Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2011, Az. BLw 6/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 2356

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 6/11
vom

17. Oktober 2011

in der Landwirtschaftssache

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 17. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Krüger und die [X.] Dr.
[X.] und Dr.
Czub -
gemäß §
20 Abs.
1 Nr.
4 [X.] ohne Zuziehung ehrenamtlicher [X.] -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] in [X.] vom 24. März 2011
wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der
Beteiligten zu 2
auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
8.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 macht als Erbin gegen die Beteiligte zu 2 einen [X.] auf eine bare Zuzahlung (§
28 Abs.
2 [X.]) in Höhe von 8.911,24

zzgl. Zinsen geltend. Das Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht
-
hat dem Antrag in Höhe von 4.029,81

t -
Senat für Land-wirtschaftssachen
-
hat -
nach Aufhebung seiner dem Antrag in vollem Umfang stattgebenden Entscheidung durch den Beschluss des Senats vom 23.
November 2007 (veröffentlicht in [X.] 2008, 75 ff.)
-
den Antrag nach Beweisaufnahme insgesamt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter.
1
-
3
-
II.
Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht [X.]. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§
24 Abs.
1 [X.] aF) und ein Fall von §
24 Abs.
2 Nr.
2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur un-ter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach §
24 Abs.
2 Nr.
1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 -
V
BLw 18/83, [X.], 149, 151). Der Rechtsbeschwerdeführer muss in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entschei-dung auf dieser Abweichung beruht (Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 1954 -
V
BLw 45/54, [X.], 5, 9
f. und vom 1. Dezember 1983 -
V
BLw 18/83, [X.], 149, 151).
2. Daran fehlt es.
a) Die von der Rechtsbeschwerde genannten Rechtssätze in der Ent-scheidung des Senats vom 9. Juni 1993
-
BLw 44/92, [X.], 1644, 1645 und in dem angefochtenen Beschluss betreffen verschiedene Gegenstände.
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5
-
4
-
aa) Die Rechtsbeschwerde entnimmt dem
zitierten Beschluss des Se-nats zwar zutreffend einen abstrakten Rechtssatz
zur Vortragslast der Beteilig-ten in den Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In diesen Verfahren darf der [X.] davon ausgehen, dass ein Beteiligter die ihm vorteilhaften [X.] von sich aus vorträgt. Er darf daher erwarten, dass ein auf Zahlung eines Abfindungsanspruchs nach §
44 [X.] in Anspruch genommenes landwirt-schaftliches Unternehmen (LPG oder Nachfolgeunternehmen), wenn die maß-gebliche Bilanz das zur Befriedigung des geltend gemachten Abfindungsan-spruchs erforderliche Eigenkapital nicht ausweist, das auch vorbringt.
Der von der Rechtsbeschwerde genannte, angeblich davon abweichende Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung betrifft jedoch nicht die [X.], sondern die Feststellungslast. Der zitierte Rechtssatz entscheidet die Rechtsfrage, zu wessen Lasten es geht, wenn die für die Berechnung des [X.]s maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen (hier infolge einer Vernichtung von Unterlagen nach Ablauf der in §
257 Abs. 4 HGB bestimmten [X.]) nicht mehr ermittelt werden können. Vortrags-
und Feststellungs-last sind jedoch voneinander zu unterscheiden (vgl. nur [X.], FamFG, 17. Auflage, §
27 Rn.
3
ff. [zur [X.]] und §
29 Rn.
39 ff. [zur Fest-stellungslast]).
b) Im Übrigen fehlt es bereits an einem Vortrag voneinander
abweichen-der Rechtssätze zu derselben Rechtsfrage. Der von der Rechtsbeschwerde erwähnte Satz aus dem angefochtenen Beschluss, zur Feststellung eines [X.]s auf bare Zuzahlung bedürfe es einer Gesamtpersonifizierung, betrifft die tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs nach §
28 Abs.
2 [X.]. Der in den zitierten Entscheidungen des [X.] (u.a. [X.], Urteil vom 20. Januar 1961 -
I
ZR 79/59, NJW 1961, 826, 828) auf-gestellte Rechtssatz dazu, wann eine Pflicht des Beklagten
zu einem substanti-6
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ierten Bestreiten der von dem Kläger vorgetragenen, den Anspruch [X.] Tatsachen besteht, betrifft demgegenüber eine Verfahrensvorschrift des Zivilprozessrechts (§ 138 Abs. 1 ZPO). Eine Divergenz liegt nicht vor, weil beide Rechtssätze in derselben Entscheidung nebeneinander stehen können.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass der angefochtene Beschluss dennoch der Rechtsprechung des [X.] zu §
138 Abs.
1 ZPO widerspreche, weil das Beschwerdegericht den Umstand, dass die Beteiligte zu 2 die Höhe des Eigenkapitals der [X.] und die Werte der Beteiligungen der Mitglieder nicht dargelegt habe, nicht zu deren Lasten berücksichtigt habe, stellt dies nur einen Hinweis auf einen möglichen Rechtsfehler im Einzelfall dar, auf den eine Abweichungsrechtsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden kann
(std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 -
V
BLw 1/77, [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 -
BLw
24/03, [X.] 2004, 192, 193).
9
-
6
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].
Krüger
[X.]
Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2006 -
Lw 70/01 -

OLG [X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
Lw [X.] -

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Meta

BLw 6/11

17.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2011, Az. BLw 6/11 (REWIS RS 2011, 2356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2356

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