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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
I. [X.] hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist bereits mit Beschluss der Einzelrichterin vom 2. Februar 2024 auf 50.000 € festgesetzt worden.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim [X.] nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. August 2021 - [X.], NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 [X.]).
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]).
Schmaltz
Meta
04.03.2024
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 2. Februar 2024, Az: I ZB 29/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.03.2024, Az. I ZB 29/23 (REWIS RS 2024, 1516)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1516
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Gegenstandswert bei Streitwertangabe für eidesstattliche Versicherung
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