Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2004, Az. X ZR 77/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1353

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[X.]BESCHLUSS [X.]/02 vom 5. Oktober 2004 in der Patentnichtigkeitssache

Bundespatentgericht Entsch. v. 14.02.02 - 4 Ni 2/01 ([X.])

[X.]/02

2

[X.] hat am 5. Oktober 2004 durch [X.] [X.] und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:

Das Urteil des Bundespatentgerichts vom 14. Februar 2002
- 4 Ni 2/01 ([X.]) ist wirkungslos (§ 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 269 Abs. 4 ZPO; zur Zuständigkeit des Berufungsgerichts für den Ausspruch vgl. [X.]/[X.], ZPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 19).

[X.] Scharen [X.]

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 77/02

05.10.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2004, Az. X ZR 77/02 (REWIS RS 2004, 1353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1353

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