Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2012, Az. BLw 3/12

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2012, 1043

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 3/12
vom

23. November 2012

in der Landwirtschaftssache

-

2

-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 23.
November
2012 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. [X.] und
die Richter Dr.
Lemke und Dr.
Czub
-
gemäß §
20 Abs.
1 Nr.
4
[X.] ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter
-
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
Zivilsenats

[X.]

des Oberlandesgerichts [X.] vom 16.
Juli 2012 wird auf Kosten des Beteiligten zu
1, der den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 25.488

Gründe:

I.
Der Beteiligte zu
1 beantragt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses über die in dem Eingang dieses Beschlusses genannte Besitzung, deren Eigentümer sein am 19.
Dezember 2007 verstorbener Vater war und die er

zusammen mit anderen Flächen

gepachtet hat. Die übrigen Beteiligten sind seine Geschwis-ter. Das Amtsgericht

Landwirtschaftsgericht

hat den Antrag zurückgewiesen. 1
-

3

-
Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu
1 seinen Antrag weiter.
II.
Nach Art.
111 Abs.
1 Satz
1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1.
September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§
24
ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht [X.]. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§
24 Abs.
1 [X.] aF) und ein Fall von §
24 Abs.
2 Nr.
2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur un-ter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach §
24 Abs.
2 Nr.
1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1.
Dezember 1983

V
BLw 18/83, BGHZ
89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1.
Juni 1977

V
BLw 1/77, [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19.
Februar 2004

[X.], [X.] 2004, 192, 193).
2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
a) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu
1 ist das Beschwerdegericht nicht von dem Beschluss des [X.] vom 2
3
4
5
-

4

-
22.
Dezember 2011 (10
W
27/11, RdL
2012, 99) abgewichen. Es stützt seine Entscheidung darauf, dass bereits vor dem Tod des [X.] die [X.] endgültig aufgelöst war und nicht mehr vorhanden ist, es sich somit im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr um einen schützenswerten Hof gehandelt habe. Demgegenüber liegt der Entscheidung des [X.] der Fall zugrunde, dass ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb vor-handen war. Davon ausgehend hat das Gericht den in der Rechtsbeschwer-debegründung
angeführten Rechtssatz aufgestellt, dass ein Wegfall der Hofei-genschaft außerhalb des Grundbuchs dann nicht in Betracht kommt, wenn ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb

unabhängig von dem konkreten Umfang und der konkreten Größe und selbst im bescheidenen Umfang
vorhanden ist. Es hat zudem darauf hingewiesen, dass der von ihm entschiedene Sachverhalt nicht mit der
nach Ansicht des [X.] hier gegebenen
Fallge-staltung verwechselt werden darf, dass eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr vorliegt und deshalb ein Wegfall der [X.] außerhalb des Grundbuchs in Betracht kommt (RdL
2012, 99, 100). Dieser Verwechselung ist der Beteiligte zu
1 jedoch erle-gen.
b) Das Beschwerdegericht ist auch nicht von dem Beschluss des [X.] vom 7.
Juni 2011 (10
W
123/10, juris) abgewichen. Auch dieses Gericht hat seine Ansicht, dass sich ein Hof nach dem Sondererbrecht der Höfeordnung vererbt, auf den Fall beschränkt, dass beim
Erbfall ein aktiver Betrieb bestand (Rn.
59, juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Beschwerdegericht für den von ihm entschiedenen Fall jedoch verneint.
3. Ob die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerfrei oder [X.] ist, ist für
die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang.
6
7
-

5

-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
44, 45 [X.]. Die Festsetzung des [X.] folgt aus §
107 Abs.
2 Satz
1 Halbs.
2, §
19 Abs.
4
KostO.

[X.]

Lemke

Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2012 -
3 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2012 -
7 W 35/12 (L) -

8

Meta

BLw 3/12

23.11.2012

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2012, Az. BLw 3/12 (REWIS RS 2012, 1043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1043

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