Aktenzeichen 3 StR 60/13

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RCN:
RCN7F8NNSY7CR7NHCG

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.04.2013

Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei der Gesamtstrafen- und Einzelstrafenbildung

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