Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZR 225/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1327

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 6. Oktober 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

Deutsch-[X.]isches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2, 3; [X.]BGB Art. 17 Abs. 2; [X.]. ZGB Art. 1130 a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch- schiiti-schen) Rechts durch [X.] Gerichte. b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung [X.]ischer St[X.]tsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2004 - [X.]/01 - [X.] [X.]/[X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Rich-ter Sprick, [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 3. Zivilse-nats des [X.]s in [X.] als [X.] vom 27. November 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, [X.]ische St[X.]tsangehörige schiitischer Religion, haben am 5. August 1987 vor dem Eheschließungsnotariat in [X.] die Ehe mit-einander geschlossen und zugleich weitere vertragliche Vereinbarungen ge-troffen. Seit Anfang 1995 leben sie in der [X.]. Aus der Ehe sind die am 23. März 1990 geborene Tochter [X.] und - nach der Trennung der [X.] - der am 8. August 1996 geborene [X.] hervorge-gangen. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die [X.], die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die [X.] Kinder sowie die Zahlung von "7 Millionen [X.] = 7.000 DM" [X.] 3 - grund der in der Heiratsurkunde beurkundeten Vereinbarung über das Braut-geschenk, in der es heißt: "Darüber hinaus ein Betrag von sieben Millionen [X.], den der Ehemann seiner Frau schuldet und er ihn ihr auf Forderung zu zahlen hat". Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag in den Antrag umgedeu-tet, den Antragsgegner zu verpflichten, nach [X.]ischem Recht die Scheidungs-formel ("Verstoßung") auszusprechen, diesem Antrag stattgegeben und [X.], daß die Ehe damit aufgelöst sei. Ferner hat es der Antragstellerin die elterliche Sorge übertragen, dem Antragsgegner aber die Vormundschaft über die Kinder belassen. Den [X.] hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Antragsgegners hat das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 126 ff. (m. krit. [X.]. [X.] [X.], 101 ff.) veröffentlicht ist, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Anträge auf Scheidung und Übertragung des Sorgerechts abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin gegen die Abweisung des [X.]es hat es mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der [X.] als unzulässig abgewiesen wird. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Antragstellerin, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt.

- 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] (Scheidung) 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.] - [X.] - 44, 46, 52). Dies gilt auch in der [X.] (vgl. Senatsurteil vom 21. September 1983 - [X.]/81 - FamRZ 1983, 1215). a) Die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte in [X.] zwischen Ausländern richtet sich außerhalb des Anwendungsbereichs der hier nicht einschlägigen Verordnung ([X.]) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 ([X.]-EheVO) ausschließlich nach [X.]m Zivilprozeßrecht (vgl. [X.]/ [X.] ZPO 24. Aufl. § 606 a Rdn. 10). Nach § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO sind die [X.]n Gerichte zuständig, wenn beide [X.] - wie hier - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ohne daß es darauf ankommt, ob in der Sache nach [X.]m oder ausländischem Recht zu entscheiden ist ([X.]/[X.] [X.]O). b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß das Gesetz unter diesen Voraussetzungen - an[X.] als in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO - keine Prognose darüber verlangt, ob die [X.] Ent-scheidung nach dem Recht des gemeinsamen Heimatst[X.]tes der Parteien anerkannt würde. Es vertritt aber die Auffassung, der Gesetzgeber habe im Falle des § 606 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur deshalb auf eine Anerkennungsprognose verzichtet, weil bei gewöhnlichem Aufenthalt beider ausländischen Ehegatten im Inland regelmäßig von der Anerkennung der - 5 - im Inland regelmäßig von der Anerkennung der [X.]n Entscheidung im Heimatst[X.]t ausgegangen werden könne (vgl. [X.]/[X.] 1. Aufl. § 606 a Rdn. 25), und zieht seine internationale Zuständigkeit mit der Begründung in Zweifel, es sei fraglich, ob die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte auch in einem Fall wie dem vorliegenden angenommen werden könne, in dem die Anerkennung der [X.]n Entscheidung im ge-meinsamen Heimatst[X.]t der Parteien offensichtlich ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar - aus seiner Sicht folgerich-tig - dahinstehen lassen, weil es seine internationale Zuständigkeit aus ande-ren Gründen verneint. Es besteht jedoch Anlaß, diesen Zweifeln entgegenzu-treten. Bei bei[X.]eitigem Aufenthalt der Parteien im Inland (§ 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) steht der internationalen Zuständigkeit der Gerichte nämlich auch eine offensichtlich fehlende Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung im Heimatst[X.]t - an[X.] als nach § 606 b ZPO in der bis 31. August 1986 gelten-den Fassung oder in den Fällen des § 606 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO - nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. April 1994 - [X.] ZR 158/93 - FamRZ 1994, 827, 828 unter II 2 a; [X.], 166, 167; [X.]/[X.] [X.]O § 606 a Rdn. 10, 46 m.N.). Im übrigen ist - entgegen der Ansicht des [X.] - weder er-sichtlich, daß die [X.] eine ausschließliche internationale Zuständigkeit für Ehesachen ihrer im Ausland lebenden St[X.]tsangehörigen beansprucht (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Internationales Ehe- und [X.], [X.]; [X.] 1999, 215, 217; [X.] [X.] 1988, 367), noch erscheint eine Anerkennung der [X.]n Entscheidung aus - 6 - anderen Gründen offensichtlich ausgeschlossen (vgl. [X.]