Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZR 211/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 904

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 211/14
vom

27. November 2014

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
November 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.],
[X.] und Reiter

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts wird ab-gelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein ehemaliger Rechtsanwalt, nimmt den Beklagten aus Amtshaftung auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg gehabt. Der Kläger hat durch seinen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf Antrag bis zum 3.
November 2014 verlängert. Mit Schreiben vom 17.
Oktober 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] das Mandat niedergelegt. Der Kläger hat daraufhin am 22. Oktober 2014 beantragt, seinen früheren Prozessbevollmäch-tigten als Notanwalt zu bestellen. Hierauf hat dieser mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt, "da zu meinem Bedauern mit dem Kläger trotz großer [X.] meinerseits keine gemeinsame Basis für eine konstruktive und

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vertrauensvolle Zusammenarbeit zu
erzielen war. Der Kläger sah sich nicht in der Lage, meinen Empfehlungen zu folgen, sondern verlangte in zahlreichen Telefonanrufen, Emails und [X.], von ihm (teils wörtlich) [X.] Argumente vorzutragen, die nach meiner Einschätzung im vorliegenden [X.] weder sachgerecht noch [X.] sind. Er hat seine Forderungen zuletzt mit der Ankündigung verbunden, [X.] anderenfalls in die Haftung zu nehmen".
Der Kläger hat zuletzt beantragt, ihm Rechtsanwalt Dr.
M.

als Notanwalt beizuordnen. Dieser hatte zuvor die Übernahme des Mandats aus Zeitgründen abgelehnt.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder [X.] erscheint.
Hat eine [X.] zunächst einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18.
Dezember 2013 -
III
ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; [X.], Beschlüsse
vom 12. März 2014 -
V [X.], juris Rn.
1
und vom 24. Juni 2014 -
VI [X.], [X.], 1150 Rn. 2). [X.] der Mandatsniederlegung waren hier die Meinungsverschiedenheiten zwi-schen dem Kläger und seinem (vormaligen) Prozessbevollmächtigten über die
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Eine [X.] hat aber keinen An-

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spruch auf Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden, mit den Vorstellungen ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht in Einklang ste-henden Rechtsmittelbegründung. Dies würde dem Sinn und Zweck der [X.] beim [X.] zuwider laufen und stünde im [X.] zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. nur [X.], [X.] vom 20. Juni 2006 -
VI [X.], [X.], 132
Rn. 3; vom [X.] 2012 -
VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 12. März 2014 aaO Rn. 2; Senat aaO
Rn. 12).

Im Übrigen setzt
die Beiordnung eines Notanwalts voraus, dass eine [X.] alle
ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertre-tung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem [X.] muss eine [X.] deshalb -
innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 24. August 2011 -
V ZA 14/11, [X.], 699 Rn. 3; vom 12. Juni 2012 -
VIII [X.], juris Rn. 9
und vom 18. Dezember 2012 aaO Rn. 3) -
substantiiert darlegen
und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 16.
Februar 2004 -
IV
ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom
25.
Januar 2007 -
IX
ZB 186/06, [X.], 635;
vom 28.
Juni 2010 -
IX
ZA 26/10, [X.], 649 Rn. 1 und vom 19.
Januar 2011 -
IX
ZA 2/11, [X.], 323
Rn. 2). Zu dieser Voraussetzung verhält sich der Kläger
nicht
näher. Aus den [X.] Unterlagen ergibt sich lediglich, dass sich der Kläger nach der Man-

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5

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datsniederlegung seines (vormaligen) Prozessbevollmächtigten noch an einen weiteren Rechtsanwalt gewandt hat.

[X.]
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2013 -
14 O 617/12 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 19.05.2014 -
4 [X.] -

Meta

III ZR 211/14

27.11.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2014, Az. III ZR 211/14 (REWIS RS 2014, 904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 904

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Beiordnung eines Notanwalts: Darlegungslast bei Mandatsniederlegung durch zunächst vertretungsbereiten Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in …


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III ZR 211/14

V ZR 253/13

VI ZR 226/13

VIII ZR 239/12

V ZA 14/11

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