Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZR 107/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 193

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 9. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.]. 14, 15, 18; BGB § 313 a) Der Anspruch auf eine nach [X.] Recht vereinbarte Morgengabe [X.] - als allgemeine Wirkung der Ehe - dem von Art. 14 EGBGB berufe-nen Sachrecht. b) Zu den nach [X.] Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als Morgengabe in [X.] Währung vereinbarten Betrag an die [X.] Geldwertentwicklung anzupassen. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2009 - [X.]/08 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiense-nats des [X.] vom 29. Mai 2008 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] - Familiengericht - vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des [X.]n Rechts an die [X.] Geldwertentwicklung angepassten Morgengabe. 1 Die Parteien - damals [X.] Staatsangehörige - schlossen 1992 in [X.] die Ehe. Dabei verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung einer "Mor-gengabe". Diese sollte bestehen aus "[X.], ein Spiegel, ein Paar [X.] - 3 - träger und [X.]. 15.000.000" ([X.] Rial; nach dem Kursstand vom 29. März 2006 umgerechnet: 1.428,23 •), die "restlos zu Lasten des Ehemannes gehen" sollten "und bei Forderung seitens der Ehefrau ihr auszuzahlen" seien. Die [X.] trägt die Unterschrift mehrerer Zeugen, darunter auch eine Unter-schrift mit dem Namen des [X.] der Klägerin. 3 1993 verließen die Parteien den [X.] und erwarben später die [X.] Staatsangehörigkeit. Die Ehe wurde 2006 auf Antrag beider Parteien in [X.] nach [X.] Recht rechtskräftig geschieden. Die Klägerin beruft sich auf die Anwendbarkeit [X.]n Rechts und verlangt vom Beklagten als Morgengabe die vereinbarte, aber nach Maßgabe des [X.]n Rechts an die dortige Geldwertentwicklung angepasste Geldleis-tung in Höhe von (15.000.000 [X.]. x 274,5 : 27,9 =) 147.580.500 [X.]. (entspricht nach den Berechnungen der Klägerin: [X.] •). Die Ehe sei wirksam [X.] worden. Ihr Vater sei bei der Eheschließung persönlich anwesend gewesen und habe die Heiratsurkunde selbst unterschrieben. 4 Der Beklagte hält [X.]s Recht für anwendbar. Bei Anwendung irani-schen Rechts müsse zudem das [X.] Scheidungsrecht einbezogen wer-den. Danach sei die Ehefrau bei einer von ihr initiierten Scheidung zur Zahlung einer Abfindung in Höhe der Morgengabe oder - nach Verhandlung - auch eines höheren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Da die Klägerin die Eheschei-dung beantragt habe, rechne er vorsorglich mit diesem Abfindungsanspruch auf. Im Übrigen sei die Ehe nicht wirksam geschlossen, da der Vater der Kläge-rin bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen sei; statt seiner habe ein Onkel der Klägerin die Heiratsurkunde mit dem Namen des [X.] unterschrie-ben. 5 - 4 - Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von lediglich 1.428,23 • (Nominalbetrag der Morgengabe, umgerechnet) verurteilt und die Klage im Üb-rigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] der Klage in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision. 6 Entscheidungsgründe: Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. 7 I. Nach Auffassung des [X.]s ist das Klagebegehren nach [X.] Recht zu beurteilen. Die Morgengabe sei [X.] zu qualifizie-ren. Deshalb sei gemäß Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das im Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten maß-gebend. Das danach berufene [X.] Recht sehe vor, den als Morgengabe in [X.] Währung vereinbarten Geldbetrag nach Maßgabe einer von der Zentralbank des [X.] festgelegten Indexierung (Kennzahl der Inflationsrate im Jahr vor Scheidungsausspruch [hier 274,5] geteilt durch Kennzahl bei [X.] [hier 27,9]) an die [X.] Geldwertentwicklung anzupassen (ge-setzliche Anmerkung zu Art. 1082 [X.]s ZGB; mit Wirkung auch für zuvor geschlossene Ehen in Geltung seit 1998; abgedruckt bei [X.]/[X.]/ [X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, [X.] - Stand 1. Okto-ber 2002 - S. 123 sowie bei [X.] 2003, 198, 200 f. und [X.]