/Bern-reuther 2. Aufl. § 606 a Rdn. 80 m.w.N.). [X.]) Insoweit kann dahinstehen, ob die (einen Teil des Gesetzestextes bildende) [X.]erkung zu Art. 7 des [X.]ischen Gesetzes über den Schutz der Familie vom 12. Februar 1975 ([X.] Übersetzung bei [X.]/[X.] [X.]O [X.]), derzufolge im Ausland wohnende [X.]ische St[X.]tsangehörige wegen einer "Familienstreitigkeit" auch das Gericht ihres Wohnortes anrufen können, nach der [X.] noch uneingeschränkt weitergilt, [X.] soweit es sich um einen Scheidungsantrag der schiitischen Ehefrau handelt (vgl. [X.]/[X.] [X.]O [X.] 1c und [X.] [X.]. 1; [X.] [X.]O S. 218; [X.] in: [X.]/Robert [Hrsg.], [X.] und mittlere Osten, [X.] 1988; [X.]. [X.] 1994, 282, 283 ff.; [X.] [Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht] 1998, 334, 340; zuletzt [X.], zitiert bei H[X.]rs in: [X.] in [X.] [2004] S. 97, 98). [X.]) Jedenfalls kann ein in [X.] ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil, sofern es auf der Anwendung [X.]ischen [X.]s beruht (vgl. [X.] [X.]O S. 217; [X.]/[X.] [X.]O § 606 a Rdn. 80), beim zuständigen [X.]ischen Konsulat registriert und im [X.] anerkannt werden (vgl. [X.] in: [X.] in [X.] [X.]O S. 129, 137; [X.] 1998, 334, 348), zumindest dann, wenn keine der Parteien innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung Wi[X.]pruch einlegt und das Zivile Sondergericht der Stadt [X.] zwecks Überprüfung der Beachtung [X.]ischen Rechts anruft (vgl. Ziffer 3 des Schrei-bens des [X.]ischen Außenministeriums vom 28. April 1988 an die [X.] Botschaft in [X.] sowie Rundschreiben des [X.]ischen Generalkonsulats in - 7 - [X.], abgedruckt bei [X.]/[X.] [X.]O [X.] 4 [X.]. 8a und [X.] 3b [X.]. 7; [X.] [X.]O S. 217; zur vorrevolutionären Rechtspraxis im [X.] vgl. auch [X.] FamRZ 1972, 545, 547). Eine das Revisionsgericht möglicherweise bindende entgegenstehende Feststellung der ausländischen Rechtspraxis enthält die angefochtene Ent-scheidung nicht. Soweit sie darauf verweist, nach der eingeholten Auskunft der Botschaft der [X.]n [X.] in [X.] vom 2. August 1998 sei die Anerkennung der Scheidung der Ehe zweier [X.]ischer St[X.]tsangehöriger "nur" möglich, wenn beide Ehegatten auf die Scheidung angetragen hätten, enthält die eingeholte Auskunft diese Einschränkung gerade nicht, sondern weist lediglich darauf hin, daß grundsätzlich eine Anerkennung möglich sei, wenn die genannte Voraussetzung erfüllt ist. 2. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit der deut-schen Gerichte für das Scheidungsbegehren mit der Begründung verneint, ein [X.]s Familiengericht könne die Scheidung nach dem hier anzuwenden-den [X.]ischen Recht nicht herbeiführen. Gegen den Willen des Ehemannes könne die Ehefrau die Scheidung nach [X.]ischem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem förmlichen Verfahren dadurch erreichen, daß das Gericht den Ehemann zwinge, die Scheidungsformel auszusprechen. [X.] dies nicht, könne nur ein "geistliches Gericht" die Scheidung auf der Grundlage religiöser Vorschriften (Sharia) aussprechen. Da sachliches Recht und Verfahrensrecht insoweit eine untrennbare Einheit bildeten, die nicht au-seinandergerissen werden dürfe, könne ein [X.]s Gericht, dem die [X.] eines geistlichen Gerichts nach Maßgabe religiöser Vorschriften wesens-fremd sei, die Scheidung nicht aussprechen, zumal eine solche Entscheidung im [X.] nicht anerkannt werde. - 8 - Dies verstoße auch nicht gegen den [X.]n ordre public (Art. 6 [X.]BGB), da die Antragstellerin das Scheidungsverfahren auch im [X.] betrei-ben könne, ohne dort persönlich erscheinen und ein Ausreiseverbot befürchten zu müssen. Mit dieser Begründung kann die angefochtene Entscheidung über den Scheidungsantrag keinen Bestand haben ([X.]). Als Entscheidung über den Antrag in der Sache hätte sie ohnehin schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für eine solche Entscheidung verneint hat. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig ([X.]). 3. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [X.], daß das an-zuwendende [X.] hier nicht nach der Kollisionsnorm des Art. 17 Abs. 1 [X.]BGB zu bestimmen ist, sondern nach Art. 8 Abs. 3 des [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.] vom 17. Februar 1929 ([X.] 1930 II 1002, 1006) und dem [X.] hierzu ([X.] [X.]O S. 1012), da dieses Abkommen innerhalb seines [X.] dem autonomen [X.]n Kollisionsrecht nach Art. 3 Abs. 2 [X.]BGB vorgeht (vgl. [X.]/[X.] [2003] Art. 17 [X.]BGB Rdn. 4; [X.]/[X.] FamRZ 1995, 264, 266; Coester-Waltjen in: [X.] in [X.] [X.]O S. 3). Die Weitergeltung dieses Abkommens zwischen der [X.] [X.] und dem [X.] ist durch das deutsch-[X.]ische Protokoll vom 4. No-vember 1954 ([X.] [X.] 829) ausdrücklich bestätigt worden (vgl. die [X.]/[X.]ische Vorkriegsverträge vom 15. August 1955 [X.] [X.] 829). Seit der Herstellung der [X.]n Einheit erfaßt der räum-liche Anwendungsbereich dieses Abkommens auch die fünf neuen [X.] - der und das ehemalige [X.] (vgl. [X.]/[X.] [X.]O S. 264). Auch durch die [X.] hat sich an der Weitergeltung des Abkommens nichts geändert. Soweit [X.]/[X.] [X.]O I (Vorbemerkungen) die Weiter-geltung auch st[X.]tsvertraglicher Bestimmungen generell im Hinblick auf Grund-satz 4 der Verfassung der Islamischen Republik [X.] ([X.]O [X.] 1) für [X.] hält, ist für den Senat nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht das Abkommen im Wi[X.]pruch zu [X.] Grundsätzen stehen könnte. Zumindest ist eine gegenteilige Entscheidung der [X.] Rechtsgelehrten des Wächterrates, der zur Überwachung des Grundsatzes 4 der Verfassung berufen ist, nicht [X.], so daß dahinstehen kann, ob eine solche Entscheidung dem Abkommen die völkerrechtliche Verbindlichkeit nehmen könnte. Nach Art. 8 Abs. 3 dieses Abkommens bleiben Parteien, die beide ein und demselben Vertragsst[X.]t des Abkommens angehören (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1986 - [X.]