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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZR 213/01 vom 21. September 2004 in der Patentnichtigkeitssache
Bundespatentgericht Entsch. v. [X.] - 4 Ni 60/00 ([X.]) Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 7. September 2004 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] beschlossen:
Bei den Beschlüssen des Senats vom 9. Dezember 2003 und vom 6. April 2004, mit denen gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 1.000,-- • festge-setzt worden ist, hat es sein Bewenden. Die Möglichkeit, wegen der im Schreiben des Sachverständigen vom 11. August 2004 genann-ten Gründe ein Gnadengesuch zu stellen, bleibt unberührt.
[X.] Scharen [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.09.2004
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. X ZR 213/01 (REWIS RS 2004, 1560)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1560
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