Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 5 StR 210/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6266

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Gegenstand

Tateinheit bei Überschneidung von Betäubungsmittelhandel-Tathandlungen


Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle II.3, 5 und 8 der Urteilsgründe durch die [X.] als drei tatmehrheitlich begangene Taten (§ 53 StGB) des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist die Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) namentlich nicht wegen Teilidentität der Ausführungshandlungen geboten (vgl. hierzu allgemein [X.], Beschluss vom 10. Juli 2017 – [X.], [X.]St 63, 1). Dafür genügt insbesondere nicht, dass die Angeklagten die vorherige Lieferung bezahlten, um die nächste zu erhalten, nachdem der Lieferant die neue Lieferung davon abhängig gemacht hatte. Eine Teilidentität der Ausführungshandlungen wird durch einen solchen allein subjektiv-motivatorischen Zusammenhang ebenso wenig begründet wie durch die bloße Gleichzeitigkeit von [X.]. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die tatbestandlichen Ausführungshandlungen in objektiver Hinsicht derart überschneiden, dass zumindest ein Teil der einheitlichen Handlung zur Erfüllung des einen wie des anderen Tatbestands beziehungsweise zur mehrfachen Verwirklichung desselben Tatbestands gleichermaßen beiträgt (vgl. LK-StGB/[X.], 13. Aufl., § 52 Rn. 21; [X.]/[X.]/[X.], BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 482 f. jeweils mwN; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 22. April 2020 – 1 [X.]: Abschluss einer einheitlichen Stundungs- und Ermäßigungsvereinbarung für zwei [X.] sowie eines dritten Geschäfts mit der Maßgabe, dass der daraus erzielte Gewinn zur Tilgung der Schulden aus den beiden vorangegangenen [X.] verwendet wird; vom 23. November 2021 – 4 [X.]: einheitliches Eintreiben der Restkaufpreise aus zwei [X.]). So liegt der Fall hier aber – auch eingedenk des weiten, die dem eigentlichen Betäubungsmittelumsatz nachfolgenden Zahlungsvorgänge umfassenden Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 5. August 2014 – 3 [X.]) – nicht, denn die [X.] wurden jeweils durch getrennte, einander nicht überschneidende Handlungen abgeschlossen und abgewickelt.

Der Senat ist durch die auf Korrektur der Schuldsprüche gerichteten Anträge des [X.] nicht gehindert, die Revisionen der Angeklagten insgesamt nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Eine vom [X.] beantragte bloße Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, steht einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegen; dies gilt auch dann, wenn sich der [X.] auch auf § 349 Abs. 4 StPO bezogen hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 31. August 2022 – 5 StR 130/22; vom 21. Juni 2022 – 2 [X.]; vom 8. Juni 2022 – 5 StR 128/22; vom 21. November 2019 – 4 StR 158/19 jeweils mwN).

Cirener     

 

Gericke     

 

Ri[X.] Prof. Dr. Mosbacher
ist im Urlaub und kann nicht
unterschreiben.

 

 

 

 

Cirener

 

Resch     

 

von Häfen     

 

Meta

5 StR 210/22

11.10.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 15. Dezember 2021, Az: 632 KLs 10/21

§ 52 Abs 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB, § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 5 StR 210/22 (REWIS RS 2022, 6266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6266

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