/84 - FamRZ 1986, 345, 346), in [X.] ihrem jeweiligen Heimatrecht unterworfen. Anzuwenden ist daher das [X.]ische Recht (vgl. auch Art. 6 [X.]. ZGB, Übersetzung bei [X.]/[X.] [X.]O [X.] 2), das allerdings für den Bereich familienrechtlicher Beziehungen kein einheitliches Rechtssystem anbietet, son-dern auf [X.] (hier: interreligiös) begrenzt geltende Teilrechtsordnun-gen weiterverweist (vgl. Grundsatz 12 der Verfassung der Islamischen Repu-blik [X.] [X.]O; [X.] in [X.]/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfah-rens, [X.]. 72 [X.]. 3), und zwar, da die Parteien hier schiitischen Glaubens sind, auf das [X.]. ZGB in Verbindung mit dem [X.] Recht in der [X.] der Zwölfer-Schia (vgl. Art. 12 Satz 1 [X.]. ZGB; [X.] in [X.]/Künkel [X.]O [X.]. 212 [X.]). - 10 - Dieser Verweisung haben die [X.]n Gerichte gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 [X.]BGB, der auch im Anwendungsbereich des deutsch-[X.]ischen [X.] ergänzend heranzuziehen ist, zu folgen (vgl. [X.], Internationales Privatrecht 5. Aufl. § 30 II) und das entsprechende Recht anzuwenden (vgl. [X.], Beschluß vom 12. Dezember 1979 - [X.]/79 - FamRZ 1980, 237). Eine Rückverweisung auf [X.]s [X.] sieht das [X.]ische Recht nicht vor (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 Rdn. 160 m.N.). 4. Entgegen der Auffassung des [X.], die es zuvor auch schon zum [X.] Scheidungsrecht vertreten hat ([X.], 839, 840), kann die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte hier nicht mit der Begründung verneint werden, die gebotene Anwendung des [X.]ischen [X.]s erfordere auch die Beachtung des untrennbar damit verbundenen religiösen Verfahrensrechts, was ein [X.]s Gericht als ihm "völlig wesens-fremd" nicht leisten könne. Um welche Bestimmungen des religiösen Verfah-rensrechts es sich dabei im einzelnen handeln soll, hat das Berufungsgericht nicht ausgeführt. Soweit es das [X.]ische Recht festgestellt hat und dieses im übrigen vom Revisionsgericht von Amts wegen ergänzend herangezogen wer-den kann, ergibt dessen Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür, daß den [X.]n Gerichten ihnen völlig wesensfremde Aufgaben oder Tätigkeiten auferlegt oder abverlangt werden: a) Grundsätzlich sieht das [X.]ische Recht die Scheidung der Ehe durch die vom Ehemann ausgesprochene Scheidungsformel ([X.]) vor, Art. 1133 - 1149 [X.]. ZGB. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten [X.]ischen Recht (Art. 1130 [X.]. ZGB in der Fassung vom 27. Februar 1983) kann die Frau jedoch die Scheidung erzwingen, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe für - 11 - sie eine Härte bedeutet und sie sich schuldig macht (im Original: "‚osr va ara"; [X.] [X.] 1988, 367 m. [X.]. [X.]: "ihren Pflichten aus der Ehe nicht mehr nachkommt"; [X.] FamRZ 2002, 1088, 1091f., 1094: "in Bedrängnis gerät und sich dem Vorwurf ausgesetzt sieht, ihren Pflichten nicht nachzukommen"). Für das Verfahren nach Art. 1130 [X.]. ZGB in der vom Berufungsgericht als geltendes Recht festgestellten Fassung ist das zivile Sondergericht und nicht der geistliche "[X.]" zuständig (vgl. Art. 3 des Gesetzes von 1979 über die zivilen Sondergerichte, Übersetzung bei [X.]/[X.] [X.]O [X.] 3b; [X.] [X.], 101). Nur wenn es nicht möglich ist, den Ehemann zum Ausspruch der Scheidung zu zwingen, wird diese durch Urteil des "[X.]s" ausgesprochen (Art. 1130 Satz 2 [X.]. ZGB; [X.] [X.]O). Das Berufungsgericht folgert daraus, daß im vorliegenden Fall nach [X.] Recht der "[X.]" zuständig wäre, weil der Antragsgegner durch seinen Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrages zu erkennen ge-geben habe, daß er sich weigere, die Scheidungsformel auszusprechen. Dieser Schlußfolgerung des [X.] vermag der Senat nicht zu folgen. Denn Art. 1130 Satz 1 [X.]. ZGB spricht davon, daß das (zivile [X.]) Gericht den Ehemann zwingen kann, die Scheidungsformel auszuspre-chen, was dessen Weigerung, sie freiwillig auszusprechen, logisch voraus-setzt. Soweit Art. 1130 Satz 2 [X.]. ZGB die Zuständigkeit des [X.]s für den Fall vorsieht, daß der Ausspruch der Scheidungsformel durch den [X.] nicht erzwungen werden kann, kann diese Voraussetzung folglich nicht schon bei bloßer Weigerung des Ehemannes gegeben sein (a.A. wohl [X.] 1996, 401, 408). - 12 - Zu dieser gegenteiligen Schlußfolgerung aus Art. 1130 [X.]. ZGB ist das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Verfahrensrüge unzulänglicher Er-mittlung des fremden Rechts - die hier im übrigen in der mündlichen Verhand-lung vom Antragsgegner in Gestalt der [X.] erhoben wurde - befugt, da das Berufungsgericht insoweit keine abweichende ausländische Auslegungs-praxis festgestellt hat (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 2002 - [X.] ZR 178/99 - NJW 2002, 3335 f.; [X.] 122, 373, 378; [X.]