Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. 3 StR 60/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6942

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 60/13
vom
3. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2013 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. November 2012, soweit es sie betrifft, aufgehoben

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in den Aussprüchen über die [X.] im [X.]. 3 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe; die jeweils zuge-hörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten,

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soweit das [X.] (erneut) den Verfall angeordnet hat.

Die Verfallsanordnung entfällt. Im Umfang der Aufhebung im Übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hatte die Angeklagte am 6. September 2011 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hatte es eingezogen; 1
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weiter hatte es zu ihren [X.] 16. Februar 2012 (3 [X.]) hatte der Senat dieses Urteil im gesam-ten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an
das Landge-richt zurückverwiesen.

Nunmehr hat das [X.] gegen die Angeklagte eine Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt. Ihren Pkw hat es wiede-

Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die neu bemessene [X.] im [X.]. 3 der [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken; dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im [X.]. Der [X.] hat inso-weit ausgeführt:

"Der von der Revision geltend gemachte Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO begründet wegen ei-nes Eingriffs in eine zu Gunsten des Angeklagten wirkende Teilrechts-kraft der oberen Bestrafungsgrenze ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist (BGHSt 14, 5, 7; [X.], 475).

lm Strafausspruch zu Fall Vl.3 der Urteilsgründe hat die [X.] gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ver-stoßen, indem sie hierfür eine [X.] von 4 Jahren 3 Monaten [X.] hat, obwohl der erste Tatrichter lediglich eine [X.] von 4 Jahren festgesetzt hatte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Verschlechte-rungsverbot nach Zurückverweisung der Sache nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe ausschließt, sondern grundsätzlich auch eine Erhö-2
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hung der [X.]n nicht zulässt (BGHSt 1, 252ff; 13, 41f;
BGH
NStZ-RR 1998, 265; [X.], 419; [X.], 475). Diese [X.] kann daher keinen Bestand haben. Eine Herabsetzung dieser Strafe auf das zulässige Maß von 4 Jahren kommt nicht in Betracht, da der [X.] nicht ausschließen kann, dass die [X.] bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere als die im früheren Urteil verhängte [X.] erkannt hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass die [X.] gegenüber dem Urteil vom 6. September 2011 im Fall lV.1 der Urteilsgründe eine um 3 Monate geringere und im Fall lV.2 der Urteilsgründe eine um 9 Monate geringere Strafe verhängt hatte. Der Wegfall dieser [X.] -
der Einsatzstrafe -
zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen."

Dem schließt sich der Senat an.

2. Auch die erneute Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand. Der [X.] hat hierzu zutreffend bemerkt:

"Für eine -
erneute -
Anordnung des Verfalls in Höhe von 82.850,-

kein Raum, nachdem die Verfallsanordnung bereits durch die Entschei-dung des [X.] vom 16. Februar 2012, durch die lediglich

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5
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der gesamte Strafausspruch und der Ausspruch
über die Einziehung (des Pkws) aufgehoben wurde, rechtskräftig geworden ist (Senat, [X.] vom 12. August 1999, -
3 StR 293/99)."

Schäfer

RiBGH [X.] befindet sich

Mayer

im Urlaub und ist deshalb

gehindert zu unterschreiben.

Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 60/13

03.04.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2013, Az. 3 StR 60/13 (REWIS RS 2013, 6942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6942

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3 StR 60/13

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