Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 5 StR 279/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5426

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Tenor

1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. März 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]:

Die Revisionsbegründung von Rechtsanwältin [X.]war verspätet, da die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 [X.] bei deren Eingang am 22. Juni 2022 bereits abgelaufen war. Für den Fristbeginn ist auf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten (18. Mai 2022) abzustellen; die Verteidigerin wurde davon unterrichtet, dass die förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist. Zwar wurde das Urteil auch Rechtsanwältin [X.] per Empfangsbekenntnis am 27. Mai 2022 zugestellt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 [X.] findet aber keine Anwendung, da sie nicht „empfangsberechtigt“ war; denn ihre Bevollmächtigung war nicht im Sinne von § 145a Abs. 1 [X.] nachgewiesen (KG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 3 [X.], [X.], 110 [X.]; vgl. zu den Voraussetzungen des Nachweises [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 145a Rn. 1 ff. [X.]). Ob es nach § 37 Abs. 2 [X.] wegen einer am 20. Mai 2022 bewirkten Zustellung an den weiteren Verteidiger zu einer Fristverlängerung kam, weil der Angeklagte jedenfalls zu diesem Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wolle von ihm vertreten werden (Protokollband S. 3), bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann wäre der Eingang der Revisionsbegründung nicht mehr fristgemäß gewesen. Dem Antrag des [X.] folgend hat der [X.] jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist von Amts wegen gewährt.

[X.]     

      

[X.]     

      

Köhler

      

von Häfen     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 279/22

13.09.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 29. März 2022, Az: 537 KLs 16/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 5 StR 279/22 (REWIS RS 2022, 5426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5426

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201 ObOWi 49/23

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