. 21; vgl. auch dies. [X.], 1093 f.). Die Wirksamkeit der von den Parteien ge-8 - 5 - schlossenen Ehe stehe auch dann außer Zweifel, wenn der Vater bei der [X.] nicht persönlich anwesend gewesen sei. II. 9 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 10 1. Das [X.] geht zu Unrecht davon aus, dass die Vereinba-rung über die Morgengabe nach [X.] Recht zu beurteilen und die Mor-gengabe deshalb auch nach Maßgabe dieses Rechts an die [X.] Geld-wertentwicklung anzupassen sei. Nach welchem Recht Vereinbarungen, in [X.] sich ein Ehegatte zur Zahlung einer sog. Morgengabe verpflichtet, zu beur-teilen sind, bestimmt sich vorrangig danach, wie solche Vereinbarungen nach [X.] Internationalen Privatrecht zu qualifizieren sind. a) Die Frage nach der [X.] konnte der [X.] bislang dahinstehen lassen (vgl. [X.]surteile vom 14. Oktober 1998 - [X.] ZR 66/97 - FamRZ 1999, 217 und vom 28. Januar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 463, 464; vgl. auch [X.]surteil vom 6. Oktober 2004 - [X.] ZR 225/01 - [X.], 1952, 1958). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwor-tet. 11 Allgemein wird darauf verwiesen, dass sich das tief im [X.] Recht verwurzelte [X.] der Morgengabe (auch "[X.]" oder "[X.]") in allen [X.] Rechtsordnungen ähnele, dabei aber - nach Tradition und aktueller Funktion - unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirkliche. [X.] wird etwa das überkommene Verständnis der Morgengabe als einer Gegenleistung für die körperliche Hingabe der Frau oder als Äquivalent für den 12 - 6 - [X.] in der Ehe geschuldeten Gehorsam. In Rechtsordnungen, welche die Verstoßungsscheidung kennen, soll die Morgengabe (auch) den Zweck ver-folgen, den Ehemann von einer missbräuchlichen Ausübung seines [X.] abzuhalten. Eine heute wohl vorrangige Funktion der Morgengabe wird im Aufbau von Vermögen für die Ehefrau gesehen, die bei Scheidung oder Tod des Mannes vielfach schutzlos dastehe. Insoweit wird auf den im klassisch-[X.] Recht seit alters her geltenden Güterstand der Gütertrennung und eine dort nur eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verwiesen (vgl. zum Ganzen etwa [X.] 2007, 527, 538 ff.; [X.] 2003, 198, 199 und 201; dies. [X.], 1088, 1093 f.). Hieraus werden, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, für die [X.] unterschiedliche Schlüsse gezogen (Überblick über den [X.] bei [X.]/ [X.] BGB [2003] Art. 14 EGBGB Rdn. 273 ff.; [X.]/[X.] Ehe-recht 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 6; [X.]/[X.] 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9; [X.] FS [X.] 2004, 389; [X.] aaO S. 546 ff.). Zum Teil wird die Morgengabe jedenfalls dann, wenn sie nicht schon bei der Eheschließung bezahlt wird, den allgemeinen Wirkungen der Ehe zugeordnet und dem Art. 14 EGBGB unterstellt ([X.], 1380, 1381; [X.]/ [X.] aaO Rdn. 273; [X.]/[X.] aaO; [X.] Internationales Familienrecht aaO; [X.]. FS [X.] aaO; [X.]. [X.], 1958, 1959. Ebenso [X.]/[X.] BGB 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9, der allerdings Art. 18 Abs. 4 EGBGB anwenden will, wenn die Morgengabe im Zusammen-hang mit der Scheidung geltend gemacht wird; ebenso [X.] FamRZ 2001, 1613). Andere Stimmen befürworten eine [X.]e Qualifikation (Art. 15 EGBGB; vgl. etwa [X.] FamRZ 1980, 606; [X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 15 EGBGB; Soergel/[X.] BGB 12. Aufl. Art. 14 EGBGB 13 - 7 - Rdn. 48 und Art. 15 EGBGB Rdn. 35; [X.]/[X.]/[X.]. Art. 14 EGBGB Rdn. 20; [X.] aaO S. 553 ff.; vgl. auch [X.] 1983, 73). Nach wieder anderer Ansicht sind Vereinbarungen über die Morgengabe unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (Art. 18 EGBGB; vgl. etwa OLG Celle FamRZ 1998, 374, 375; KG FamRZ 1988, 296; für Anwendung des Art. 18 Abs. 4 EGBGB bei Geltendmachung der Morgengabe im Zusammen-hang mit der Scheidung vgl. bereits oben [X.] aaO und Pa-landt/[X.] aaO). Mitunter wird auch eine schuldrechtliche Qualifikation in den Kreis möglicher Lösungen einbezogen (Art. 28 EGBGB; so etwa [X.] OLGR 1993, 328 = NJW-RR 1994, 200; KG FamRZ 1980, 470). Nach einer weiteren Auffassung soll für die Qualifikation der Morgengabe der Kontext maßgebend sein, in dem die Ehefrau den Anspruch auf die Morgengabe gel-tend mache, mit der Folge, dass bei bestehender Ehe das [X.], bei Geltendmachung im Zuge einer Scheidung das [X.] und bei Forderung der Morgengabe nach dem Tod des Ehemannes das [X.] (vgl. etwa [X.] [X.] 1983, 64 und die ausf. Nachw. bei [X.] aaO S. 548 [X.]