/[X.] [X.]O § 293 Rdn. 28), sondern lediglich die Weigerung des Ehemanns als einen Fall an-sieht, in dem das Zivilgericht ihn nicht zum Ausspruch der Scheidungsformel zwingen könne. Dies ist keine Feststellung des fremden Rechts, sondern nur eine revisionsrechtlich ohne weiteres überprüfbare Subsumtion. Es bedarf [X.] auch keiner Entscheidung, ob der Senat andernfalls an seiner Auffassung festhalten würde, ausländisches Recht sei auch insoweit nicht revisibel, als es um eine Vorfrage für die internationale Zuständigkeit als einer von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzung geht (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1991 - [X.] ZR 240/90 - FamRZ 1992, 298; a.A. [X.] [X.] Rdn. 2153), hier nämlich, ob die Anwendung des [X.]ischen [X.]s den [X.]n Gerich-ten eine ihnen wesensfremde Tätigkeit abverlangt. b) Ist aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten [X.]ischen Recht zunächst das Zivilgericht zuständig, und das "religiöse (Sharia-) Gericht" erst dann, wenn der Verurteilung des Ehemannes zum Ausspruch der Schei-dungsformel oder der Vollstreckung eines solchen Urteils des Zivilgerichts wei-tere Hindernisse entgegenstehen, ist nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten und Aufgaben des zivilen [X.]ischen Gerichts nicht auch von einem [X.]n Ge-richt wahrgenommen werden können. - 13 - Abgesehen davon begegnet die Feststellung des [X.], nach [X.]ischem Recht sei für die Scheidung unter den gegebenen Vorausset-zungen ein religiöses Gericht zuständig, im [X.]en ihrer durch die erhobene [X.] aus § 293 ZPO eröffneten revisionsrechtlichen Prüfung erheblichen Bedenken. Der Senat hält es für nicht ausgeschlossen, daß diese Vorstellung, die in der Rechtsprechung [X.]r Gerichte zum [X.]ischen Scheidungsrecht gelegentlich anzutreffen ist (vgl. auch [X.], 25, 26), le-diglich auf die möglicherweise fragwürdige Übersetzung des Art. 1130 Satz 2 [X.]. ZGB bei [X.]/[X.] [X.]O zurückzuführen ist. Soweit die Scheidung nach dieser Vorschrift vom [X.] auszusprechen ist, dürfte darunter lediglich der - ggf. im Recht der Sharia beson[X.] ausgebildete - zuständige Richter des zivilen Sondergerichts, nicht aber ein Mitglied eines religiösen Ge-richts ("[X.]") zu verstehen sein. Denn nach den dem Senat zugäng-lichen Quellen sind im [X.] für Familiensachen ausschließlich st[X.]tliche Zivil-gerichte zuständig; eine religiöse Sondergerichtsbarkeit für Familiensachen existiert nicht (vgl. [X.], Stellungnahme des [X.] zur öffentlichen Anhörung vom 22. Oktober 2003 zum Thema "Islamisches Recht und Menschenrechte" vor dem Ausschuß für Menschenrechte des [X.]n Bundestages, BT-Aussch.Drucks. 15(16)0098). c) Aber selbst dann, wenn eine Scheidung gegen den Willen des Man-nes im [X.] nur vor einem religiösen Gericht durchgesetzt werden könnte, ist der angefochtenen Entscheidung mangels näherer Darlegungen nicht zu ent-nehmen, welche nach [X.]ischem Recht erforderlichen Handlungen vom anzu-wendenden Recht nicht getrennt werden können und einem [X.]n Gericht völlig wesensfremd wären. - 14 - Denn der Umstand, daß ausländische Rechtsvorschriften Bestandteil re-ligiösen Rechts sind oder gar unmittelbar dem [X.] entnommen sind und ihre Anwendung innerhalb ihres örtlichen Geltungsbereichs religiösen Gerichten vorbehalten ist, stellt für sich allein genommen für [X.] noch kein Hindernis dar, sie anzuwenden; das maßgebliche Kollisionsrecht verpflich-tet ihn im Gegenteil dazu, sie anzuwenden. Insoweit ist ergänzend darauf hinzuweisen, daß [X.]n Gerichten auch die Entgegennahme religiöser Beteuerungsformeln, sei es [X.] oder anderer Religionen, nicht fremd ist, vgl. § 481 Abs. 1 und 3 ZPO. d) Soweit es hier um die Auflösung der Ehe durch den Ausspruch der Scheidungsformel geht, ist insbesondere nicht ersichtlich, welche mit dem Selbstverständnis [X.]r Gerichte unvereinbaren Formalien oder gar [X.] damit so untrennbar verknüpft sein sollten, daß an ihre Stelle nicht auch das [X.] Verfahrensrecht als maßgebende lex fori treten könnte. [X.]) Schon im Ansatz kann der Auffassung des [X.] nicht gefolgt werden, das [X.]ische [X.] sei mit dem dort geltenden Verfah-rensrecht derart eng verknüpft, daß Letzteres nicht durch das [X.] Verfah-rensrecht als maßgebliche lex fori ersetzt werden könne (vgl. [X.]/ [X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 223; [X.] [X.]O [X.]; [X.] [X.]O S. 144 m.w.N.; [X.] 1999, 215, 218; [X.]/[X.] [X.]O 2 Rdn. 44a, 130g, 130h zu Art. 17 [X.]BGB, 5.4 Rdn. 60). Nach [X.]ischem Recht ist nämlich nicht nur die Eheschließung ein zivil-rechtlicher Vertrag, der innerhalb gesetzlicher Grenzen dem Prinzip der [X.] unterliegt (vgl. [X.] in [X.]/Künkel [X.]O [X.]. 212 m.N.; [X.]/[X.] [X.]O 5.4 Rdn. 57; [X.] [X.]O S. 1092; [X.] in: [X.]ian Family - 15 - and Su[X.]ession Laws and their Application in [X.] [X.]O S. 69, 70; [X.] ebenda [X.], 68). Auch die Auflösung der Ehe durch Ausspruch des [X.] ist ein privatrechtlicher Akt (vgl. [X.] [X.]O S. 76; [X.] 1998, 334, 348), dessen Voraussetzungen die Ehegatten im [X.]en des Art. 1119 [X.]. ZGB selbst vertraglich regeln können (vgl. [X.] 1996, 322, 325). So können die Parteien etwa ehevertraglich vereinbaren, daß der Ehemann die Ehefrau unwiderruflich ermächtigt, sich nach gerichtlicher Genehmigung - auch der Wahl der Ehescheidungsart - scheiden zu lassen, unter anderem für den Fall, daß der Ehemann der Ehefrau für die Dauer von sechs Monaten den Lebens-unterhalt verweigert und die Zahlung nicht beigetrieben werden kann. Eine sol-che Vereinbarung, wie sie die Parteien hier in der Heiratsurkunde getroffen haben, entspricht dem vom Höchsten Justizrat bewilligten Muster eines [X.] (abgedruckt bei [X.]