Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 487/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1384

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Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 23. Juni 2022 gewährt.

Der Beschluss des [X.] vom 6. Oktober 2022 ist damit gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

2

1. Der [X.] gewährt dem Angeklagten nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision.

3

a) Der Angeklagte hat gegen das Urteil mit bei Gericht fristgerecht eingegangenem Schriftsatz wirksam über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Dass dieser nicht selbst, sondern „für“ ihn eine Rechtsanwältin die [X.] qualifiziert signiert hatte, steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Denn der Verteidiger hat nach Zustellung der Antragsschrift des [X.] eine entsprechende Vollmacht gemäß § 53 Abs. 2 [X.] vorgelegt.

4

Das Urteil ist dem Verteidiger am 22. August 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 12. September 2022 hat der Verteidiger die Revision begründet. Der [X.] war dieser Schriftsatz aber nicht bekannt, weil er über das besondere elektronische Anwaltsfach an die Führungsaufsichtsstelle des [X.]s übermittelt worden war. Am 30. September 2022 sind Ausführungen zur Sachrüge beim [X.] eingegangen, ohne dass Anträge gestellt worden sind. Das Gericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der am 13. Oktober 2022 beim [X.] eingegangene Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO.

5

b) Dies veranlasst den [X.], Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen vor. Der Verteidiger hat die Revisionsbegründung innerhalb der Wochenfrist nachgeholt. Den Angeklagten trifft kein Verschulden daran, dass der Verteidiger den Schriftsatz vom 12. September 2022 an den falschen Adressaten übermittelt hatte.

6

2. Die Revision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der [X.] kann nach § 349 Abs. 2 StPO über die Revision durch Beschluss entscheiden. Der [X.] hat zwar beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. In der Zuschrift hat er aber auch umfangreich zur Unbegründetheit des Rechtsmittels ausgeführt; darin ist hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. September 2021 – 2 [X.] mwN; vom 20. April 2021 – 1 [X.]).

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 487/22

01.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 23. Juni 2022, Az: 635 KLs 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 487/22 (REWIS RS 2023, 1384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1384

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