. 120). b) Der [X.] schließt sich der erstgenannten Auffassung an, nach [X.]r der Anspruch auf die Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu qualifizieren und deshalb dem Art. 14 EGBGB zu unterstellen ist. Dabei geht der [X.] davon aus, dass die Morgengabe - je nach Fallgestaltung - aus der Sicht des [X.]n Rechts Berührungspunkte mit dem ehelichen bzw. nach-ehelichen Unterhaltsrecht, dem Ehegüterrecht, dem Scheidungs- und dem Erbrecht aufweisen kann, dass sie sich aber weder generell noch für den vor-liegenden Fall schwerpunktmäßig einem dieser Institute zuordnen lässt. 14 aa) Gegen eine ausschließlich unterhaltsrechtliche Qualifikation spricht bereits, dass die Morgengabe weder eine Bedürftigkeit der Ehefrau verlangt 15 - 8 - noch auf eine bestimmte Bedürfnislage der Ehefrau abgestimmt ist. Während des Bestehens der Ehe trifft den Ehemann eine umfassende Unterhaltspflicht, die nicht nur die Aufbringung der Haushaltskosten, sondern in sozialadäquatem Rahmen auch die persönlichen Bedürfnisse der Ehefrau einbezieht und von der Morgengabe unabhängig ist ([X.] aaO S. 551). Im Scheidungsfall dient die Morgengabe zwar auch der Versorgung der Ehefrau - mithin einer Funktion, die im [X.]n Recht vom nachehelichen Unterhalt erfüllt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass die - wenn auch eng begrenzte - Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt neben die Verpflichtung zur Zahlung der Morgengabe tritt; materiell-rechtlich wird also zwischen dem laufenden Unterhalt und der Grundlage der eigenen Vermögensbildung der Frau unterschieden (wie hier etwa [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. Art. 14 EGBGB Rdn. 273; [X.]/[X.]/[X.] BGB 2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 64; [X.]/[X.] aaO Rdn. 6; [X.] aaO S. 551; [X.] Internationales Familienrecht 2. Aufl. [X.]). [X.]) Gegen eine [X.]e Qualifikation spricht, dass die Verpflich-tung zur Zahlung einer Morgengabe für sich genommen keinen Güterstand [X.]. Zwar kann die Morgengabe mögliche Nachteile, welche die vom irani-schen Recht vorgegebene Gütertrennung (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO S. 50) für die Ehefrau im Scheidungsfall mit sich bringt, im Einzelfall in be-grenztem Rahmen kompensieren. Sie zielt - etwa bei der Vereinbarung einer mehr symbolischen Gabe (Beispiel nach [X.]/[X.] aaO Rdn. 6: [X.] und Goldmünze) - aber nicht notwendig auf eine solche (begrenzte) vermö-gensmäßige Sicherung der Ehefrau. Zudem wird die Morgengabe generell auf der Grundlage der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschließung [X.] und ist von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des [X.] unabhängig; sie kann also nicht - wie der Zugewinnausgleich - als pau-schalierte Teilhabe der Ehefrau an der vom Ehemann in der Ehe erzielten [X.] - 9 - mögenssteigerung verstanden werden (wie hier: [X.]/[X.] aaO Rdn. 274; [X.]/[X.] aaO Rdn. 6; [X.] Internationales Familien-recht 2. Aufl. [X.]). 17 cc) Eine schuldvertragliche Qualifikation lässt unberücksichtigt, dass die Morgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer vertraglichen Grundlage beruht. Sie verkennt zudem, dass diese Grundlage nicht schuld-rechtlichen, sondern eherechtlichen Charakter hat, und zwar auch dann, wenn die Morgengabe erst in einer auf den eigentlichen [X.] Abrede vereinbart wurde. Eheverträge werden indes nicht den [X.]. 27 bis 36 EGBGB unterstellt; für die Vereinbarung einer Morgengabe kann nichts anderes gelten (wie hier: [X.]