/[X.] [X.]O [X.] 3c). Soweit das [X.]ische Recht bei einem von der Ehefrau ausgehenden Scheidungsbegehren den Ausspruch der Scheidungsformel nicht als eo ipso statusändernde rechtsgeschäftliche Willenserklärung genügen läßt, sondern ein gerichtliches Verfahren vorschreibt (vgl. dazu einerseits [X.] 1998, 334, 342, andererseits [X.] 1998, 334, 348), sei es vor einem zivilen oder vor ei-nem religiösen Gericht, kommt eine dem [X.]n Gericht wesensfremde Tä-tigkeit ohnehin nicht in Betracht, da anstelle des im Heimatst[X.]t vorgesehenen Verfahrens allein die Regeln des [X.]n Eheprozesses als lex fori maßgeb-lich sind (vgl. [X.] [X.]O § 20 VII 3b). [X.]) Nach alledem wäre das Berufungsgericht nicht gehindert, anstelle des nach [X.]ischem Recht zuständigen Gerichts die Scheidung der Ehe aus-zusprechen oder auch den Antragsgegner zum Ausspruch der Scheidungsfor-mel zu verurteilen bzw. die gegen diese Verurteilung gerichtete Berufung des - 16 - Antragsgegners zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin nach [X.]ischem Recht gegen den Antragsgegner einen Anspruch darauf hat, daß dieser die Scheidungsformel ausspricht. Damit ist weder eine den [X.]n Gerichten völlig wesensfremde Tätigkeit verbunden, noch handelt es sich etwa um eine nach [X.]m Recht unzulässige Verurteilung zur Vornahme einer religiösen Handlung, da der Ausspruch der Scheidungsformel nach [X.]ischem Recht ei-ne unter religiösen Gesichtspunkten zwar grundsätzlich mißbilligte, aber als ultima ratio hingenommene und dem Zivilrecht zuzuordnende private rechtsge-staltende Willenserklärung (vgl. [X.] 1998, 334, 348) darstellt. [X.]) Auch sonstige Gesichtspunkte des [X.]n ordre public (vgl. Art. 6 [X.]BGB), die auch im Anwendungsbereich des deutsch-[X.]ischen [X.] zu prüfen sind (vgl. [X.]/[X.] [X.]O S. 267 m.N.), stehen dem nicht entgegen. Denn es kommt nicht darauf an, ob das [X.]ische und das [X.] Recht auf wi[X.]treitenden Prinzipien beruhen, sondern [X.] darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des [X.]ischen Rechts aus der Sicht des [X.]n Rechts zu mißbilligen ist (vgl. [X.] 39, 173, 177 zu Art. 30 [X.]BGB a.F.). Letzteres ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Ausspruch der Scheidungsformel nach [X.]ischem Recht nicht gegen den Wil-len der Ehefrau erfolgt (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 208), sondern der Ehemann im [X.]en ihres Scheidungsbegehrens auf ihren Antrag hin zur Abgabe dieser Erklärung verurteilt werden soll, weil sie der Auffassung ist, daß dies nach [X.]ischem Recht erforderlich sei, um das Klage-ziel der Auflösung der Ehe zu erreichen (vgl. [X.] NJW 1990, 620, 621). Abge-sehen davon dürfte der [X.] ordre public auch schon dann nicht verletzt sein, wenn die Ehe auch unter Anwendung [X.]n Rechts zu scheiden wä-re, was hier angesichts langjähriger Trennung nicht zweifelhaft sein kann. - 17 - e) Dies trägt dem anzuwendenden [X.]ischen Recht Rechnung, ohne das Ehescheidungsmonopol [X.]r Gerichte (Art. 17 Abs. 2 [X.]BGB, § 1564 Satz 1 BGB) zu tangieren. Gegen diese Vorschriften verstößt allein die hier erstinstanzlich mit der Verurteilung zum Ausspruch der Scheidungsformel verbundene Feststellung, damit (d.h. mit der Rechtskraft dieser Verurteilung) sei die Ehe aufgelöst. Auf diese Weise kann einer nach Art. 17 Abs. 2 [X.]BGB unbeachtlichen Inlands-privatscheidung, um die es sich in diesem Fall handeln würde (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 30, 31; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 194) auch dann keine Inlandsgeltung verschafft werden, wenn sie durch Richterspruch im Inland "angeordnet" wird (vgl. [X.], Internationa-les Scheidungsrecht Rdn. 41). Die Scheidung kann wegen des als lex fori maßgeblichen [X.]n Verfahrensrechts (vgl. Senatsbeschluß [X.] 82, 34, 47) auch in diesen Fällen nur durch Gestaltungsurteil und nicht durch [X.] erfolgen (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 187; [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 46; [X.]/[X.] von [X.]. Art. 17 [X.]BGB Rdn. 124a, 126; a.A. [X.] Internationales Privatrecht 7. Aufl. 2000 § 20 VII 3b). Das ergibt sich aus § 1564 BGB, der insoweit verfahrens-rechtlichen Charakter hat (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 44, 47; [X.] Internationales Scheidungsrecht Rdn. 66). Dem Scheidungsausspruch steht zwar nicht entgegen, daß im [X.]punkt der Verkündung dieser Entscheidung die nach [X.]ischem Recht erforderliche Scheidungsvoraussetzung, nämlich der - nicht empfangsbedürftige - Ausspruch der Scheidungsformel, noch nicht vorliegt, weil bei einer (vom Senat für [X.] 18 - lich gehaltenen) Verurteilung zum Ausspruch der Scheidungsformel dieser Ausspruch erst mit der Rechtskraft der Verurteilung hierzu als erfolgt gilt. Denn auch der Scheidungsausspruch wird erst mit dem Eintritt der [X.]. Die Verurteilung zum Ausspruch der Scheidungsformel kann aber nur im [X.]en der Prüfung der [X.] des anzuwendenden [X.]s berücksichtigt werden, nicht hingegen als auch in [X.] maßgeblicher konstitutiver Akt der Scheidung selbst, der lediglich der "Aner-kennung" durch [X.] bedürfe. f) Soweit Art. 1134 [X.]. ZGB für die Wirksamkeit den Ausspruch der Scheidungsformel in Gegenwart von zwei vertrauenswürdigen Personen männ-lichen Geschlechts verlangt, steht auch dies einer nach Auffassung des Senats hier grundsätzlich in Betracht kommenden Verurteilung des Ehemannes zum Ausspruch der Scheidungsformel durch ein [X.]s Gericht nicht entgegen. Zwar handelt es sich nach dem hier maßgeblichen Recht der Schia - im Ge-gensatz zu einigen anderen Rechtsordnungen des [X.] Rechtskreises - möglicherweise nicht lediglich um eine Formvorschrift, die nur der [X.] dienen soll und durch andere von der lex fori vorgesehene Formen, etwa das Sitzungsprotokoll, ersetzt werden kann, sondern um ein als materiell-rechtlich zu qualifizierendes Wirksamkeits-erfordernis (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 64). Das macht diese Form aber nicht etwa zum Bestandteil eines religiösen Rituals, sondern als materiell-rechtliches Wirksamkeitserfordernis nach [X.]ischem Recht allenfalls zu einer Voraussetzung der Anerkennungsfähigkeit der deut-schen Entscheidung im [X.]. Darauf Rücksicht zu nehmen kann nicht mehr, aber auch nicht weniger sein als ein nobile officium des [X.]n Gerichts im Interesse des internationalprivatrechtlichen Gleichlaufs und der Vermeidung hinkender Ehen. Denn ihre Beachtung ist nach dem als lex fori maßgeblichen - 19 - [X.]n Verfahrensrecht entbehrlich, mag auch dem [X.] Rechts-kreis der Grundsatz der Ortsform (locus regit actum) generell fremd sein (vgl. Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - [X.] - NJW 1982, 521 m.N.). Der Ausspruch der Scheidungsformel gilt nämlich nach [X.]m [X.] (§ 894 ZPO) mit der Rechtskraft des Urteils als erfolgt, und zwar in der für ihn erforderlichen Form (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 894 Rdn. 5). Diese Vorschrift ist anwendbar, da § 894 Abs. 2 ZPO die Fiktion des § 894 Abs. 1 ZPO nur für den Fall der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe für unanwend-bar erklärt, nicht aber bei einer Verurteilung zur Abgabe einer nach dem anzu-wendenden [X.] als privatrechtlich zu qualifizierenden Willenserklärung, die auf die Beendigung der Ehe gerichtet ist. Zudem ist die Scheidungsformel nach [X.]ischem Recht weder empfangsbedürftig noch eine nur höchstpersön-lich vom Ehemann abzugebende Erklärung; sie kann auch von einem Beauf-tragten ausgesprochen werden (Art. 1138 [X.]. ZGB; [X.] 1998, 334, 346). g) Nichts anderes würde im übrigen gelten, wenn das Berufungsgericht bei erneuter Verhandlung der Sache feststellen würde, daß Art. 1130 [X.]. ZGB in der von ihm zitierten Fassung schon im [X.]punkt seiner Entscheidung nicht mehr geltendes oder nach [X.]ischem intertemporalem Kollisionsrecht auf den vorliegenden Fall anzuwendendes Recht war, sei es wegen der (bei [X.] [X.]O S. 1091 [X.]. 52 in [X.]r Übersetzung wiedergegebenen) Neufassung der mit Gesetzeskraft versehenen [X.]erkung zu Art. 1130 [X.]. ZGB aus dem Jahre 2000, sei es, weil der Wächterrat ein 2002 verabschiedetes neues Scheidungsrecht, das er zunächst verworfen hat, inzwischen nach Modifikation gebilligt haben sollte. - 20 - Selbst wenn danach für den Scheidungsantrag der Ehefrau ein religiö-ses Gericht originär zuständig sein sollte (vgl. [X.] [X.]O [X.]. 52), würde dies entgegen der Auffassung des [X.] dessen internationaler (oder sachlicher, vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 219 Nr. 2) Zuständigkeit nicht entgegenstehen. Auch das Verfahren vor einem [X.]ischen religiösen Gericht ist verfahrensrechtlich zu qualifizieren, infolgedessen [X.] austauschbar und kann somit durch das [X.] Verfahrensrecht er-setzt werden (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 219 Nr. 4, 222; [X.]/[X.] 63. Aufl. Art. 17 [X.]BGB Rdn. 11; [X.] [X.]O [X.]). h) Jedenfalls ist zusammenfassend daran festzuhalten, daß auch Rechtssätze des religiösen (hier: [X.]) Rechts von den [X.]n Ge-richten anzuwenden sind, wenn die st[X.]tliche Rechtsordnung, auf die das [X.] der lex fori verweist (hier: die Rechtsordnung der Islamischen Re-publik [X.]) auf das religiöse Recht weiterverweist (vgl. [X.], Beschluß vom 12. Dezember 1979 [X.]O). Die Prüfung, ob die [X.] nach dem anzuwendenden religiösen Recht gegeben sind, ist schlichte Rechtsanwendung, die dem [X.]n Gericht nichts Wesensfremdes abver-langt (vgl. [X.]/[X.] von Mohrenfels [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 126a). 5. Die von der Antragsgegnerin hier im [X.]en ihres Scheidungsbegeh-rens verlangte Entscheidung, sei es in der Form eines Scheidungsausspruchs mit oder ohne gleichzeitige Verurteilung des Ehemannes zum Ausspruch der Scheidungsformel, kann nach alledem von einem [X.]n Gericht auch dann getroffen werden, wenn für eine entsprechende Entscheidung im [X.] ein reli-giöses Gericht zuständig wäre (vgl. [X.] [X.]O S. 102; [X.] in [X.] 21 - schrift für [X.] [[X.] 1996] S. 187, 193). Die internationale [X.] der [X.]n Gerichte für eine solche Entscheidung unter Hinweis auf Besonderheiten des anzuwendenden st[X.]tlichen oder religiösen Rechts abzulehnen kommt hingegen einer Rechtsverweigerung gleich, die im Hinblick auf den [X.]n ordre public (hier: die verfassungsrechtlich garantierte - negative - Eheschließungsfreiheit der die Scheidung [X.]) bedenklich wäre (vgl. [X.], Internationales Familienrecht S. 144; [X.] [X.]O [X.]; [X.] [X.]O S. 194), wenn die Ehe der Parteien auch im [X.] nicht geschieden werden kann. Denn das Berufungsgericht hat nicht [X.], ob die Antragstellerin bei persönlichem Erscheinen vor einem [X.]ischen Gericht ein Ausreiseverbot zu befürchten hätte, so daß dies revisionsrechtlich zu unterstellen ist. Soweit das Berufungsgericht sie auf die Möglichkeit ver-weist, dort ohne eigene Anwesenheit ein Scheidungsverfahren mit Hilfe eines [X.]ischen Rechtsanwalts einzuleiten, dürfte dies daran scheitern, daß sie we-gen ihrer Mittellosigkeit auch das vorliegende Verfahren nur aufgrund der [X.] hat durchführen können. Der vorstehende Gesichtspunkt der Rechtsverweigerung gilt erst recht im Hinblick auf die besonderen Beziehungen zwischen der [X.] [X.] und der Islamischen Republik [X.]. Es würde Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 2 des deutsch-[X.]ischen [X.], die internationale Zuständigkeit der [X.]n Gerichte gerade wegen des nach Art. 8 Abs. 3 dieses Abkommens anzuwendenden [X.]ischen Rechts zu verneinen und die in [X.] wohnenden [X.]ischen Parteien darauf zu verweisen, die Gerichte ihres Heimatst[X.]tes anzurufen. Denn Art. 8 Abs. 2 des Abkommens soll gerade sicherstellen, daß [X.]er und [X.], die im jeweils anderen St[X.]t wohnen, uneingeschränkten Zugang zu den dortigen Gerichten zu den gleichen Bedingungen wie Inländer haben und der Notwendigkeit [X.] - hoben werden, Verfahren in familiengerichtlichen Angelegenheiten im Heimat-st[X.]t durchführen zu müssen (vgl. [X.]/[X.], Das gesamte Familienrecht, 5.4 Rdn. 12). 