Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. X ZR 213/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1560

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[X.]BESCHLUSS X ZR 213/01 vom 21. September 2004 in der Patentnichtigkeitssache

Bundespatentgericht Entsch. v. [X.] - 4 Ni 60/00 ([X.]) Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 7. September 2004 durch [X.] [X.], [X.] Scharen, [X.], [X.]in [X.] und [X.] beschlossen:

Bei den Beschlüssen des Senats vom 9. Dezember 2003 und vom 6. April 2004, mit denen gegen den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 1.000,-- • festge-setzt worden ist, hat es sein Bewenden. Die Möglichkeit, wegen der im Schreiben des Sachverständigen vom 11. August 2004 genann-ten Gründe ein Gnadengesuch zu stellen, bleibt unberührt.

[X.] Scharen [X.]

[X.] [X.]

Meta

X ZR 213/01

21.09.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2004, Az. X ZR 213/01 (REWIS RS 2004, 1560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1560

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