/[X.] aaO Rdn. 276). [X.]) Auch eine Anknüpfung, die danach differenziert, zu welchem Zeit-punkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird, und deshalb etwa einen im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemachten Anspruch dem [X.], eine nach dem Tod des Ehemannes verfolgte Forderung auf die Morgengabe dagegen dem [X.] unterwirft, vermag nicht zu überzeu-gen. Denn sie berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit der Eheschließung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter dadurch nicht wandelt. Dies gilt auch für seine international-privatrechtliche Qualifikation (instruktiv [X.] aaO S. 549). 18 ee) Islamisch geprägte Rechtsordnungen, die - wie auch die des [X.] - das Versprechen einer Morgengabe nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschließung normieren, verstehen den Anspruch auf die Morgengabe als eine Ehewirkung. Daraus lässt sich freilich noch kein zwingender Schluss auf die Einordnung der Morgengabe in das Begriffssystem des [X.]n Internati-onalen Privatrechts ziehen und die Annahme begründen, die Morgengabe müs-19 - 10 - se notwendig unter Art. 14 EGBGB subsumiert werden. Dies gilt schon deshalb nicht, weil im islamisch-rechtlichen Schrifttum der Begriff der Ehewirkungen synonym für alle - vermögensrechtlichen wie nichtvermögensrechtlichen - Rechte und Pflichten gebraucht wird ([X.] aaO S. 546). Richtig ist auch, dass der Begriff der allgemeinen Wirkungen der Ehe in Art. 14 EGBGB im [X.] solche Sachbereiche erfasst, welche die persönlichen [X.] der Ehegatten zueinander sowie ihr Verhältnis zu [X.] betreffen (vgl. etwa [X.] Internationales Privatrecht 2004 S. 341). Dies folgt jedoch [X.] aus dem Begriff der "allgemeinen Ehewirkungen" als vielmehr aus der Systematik des EGBGB, welche die Eheschließung, das Ehegüterrecht sowie das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht speziellen Statuten unterstellt und damit dem unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 14 EGBGB nur einen Restbereich, im wesentlichen eben die personalen Rechtsbeziehungen, be-lässt. Von diesem systematischen Ausgangspunkt her lassen sich unter den allgemeinen Wirkungen der Ehe alle Wirkungen der Ehe verstehen, für die [X.] andere speziellere Verweisungsnorm bereitgestellt wird ([X.]/[X.] 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 5). Art. 14 EGBGB wird damit zugleich zu einer Art Auffangtatbestand. In diesem Auffangtatbestand ist auch für den [X.], weil von den spezielleren Familienstatuten nicht - auch nicht schwerpunktmäßig - erfasst, Raum. Einer "dehnenden" Anwendung des Ehewirkungsbegriffs ([X.] aaO S. 553) bedarf es dazu nicht. Mit diesem kollisionsrechtlichen Verständnis der Morgengabe wird eine Lösung erreicht, die im praktischen Ergebnis auch von jenen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur befürwortet wird, die den Anspruch auf die Mor-gengabe, wenn er - wie auch hier - im Zusammenhang mit der Scheidung gel-tend gemacht wird, unterhaltsrechtlich qualifizieren und über die Verweisung des Art. 18 Abs. 4 EGBGB dem [X.] und damit letztlich dem bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebenden [X.] 20 - 11 - (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB), hier also [X.] Recht, unterstellen wollen. 21 Deutliche Unterschiede ergeben sich dagegen zu der Auffassung, [X.] die Morgengabe als ein [X.] einzuordnendes [X.] ver-steht und dieses dem Art. 15 EGBGB - mithin dem bei Eheschließung gelten-den [X.] - zuordnet. Der [X.] verkennt nicht den Vorteil, der mit dem unwandelbaren Ehegüterrechtsstatut für die Rechtssicherheit verbunden ist und den Ehegatten eine für die Dauer ihrer Ehe gleichbleibende, von allen Veränderungen ihrer Lebensumstände unabhängige kollisionsrechtliche Be-handlung ihrer ehe[X.]en Verhältnisse verbürgt. Diesem Vorzug ist indes der Gewinn gegenüberzustellen, den eine die gewandelten Lebensum-stände berücksichtigende Anknüpfung namentlich dort mit sich bringt, wo - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten den bisherigen Lebens- und Kulturraum auf-grund eines gemeinsamen Entschlusses verlassen haben, eine neue [X.] Staatsangehörigkeit erwerben und in ein grundlegend anderes soziales und rechtliches Umfeld eingebunden werden. Dies gilt beson[X.] in Ansehung von [X.]en, die - wie die Morgengabe - von einer