Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2015, Az. StB 27/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17002

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 27/14
vom
19. Januar 2015
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.

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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 19. Januar 2015 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.] beschlossen:
Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt S.

gegen den Beschluss des [X.] vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 21. November 2014 hat der Vorsitzende des 5. Straf-senats des [X.] den Antrag von Rechtsanwalt S.

abgelehnt, dessen Bestellung als Pflichtverteidiger des Angeklagten
Dr. M.

zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt S.

mit seiner Beschwerde, die er vor allem mit gesundheitlichen Beeinträch-tigungen begründet.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 [X.] ist die Beschwerde gegen [X.] und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4
Satz 2 Halb-satz
2 [X.] ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Die Ablehnung der 1
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Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger unterfällt diesem Katalog ebenso wenig wie die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Verteidi-gers (vgl. [X.], Beschluss vom 5. September 2013 -
StB 13/13 zu § 304 Abs.
5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Aus-nahmevorschriften (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl.,
§ 304 Rn.
12 mwN) scheidet im vorliegenden Fall sowohl mit Blick auf die verfassungsmäßi-gen als auch auf die einfachgesetzlichen Maßgaben, auf die sich der [X.] beruft, aus. Sie ist entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht zur Wahrung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, der [X.] nach Art. 19 Abs. 4 GG oder des Rechtsstaatsprinzips geboten. Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Antragsschrift vom 18.
Dezember 2014
Bezug. An der Verfassungsmäßigkeit des Regelungsge-halts des § 304 Abs. 4 [X.] im Sinne des Verständnisses, das die Norm in der bisherigen Rechtsprechung gefunden hat, besteht kein Zweifel. Eine Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 GG ist
deshalb nicht [X.].
[X.]

Meta

StB 27/14

19.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2015, Az. StB 27/14 (REWIS RS 2015, 17002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17002

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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