Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2014, Az. IX ZR 81/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2436

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR
81/14
vom

6. Oktober
2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],
Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
6. Oktober
2014
beschlossen:

Der Antrag des [X.]n auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.

Der
Kläger hat
den
beklagten
Rechtsanwalt auf
Auszahlung vereinnahm-ter Fremdgelder
in Anspruch genommen. Der [X.] hat mit Gebührenforde-rungen
aufgerechnet und
Widerklage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus verschiedenen Angelegenheiten erhoben.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen
und der Widerklage teilweise stattgegeben.
Auf die dagegen eingelegte Berufung des
Klägers
hat das Ober-landesgericht den [X.]n verurteilt, an den Kläger 11.576,96

der Widerklage hat es in Höhe von 3.765,05

Fristgerecht hat
der
[X.] durch seine beim [X.] zugelassenen
Prozessbe-vollmächtigten
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Be-rufungsurteil
erhoben. Auf deren Antrag wurde
die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst bis zum 18.
August 2014
verlängert. Auf weiteren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwer-1
2
-

3

-
de mit Verfügung vom 23.
Juli 2014
bis zum 18.
September
2014
verlängert.
Mit am 18.
September 2014 eingegangenem Schriftsatz vom 17.
September 2014
haben
die beim [X.] zugelassenen
Prozessbevollmächtigten
an-gezeigt, dass sie den
[X.]n
nicht mehr vertreten.

Am 18.
September
2014
hat
der
[X.]
einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts gestellt, weil er
einen anderen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt, der zu seiner
Vertretung bereit gewesen wäre, nicht habe
finden können. Seine
vormaligen, beim [X.] zugelassenen
Prozessbevollmächtigten
hätten das Mandat
am Vortag grundlos
niedergelegt.
Danach habe er bei 37
beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten vergeblich angefragt, ob sie zu einer Übernahme des Mandats
und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der am 18.
September 2014 ablau-fenden Frist bereit seien.

II.

1. Dem Antrag des
[X.]n
auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach §
78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeord-net werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht [X.] und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die [X.] -
wie hier
-
zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren
Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der [X.] sub-stantiiert darzulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
April 1995 -
III
ZB 4/95, 3
4
-

4

-
NJW-RR 1995, 1016;
vom 18.
Dezember 2013 -
III
ZR 122/13, [X.], 425
Rn. 9;
vom 12.
März 2014 -
V
ZR 253/13, [X.], 677 Rn.
1).

Hieran fehlt es. Warum die Rechtsanwälte

, die zunächst die Vertretung des
[X.]n
übernommen und die Nichtzulassungs-beschwerde eingelegt haben, das Mandat niedergelegt haben, erläutert
der
Be-klagte
nicht. Die
schlichte
Begründung seines Antrags, der bisherige [X.] habe das Mandat grundlos niedergelegt, lässt nicht erken-nen, ob die
Bevollmächtigten
das Mandat ohne jede Erklärung niedergelegt ha-ben
oder ob sie
einen Grund angegeben haben, den der [X.] für unzutref-fend hält
und deshalb nicht nennt.
Der Antrag des [X.]n enthält lediglich eine Wertung, die nicht mit Tatsachen unterlegt ist.
Ein Schreiben, mit dem die
bisherigen
Bevollmächtigten
das Mandat beendet haben, hat der [X.] nicht vorgelegt.
Ob die bisherigen
Bevollmächtigten
das Mandat niedergelegt haben, weil der [X.] einen geforderten Vorschuss nicht gezahlt hat, was die Be-stellung eines Notanwalts nicht rechtfertigen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Juli 2010 -
IX
ZB 45/10, [X.], 1662 Rn.
1 mwN), ob die Mandatsnie-derlegung im Hinblick auf Unstimmigkeiten über die abzufassende Nichtzulas-sungsbeschwerdebegründung erfolgt ist, was
ebenfalls eine Notanwaltsbestel-lung ausschließen würde (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2013, aaO
Rn.
12),
oder aus welchen Gründen sonst die Niederlegung erfolgt ist, kann dem Antrag nicht entnommen werden.
Damit hat der [X.] seiner Obliegen-heit, dem Gericht mit Substanz darzulegen, dass es nicht aus von ihm zu ver-tretenden Gründen zur Mandatsniederlegung gekommen ist, nicht einmal an-satzweise genügt.

2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b Abs.
1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird 5
6
-

5

-
die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer [X.], die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen [X.], die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat ([X.],
Beschluss vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323 Rn.
4 mwN; vom 24.
Juni 2014 -
VI
ZR 226/13, [X.], 978 Rn.
5 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene [X.] die für die Bestellung eines Notanwalts nach §
78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, inner-halb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. [X.],
Beschluss vom 19.
Januar 2011, aaO Rn.
4 mwN;
vom 18.
Dezember 2013 aaO
Rn.
9; vom 12.
Juni 2012 -
VIII
ZB 80/11, juris Rn.
9;
Beschluss vom 24.
Juni 2014, aaO).

7
-

6

-
Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der [X.] als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.

[X.]
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
9 [X.]/08 -

O[X.], Entscheidung vom 08.04.2014 -
I-24 [X.]/13 -

Meta

IX ZR 81/14

06.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2014, Az. IX ZR 81/14 (REWIS RS 2014, 2436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2436

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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