starken kulturell-religiösen Tradition geprägt sind und die sich in ein dieser Tradition weitgehend fremdes Ehe-, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht wie das [X.] Fami-lienrecht kaum ohne innere Brüche einfügen lassen. Die Unterstellung der Mor-gengabe unter das wandelbare [X.] und damit - im Ergebnis - unter das [X.] Sach- (Familien-)recht vermeidet solche Friktionen besser als das vom [X.] bewirkte starre Festhalten an einem Sachrecht, das aufgrund gewandelter Anknüpfung für andere, mit der Morgengabe in Zu-sammenhang stehende familienrechtliche Regelungen, wie hier: Scheidung und nachehelicher Unterhalt, keine Geltung beanspruchen kann. - 12 - Der vorliegende Fall verdeutlicht diesen Vorzug. Der Anspruch auf die Morgengabe wird mit der Subsumtion unter die allgemeinen Ehewirkungen - an[X.] als bei einer [X.]en Anknüpfung - einem wandelbaren Statut unterworfen. Die Anknüpfung an das wandelbare [X.] sichert den Gleichlauf der international-rechtlichen Behandlung der Morgengabe mit der ebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen Anknüpfung von Scheidung und nachehelichem Unterhalt: Scheidung, nachehelicher Unterhalt und Versprechen der Morgengabe unterstehen damit demselben Sachrecht. Der Ehemann kann deshalb dem Verlangen der Ehefrau nicht, wie hier geschehen, den Einwand entgegensetzen, bei einer nach [X.] Recht durchzuführenden Scheidung hätte die Ehefrau ihm für sein Einverständnis mit der Scheidung ein Entgelt leis-ten müssen, das nach [X.] Recht in einem Verzicht auf die Morgengabe oder in der Zuwendung eines anderen, mit der Morgengabe aber wertmäßig korrelierenden Vermögensgegenstandes liegen könne; dieses Vorteils dürfe er nicht durch eine unterschiedliche Anknüpfung des Scheidungsrechts und der damit - nach dem anwendbaren [X.]n Recht - verwobenen Morgengabe verlustig gehen. Einer solchen Argumentation ist von vornherein der Boden ent-zogen, wenn Morgengabe und Scheidungsrecht demselben - hier [X.]n - Sachrecht unterstellt werden (vgl. auch [X.] FamRZ 2005, 1878, 1883 f.). Entsprechendes gilt für die Frage, ob für das Versprechen der Morgengabe - etwa im Hinblick auf den sich nach [X.] Recht beurteilenden nacheheli-chen Unterhalt - nach [X.] Recht die Geschäftsgrundlage (in Analogie zu dem aus dem [X.]n Recht bekannten Institut) entfallen ist. Morgengabe und nachehelicher Unterhalt unterliegen demselben - [X.]n - Sachrecht. Die Frage eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für das Versprechen der Morgengabe bestimmt sich deshalb allein nach [X.] Recht (vgl. hierzu [X.] FamRZ 2005, 1878, insbes. 1884). Einer - naturgemäß weitgehend fiktiven - Nachempfindung [X.]r Rechtsgrundsätze in einem [X.] - 13 - chen Regelungsgefüge, das auf einen ganz anderen kulturellen und [X.] Kontext zugeschnitten ist, bleiben die [X.]n Gerichte damit weitgehend enthoben. 23 2. Da die Parteien [X.] Staatsangehörige sind, ist die Morgengabe - nach dem von Art. 14 Abs. 1 EGBGB berufenen [X.]n Sachrecht - als eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes anzusehen. Sie verpflichtet den Ehemann, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen. Eine Anpassung dieses Betrages an die [X.] Geldwertentwicklung, wie sie das [X.] Recht vorsieht, ist zwar auch nach [X.] Recht - im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarung oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - grundsätzlich möglich. Die Vorausset-zungen des [X.]n Rechts für eine solche Anpassung liegen hier jedoch nicht vor. Eine Vertragsauslegung, die eine Anpassung des als Morgengabe ge-schuldeten Betrages an die [X.] Geldwertentwicklung begründen könnte, kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut der Abrede gibt für eine solche Anpas-sung - als von den Parteien gewollt - nichts her. Auch eine stillschweigende ver-tragliche Inbezugnahme der Parteien auf die [X.] Anpassungsregelung scheidet aus, da diese Regelung erst 1998, also rund sechs Jahre nach der Eheschließung, [X.]s Recht geworden ist. 24 Fehlt es - wie hier - an einer vertraglich vereinbarten Regelung über die Anpassung eines in