Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2015, Az. StB 27/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16998

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Gegenstand

Erstinstanzliches Strafverfahren vor dem OLG: Beschwerde gegen die Ablehnung der Entpflichtung eines Pflichtverteidigers


Tenor

Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt [X.]gegen den Beschluss des [X.] vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 21. November 2014 hat der Vorsitzende des 5. Strafsenats des [X.] den Antrag von Rechtsanwalt [X.]abgelehnt, dessen Bestellung als Pflichtverteidiger des Angeklagten Dr. M.           zurückzunehmen. Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt [X.]mit seiner Beschwerde, die er vor allem mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründet.

2

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

3

Gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, 2 [X.] ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Die Ablehnung der Rücknahme einer Bestellung als Pflichtverteidiger unterfällt diesem Katalog ebenso wenig wie die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Verteidigers (vgl. [X.], Beschluss vom 5. September 2013 - StB 13/13 zu § 304 Abs. 5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahmevorschriften (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57. Aufl., § 304 Rn. 12 mwN) scheidet im vorliegenden Fall sowohl mit Blick auf die verfassungsmäßigen als auch auf die einfachgesetzlichen Maßgaben, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, aus. Sie ist entgegen seiner Auffassung insbesondere nicht zur Wahrung seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG oder des Rechtsstaatsprinzips geboten. Ergänzend nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] zur Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Antragsschrift vom 18. Dezember 2014 Bezug. An der Verfassungsmäßigkeit des [X.] des § 304 Abs. 4 [X.] im Sinne des Verständnisses, das die Norm in der bisherigen Rechtsprechung gefunden hat, besteht kein Zweifel. Eine Vorlage an das [X.] gemäß Art. 100 GG ist deshalb nicht veranlasst.

[X.]

Meta

StB 27/14

19.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

§ 143 StPO, § 304 Abs 4 S 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2015, Az. StB 27/14 (REWIS RS 2015, 16998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16998

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