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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 89/05 vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 24. April 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Mitteilung nach § 20 AktG ist - wie das Berufungsgericht in dem Verfahren 18 W 36/03 (vgl. [X.]/03 S. 16) zutreffend ausgeführt hat - mit der Übersendung des [X.] rechtzeitig und inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden, so dass der Kläger fehl geht, wenn er meint, sich auf § 20 Abs. 7 AktG berufen zu können. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 50.000,00 • Goette Kurzwelly [X.] Strohn Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.03.2004 - 11 O 35/03 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2005 - 18 U 57/04 -
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24.04.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZR 89/05 (REWIS RS 2006, 3913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3913
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