge auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand werden abgelehnt.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Die [X.] werden verworfen.

Gründe

1

1. Den Anträgen auf Zulassung eines Beistands nach § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] war nicht zu entsprechen. Zwar kann der Antrag auch konkludent erfolgen, etwa indem der verfahrenseinleitende Antrag - wie vorliegend - durch einen [X.] eingereicht und darin die besondere Sachkunde des [X.] behauptet wird. Auch das Tätigwerden als Beistand erfordert aber eine Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 22 Rn. 18). Daran fehlt es. Im Übrigen kommt eine Zulassung nach § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.], die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellt ist, nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [X.] 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, juris, Rn. 1 m.w.N.). Es ist nicht erkennbar, dass die Zulassung objektiv sachdienlich wäre. Die [X.] haben keine Aussicht auf Erfolg, ohne dass die Zulassung eines Beistands etwas daran zu ändern vermochte. Darüber hinaus ist nicht dargetan, warum es unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Lehrer des Rechts an einer [X.] Hochschule vertreten zu lassen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. September 2021 - 2 BvR 1019/21 -, juris, Rn. 1).

2

2. Mangels Erfolgsaussichten der [X.] waren die Anträge auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 114 ZPO).

3

3. Den [X.] bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 [X.], § 24 Satz 2 [X.] wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Meta

2 BvC 2/20, 2 BvC 4/20

07.12.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 24 S 2 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.12.2022, Az. 2 BvC 2/20, 2 BvC 4/20 (REWIS RS 2022, 7535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7535

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