Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2006, Az. X ZR 171/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4909

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[X.]BESCHLUSS X ZR 171/01 vom 21. Februar 2006 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 21. Februar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richte-rin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Mit der rechtzeitig erhobenen Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO macht die Klägerin geltend, das Senatsurteil vom 6. September 2005 beruhe auf einer Verletzung ihres Grundrechts auf rechtliches Gehör, weil der Gesichtspunkt, dass durch die patentgemäße Gelenkanordnung gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten [X.] vor oder hinter dem [X.] gespart werde, nicht erörtert und ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme ge-geben worden sei. 1 Dieser Vortrag ist unzutreffend. Mit den Parteien wurden in der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents und ihre tatsächlichen Grundlagen eingehend erörtert. Die Frage, ob durch die patentgemäße Gelenk-anordnung gegenüber im Stand der Technik bekannten Gelenkanordnungen Raum gespart werde, wurde ausdrücklich angesprochen, so dass die Klägerin Gelegenheit hatte, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die Anhörungs-rüge ist daher unbegründet. 2 - 3 - Im Übrigen macht die Klägerin mit ihrem Antrag geltend, das Senatsurteil beruhe offensichtlich auf Missverständnissen, es sei falsch und die Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör wird insoweit nicht dargelegt. 3 Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.08.2001 - 2 Ni 41/99 ([X.]) -

Meta

X ZR 171/01

21.02.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2006, Az. X ZR 171/01 (REWIS RS 2006, 4909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4909

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