6. Selbst wenn zu befürchten wäre, daß infolge Nichtanerkennung der [X.]n Entscheidung im [X.] eine sogenannte hinkende Ehe entsteht, die grundsätzlich vermieden werden sollte, ist diese Gefahr gegenüber dem Rechtsschutzinteresse der auf Scheidung antragenden Partei abzuwägen, die ihren Lebensmittelpunkt in [X.] hat (vgl. [X.] FamRZ 1963, 635, 637 unter [X.]). Die durch die angefochtene Entscheidung von der Proble-matik unterrichtete Antragstellerin hat durch die Einlegung der Revision zu er-kennen gegeben, daß sie die Scheidung durch das [X.] Gericht gegebe-nenfalls auch um den Preis einer im [X.] als fortbestehend geltenden Ehe be-gehrt. Zudem kann die Scheidung im Falle der Nichtanerkennung der deut-schen Entscheidung im [X.] immer noch nachgeholt werden, wenn den [X.] oder einer von ihnen an der Beseitigung des hinkenden [X.] gelegen ist (vgl. [X.] [X.]O [X.]), wobei es möglicherweise genügen könnte, einen nach § 894 ZPO fingierten Ausspruch der Scheidungsformel, hilfsweise eine vom Antragsgegner oder kraft dessen Vollmacht von der [X.] selbst erneut in der nach [X.]ischem Recht vorgeschriebenen Form ausgesprochene Scheidungsformel, im [X.] oder vor der Konsularabtei-lung der Botschaft der Islamischen Republik [X.] in [X.] registrieren zu [X.] (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Art. 17 [X.]BGB Rdn. 29, 48). 7. Die Abweisung des Scheidungsantrags erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn zum Vorliegen der materiellen [X.] nach [X.]ischem Recht hat das Berufungsgericht keine [X.] 23 - stellungen getroffen, so daß sie revisionsrechtlich zu Gunsten der Antragstelle-rin zu unterstellen sind. Entgegen der in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht des An-tragsgegners ist dem Scheidungsantrag der Antragstellerin der Erfolg auch nicht schon deshalb zu versagen, weil sie es versäumt habe, auf die [X.] einer Güteverhandlung und nach deren Scheitern auf die Feststellung der Unmöglichkeit des Zusammenlebens anzutragen, was nach dem [X.]ischen Gesetz zur Änderung der [X.] vom 26. November 1992 (vgl. [X.] 1994, 326) Voraussetzung der Ehescheidung sei. Eines solchen ausdrücklichen Antrags bedarf es nach dem hier als lex fori anzuwendenden [X.]n Verfahrensrecht nicht. Nach [X.]ischem Recht ist er bei einem Scheidungsbegehren der Ehefrau lediglich Voraussetzung [X.], daß der anschließende (außergerichtliche) Ausspruch der Scheidungsfor-mel durch den Ehemann oder die hierzu bevollmächtigte Ehefrau st[X.]tlicher-seits anerkannt und registriert wird (vgl. [X.] [X.]O S. 79 oben). Dessen bedarf es für die Scheidung durch Gestaltungsurteil nicht. Abgesehen davon kann in dem Antrag, die Ehe nach dem hier anzuwendenden [X.]ischen [X.] zu scheiden, ein solcher Antrag, das Scheitern der Ehe festzustellen, als still-schweigend enthalten angesehen werden. Eine Güteverhandlung hat das deut-sche Gericht nach §§ 608, 278 Abs. 2 ZPO ohnehin grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen (vgl. [X.]/[X.] [X.]O § 278 Rdn. 10). 8. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung dürfte es sich empfehlen, die bislang unterlassene Prüfung nachzuholen, ob der Ehemann auf Antrag der Ehefrau tatsächlich nur unter den Voraussetzungen des Art. 1130 [X.]. ZGB in - 24 - Verbindung mit der dazu inzwischen mit Gesetzeskraft versehenen [X.]erkung zum Ausspruch der Scheidungsformel gezwungen werden kann (was gegebe-nenfalls die auch im [X.] umstrittene Auslegung der Voraussetzung "‚osr va ara" erfordert, die der Senat nach derzeitiger Erkenntnis - abweichend von der mißverständlichen Übersetzung des Art. 1130 [X.]. ZGB bei [X.]/[X.] ([X.]O) - eher als "Härte und Widrigkeit", letztere im Sinne einer nicht vorwerfbaren Erschwernis der Erfüllung religiöser bzw. zivilrechtlicher - hier: ehelicher - Pflichten verstehen würde, mithin als eine Ausprägung des Rechtsgedankens der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe (vgl. auch [X.] 1998, 334, 344); dabei sind die beiden genannten Tatbestandsvoraus-setzungen ungeachtet dessen, daß sie im Originaltext mit der Konjunktion "und" [va] verbunden sind, möglicherweise nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen (vgl. [X.] 1996, 401, 407; [X.] [X.]O S. 77 f.: "[X.] devient diffici-le à supporter). Nach Art. 1129 [X.]. ZGB dürfte der Ehemann nämlich unter anderem auch dann zum Ausspruch der Scheidungsformel verpflichtet werden können, wenn er die Kosten für den Unterhalt der Ehefrau nicht sicherstellen kann. Auch darauf hat die Antragstellerin sich berufen, indem sie mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der ausdrücklich auf Art. 1129 [X.]. ZGB gestützten [X.] des Antragsgegners zum Ausspruch der Scheidungsformel verteidigt. Es kann dahinstehen, ob aus dem Gesichtspunkt des [X.]n ordre public grundsätzliche Bedenken dagegen bestehen, auch das (etwa durch [X.] verursachte) unverschuldete Unvermögen eines Ehepartners zur Unterhaltsleistung gegen seinen Willen als Scheidungsgrund genügen zu [X.] 25 - sen. Solche Bedenken dürften jedenfalls gegenstandslos sein, wenn die Ehe im konkreten Fall auch bei Anwendung [X.]n Rechts (hier: nach [X.] mehr als achtjähriger Trennungszeit) ohne weiteres zu scheiden wäre. c) Ferner dürfte sich empfehlen, der Frage nachzugehen, ob das [X.]i-sche Recht - wie einige andere [X.] Rechtsordnungen - neben der Be-endigung der Ehe durch Ausspruch der Scheidungsformel durch den Ehemann auch den Ausspruch der Scheidungsformel durch die Ehefrau selbst (als [X.] ihres Ehemannes, tafwîd-i [X.]) zuläßt (bejahend [X.] 1996, 401, 405; [X.] 1998, 334, 345 unter Hinweis auf eine bestätigende Fatwa des Ayatollah [X.] vom 7.12.1399 [30. Dezember 1979] m.N.). Trifft dies zu, wird die ehevertragliche Vereinbarung der Parteien in der Heiratsurkunde, die eine Scheidung u.a. für den Fall vorsieht, daß der Antragsgegner den Unterhalt der Antragstellerin nicht sicherstellt, der Auslegung bedürfen, nämlich hinsicht-lich der Frage, ob die Einräumung dieses Rechts auf Scheidung zugunsten der Ehefrau auch die Vollmacht zum Ausspruch des [X.] durch die Ehefrau [X.] (vgl. [X.] 1998, 334, 