einer fremden Währung als geschuldet vereinbarten [X.], so kann dieser Betrag zwar gleichwohl - nach den Grundsätzen des [X.] (§ 313 BGB) - an die Wertentwicklung der auslän-dischen Währung anzupassen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Wert der ausländischen Währung spürbar verfällt, dass diese Entwicklung bei der 25 - 14 - Vereinbarung nicht vorhersehbar war und dass dem Gläubiger ein Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Diese Vor-aussetzungen liegen - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - hier indes ebenfalls nicht vor. Zum einen ist nicht festgestellt und weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses die [X.] Währung stabil und die weitere Währungsentwicklung deshalb nicht vorhersehbar war; die damaligen Inflationsraten sprechen im Gegenteil für eine auch schon bei Vertragsschluss ungewisse Währungsentwicklung. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich aufgrund des Statuten-wechsels, der mit dem Erwerb der [X.]n Staatsangehörigkeit durch beide Parteien einhergegangen ist, nach [X.] Scheidungsfolgenrecht be-stimmt. Das [X.] Scheidungsfolgenrecht stellt die geschiedene Ehefrau deutlich besser als das [X.] Recht. Diese vom [X.]n Sachrecht be-wirkte Besserstellung der geschiedenen Ehefrau kann es rechtfertigen, ihr - umgekehrt - Nachteile zuzumuten, die sich für sie im Einzelfall daraus ergeben können, dass das [X.] Sachrecht nunmehr auch für eine zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarung einer Morgengabe maßgebend ist. So liegen die Dinge hier: Mit dem Wechsel des [X.]s geht die Klägerin zwar die Vorteile einer "automatischen" Anpassung des als Mor-gengabe vereinbarten Betrages an die [X.] Geldwertentwicklung nach Maßgabe des [X.]n Index verlustig. Dem steht indes als Vorteil der - ebenfalls durch den [X.] bewirkte - Schutz gegenüber, den das [X.] Scheidungsfolgenrecht der Klägerin als geschiedener Ehefrau ge-währt. Im Hinblick auf diesen Schutz ist es für die Klägerin nicht schlechthin unzumutbar, sich an dem als Morgengabe vereinbarten Betrag festhalten zu lassen. Auf die Frage, ob die Klägerin aus der Anwendbarkeit des [X.]n Scheidungsfolgenrechts konkrete Vorteile zieht, ob sie also insbesondere 26 - 15 - nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich beanspruchen kann, kommt es nicht an. Denn jedenfalls kann vom Beklagten nicht ohne weiteres erwartet werden, er hätte sich bei Vertragsschluss - in (hypothetischer) Kennt-nis der künftigen Entwicklung und damit auch der späteren Geltung des deut-schen Scheidungsfolgenrechts für seine Ehe - redlicherweise auf eine Rege-lung einlassen müssen, die der Ehefrau - neben möglichen mit dem Statuten-wechsel einhergehenden Vorteilen - zusätzlich eine automatische Anpassung der Morgengabe an die [X.] Währungsentwicklung verbürgt. 3. Damit bewendet es bei dem der Klägerin vom Amtsgericht bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag. Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf die Morgengabe - im Hinblick auf die behauptete Abwesenheit ihres [X.] bei der Eheschließung und einen damit möglicherweise einhergehenden Wirksamkeitsmangel der Ehe - überhaupt ent-standen ist, kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und in-wieweit ([X.]) ein solcher Anspruch im Wege der Auslegung des Morgengabeversprechens um ein Entgelt zu mindern ist, das die Klägerin dem Beklagten bei einer nach [X.] Recht erfolgten Scheidung schulden [X.] (vgl. dazu [X.] [X.], 459; ablehnend etwa [X.] FamRZ 2005, 1878, 1883) 27 III. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der [X.] vermag in der Sache abschließend zu entscheiden. Das Berufungsurteil war 28 - 16 - aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Hahne [X.] [X.] Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 891 F 21/06 - [X.], Entscheidung vom 29.05.2008 - 10 UF 83/06 -

Meta

XII ZR 107/08

09.12.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2009, Az. XII ZR 107/08 (REWIS RS 2009, 193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 193

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