Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 2/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 58

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[X.][X.] vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 20. November 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit [X.] des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]GmbH & Co KG in [X.]bestellt. Mit [X.] vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: [X.]) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter [X.] - [X.] zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des [X.]s wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der [X.] die Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Zur Begründung wurde ausge-führt, der Insolvenzverwalter habe die notwendigen Unterlagen zur Geltendma-chung der Schadensersatzansprüche nur unvollständig überlassen. Die [X.] Angaben des Insolvenzverwalters seien unvollständig und teilweise wider-sprüchlich gewesen. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Weder zu diesem noch zu dem hierauf anberaumten Termin am 13. Juni 2008 erschien der [X.]. Am 24. Juli 2008 bestimmte das Amtsgericht erneut Termin zur Anhö-rung des Insolvenzverwalters auf den 6. August 2008 und drohte dem Verwalter für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 • an. Auch zu diesem Termin erschien der Insolvenzverwalter nicht. 2 Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. August 2008 ge-gen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 • festgesetzt. Das [X.] hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 20. November 2008 (veröffentlicht in [X.], 1021) teilweise stattgegeben und das Zwangsgeld auf einen Betrag in Höhe von 5.000 • her-abgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Be-gehren auf Aufhebung des Zwangsgeldes weiter. 3 - 4 - I[X.] Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätz-lich angesehene Frage, ob ein Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter zum Erscheinen in einen Anhörungstermin und zur mündlichen Erteilung von Aus-künften - auch durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld - anhal-ten kann, ist nicht klärungsbedürftig. Im Schrifttum wird übereinstimmend die Ansicht vertreten, die Art und Weise der Ausübung des Aufsichtsrechts durch das Insolvenzgericht liege in dessen pflichtgemäßem Ermessen (FK-[X.]/Kind, 5. Aufl. § 58 Rn. 9; [X.]/[X.], [X.] § 58 Rn. 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 58 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 58 Rn. 13; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 58 Rn. 6; [X.], [X.] 12. Aufl. § 58 Rn. 5; Voigt-Salus/[X.] in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-venzverwaltung, 8. Aufl. § 21 Rn. 49). Ebenso hatte schon die [X.] Rechtsprechung zu § 83 KO entschieden ([X.], 291, 296; [X.], [X.]. v. 12. Juli 1965 - [X.], [X.], 1158, 1159). Im Rahmen der Ausübung des Aufsichtsrechts kann das Gericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich er-scheinenden Formen verlangen (FK-[X.]/Kind, aaO; [X.] in Kübler/ [X.], aaO Rn. 14). Dies schließt ein, dass im Einzelfall auch die An-ordnung eines mündlichen Anhörungstermins, insbesondere bei anlassbezoge-nen Prüfungen, wie vorliegend gegeben, in Betracht zu ziehen ist. [X.] gilt für die Verhängung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines derar-5 - 5 - tigen Termins. Hierzu im Gegensatz stehende Stimmen in der Literatur hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. 2. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen das Fernbleiben des Insolvenzverwalters im Anhörungstermin vom 6. August 2008 für nicht gerechtfertigt erachtet und die Verhängung eines Zwangsgeldes in [X.] von 5.000 • als angemessene Maßnahme zur Durchführung des weiterhin für erforderlich gehaltenen Anhörungstermins angesehen. Diese Beurteilung erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungs-frei. 6 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 [X.] Gehrlein

Fischer [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2008 - 74 IN 11/01 - [X.], Entscheidung vom 20.11.2008 - 10 T 106/08 -

Meta

IX ZB 2/09

17.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. IX ZB 2/09 (REWIS RS 2009, 58)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 58

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