344; [X.] [X.]O S. 78 unter 4.). Einer vorherigen gerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts bedarf es insoweit [X.] nicht (vgl. [X.], 182 f.). Erweist sich dies als zutreffend, wird die Antragstellerin im Interesse sachgerechter Antragstellung darauf hinzuweisen sein. Denn dann stellt sich die vom Familiengericht für erforderlich gehaltene Umdeutung ihres [X.] in den Antrag, den Antragsgegner zum Ausspruch der Schei-dungsformel zu verurteilen, gegebenenfalls als entbehrlich dar, weil die [X.] bei Vorliegen der ehevertraglich vereinbarten Voraussetzungen die Scheidungsformel [X.] des Antragsgegners in dessen Namen selbst aussprechen kann. Es - 26 - steht dem Berufungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen frei, ihr hierzu im Interesse der Anerkennungsfähigkeit der [X.]n Entscheidung im [X.] in-nerhalb des weiteren Verfahrens unter Beachtung der nach [X.]ischem Recht gebotenen Form, d.h. in Anwesenheit zweier vertrauenswürdiger männlicher Zeugen muslimischen Glaubens (vgl. [X.] 1998, 334, 346 f.), Gelegenheit zu geben. d) Besteht diese Möglichkeit nicht, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob es die Ehe nach [X.]ischem Recht auch ohne den Ausspruch der Scheidungsformel durch eine der Parteien und ohne Beachtung der hierfür er-forderlichen Form durch richterliches Gestaltungsurteil zu scheiden hat, so wie dies offenbar auch Art. 1130 Satz 2, 1132 [X.]. ZGB für die Entscheidung des [X.]s vorsehen (vgl. [X.] 1998, 334, 343, 348). I[X.] (Sorgerecht) Zutreffend hat das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung, welchem Elternteil die elterliche Sorge ganz oder teilwei-se zusteht oder zu übertragen ist, bejaht und ausgeführt, daß auch diese Frage gemäß Ziffer I des [X.]s zu Art. 8 Abs. 3 des deutsch-[X.]ischen [X.] nach [X.]ischem Recht zu entscheiden sei (vgl. Senatsbeschluß [X.] 120, 29, 30 f.). Dieses Abkommen geht Art. 2 des H[X.]-ger Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961 ([X.]), demzufolge [X.]s Recht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder anwend-bar wäre, vor (vgl. [X.] [X.]O.; [X.] 1996, 401, 404). Soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Übertragung des [X.] im [X.]en des Scheidungsverbundes mangels Ehescheidung zurück-- 27 - gewiesen hat, ist die angefochtene Entscheidung aber ebenfalls aufzuheben. Denn abgesehen davon, daß die ihr zugrundeliegende, den Scheidungsantrag der Antragstellerin abweisende Entscheidung des [X.] keinen Bestand hat, hätte das Berufungsgericht das als lex fori maßgebliche [X.] Verfahrensrecht beachten müssen. Nach [X.]m Zivilprozeßrecht hätte es sich nämlich bei Abweisung des Scheidungsantrages einer Entscheidung über eine damit verbundene [X.] enthalten müssen (vgl. [X.] in [X.] § 623 ZPO Rdn. 9; [X.]/[X.] [X.]O § 623 Rdn. 1), statt den Antrag durch Sachentscheidung abzuweisen. In der Sache weist der Senat für das weitere Verfahren auf seine Aus-führungen in [X.] 120, 29, 37 f. hin. II[X.] ([X.]) Auch hinsichtlich des Antrags auf Auszahlung der Morgengabe hat das Berufungsgericht seine internationale Zuständigkeit inzidenter - zu Recht - be-jaht und die Berufung der Antragstellerin gegen die Abweisung dieses Antra-ges mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der [X.] als unzulässig abgewiesen wird. Insoweit hat es dahinstehen lassen, ob der geltend gemachte Anspruch unterhaltsrechtlich oder güterrechtlich zu qualifizieren sei. Denn wenn er dem Güterrecht zuzurechnen sei, könne er nach der ausdrücklichen Regelung des § 610 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mit dem Scheidungsverfahren verbun-den werden; sei er hingegen dem Unterhaltsrecht zugehörig, könne er gemäß § 623 Abs. 1 ZPO nur für die [X.] ab Rechtskraft der Scheidung als [X.] geltend gemacht werden. Hier sei der Anspruch aufgrund der ehevertraglichen - 28 - Regelung der Parteien in der Heiratsurkunde aber nicht erst für den Fall der Scheidung, sondern als auch schon während bestehender Ehe durchsetzbar ausbedungen worden. Diese Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht, wenn es diesen Antrag als im Scheidungsverbund unzu-lässig ansieht, das Verfahren insoweit, wie die Revision zutreffend rügt, gemäß § 145 ZPO hätte abtrennen müssen, um darüber als selbständige Familiensa-che gesondert zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1997 - [X.] ZR 277/95 - FamRZ 1997, 811, 812; [X.]/[X.] [X.]O § 145 Rdn. 3, [X.]/[X.] [X.]O § 610 Rdn. 4). Die erneute Verhandlung wird dem Berufungsgericht Gelegenheit ge-ben, den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von "7 Millionen [X.] gleich 7.000 DM" klarstellen zu lassen oder hilfsweise auszulegen, ob sie damit [X.] von 3.579,04 • (= 7.000 DM), Zahlung von 7 Millionen [X.] zum im [X.]szeitpunkt maßgeblichen Wechselkurs (September 2004: ca. 727 •) oder aber von 7 Millionen [X.] als echter Geldsortenschuld verlangt (vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. §§ 244, 245 Rdn. 88-90). Gegebenenfalls wird es - im [X.]en des § 308 ZPO - auch zu prüfen haben, ob der Betrag der 1987 mit 7 Millionen [X.] vereinbarten Morgengabe nach [X.]ischem Recht entsprechend der [X.]ischen Inflationsrate anzupassen ist (vgl. gesetzliche [X.]erkung 1 zu Art. 1082 [X.]. ZGB, wiedergegeben bei - 29 - [X.] StAZ 2003, 198, 200 [X.]. 21; [X.] FamRZ 2002, 1088, 1094; [X.]/[X.], [X.] in [X.] [X.]O, [X.] mit Umrechnungsfaktoren 1936 bis 2002). [X.] Sprick [X.] Wagenitz Bundesrichter Dose ist urlaubsbedingt

verhindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

XII ZR 225/01

06.10.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. XII ZR 225/01 (REWIS RS 2004, 1327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1327

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