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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 27/14
vom
19. Januar 2015
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 19. Januar 2015 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.] beschlossen:
Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt S.
gegen den Beschluss des [X.] vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 21. November 2014 hat der Vorsitzende des 5. Straf-senats des [X.] den Antrag von Rechtsanwalt S.
abgelehnt, dessen Bestellung als Pflichtverteidiger des Angeklagten
Dr. M.
zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt S.
mit seiner Beschwerde, die er vor allem mit gesundheitlichen Beeinträch-tigungen begründet.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 [X.] ist die Beschwerde gegen [X.] und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4
Satz 2 Halb-satz
2 [X.] ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Die Ablehnung der 1
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Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger unterfällt diesem Katalog ebenso wenig wie die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Verteidi-gers (vgl. [X.], Beschluss vom 5. September 2013 -
StB 13/13 zu § 304 Abs.
5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Aus-nahmevorschriften (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl.,
§ 304 Rn.
12 mwN) scheidet im vorliegenden Fall sowohl mit Blick auf die verfassungsmäßi-gen als auch auf die einfachgesetzlichen Maßgaben, auf die sich der [X.] beruft, aus. Sie ist entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht zur Wahrung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, der [X.] nach Art. 19 Abs. 4 GG oder des Rechtsstaatsprinzips geboten. Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Antragsschrift vom 18.
Dezember 2014
Bezug. An der Verfassungsmäßigkeit des Regelungsge-halts des § 304 Abs. 4 [X.] im Sinne des Verständnisses, das die Norm in der bisherigen Rechtsprechung gefunden hat, besteht kein Zweifel. Eine Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 GG ist
deshalb nicht [X.].
[X.]
Meta
19.01.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2015, Az. StB 27/14 (REWIS RS 2015, 17002)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17002
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Erstinstanzliches Strafverfahren vor dem OLG: Beschwerde gegen die Ablehnung der Entpflichtung eines Pflichtverteidigers
Strafverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines neuerlichen Antrags auf Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers
Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts
Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers trotz umfangreichen Aktenbestands bei überschaubarem Verfahrensstoff
Keine Referenz gefunden.
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