Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2011, Az. BLw 6/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 2348

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Gegenstand

Landwirtschaftsverfahren: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei fehlender Divergenz


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] in [X.] vom 24. März 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 8.911,24 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 1 macht als Erbin gegen die Beteiligte zu 2 einen Anspruch auf eine bare Zuzahlung (§ 28 Abs. 2 [X.]) in Höhe von 8.911,24 € [X.] Zinsen geltend. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat dem Antrag in Höhe von 4.029,81 € stattgegeben. Das [X.] - Senat für Landwirtschaftssachen - hat - nach Aufhebung seiner dem Antrag in vollem Umfang stattgebenden Entscheidung durch den Beschluss des Senats vom 23. November 2007 (veröffentlicht in [X.] 2008, 75 ff.) - den Antrag nach Beweisaufnahme insgesamt zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag weiter.

II.

2

Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.

3

1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151). Der Rechtsbeschwerdeführer muss in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Senat, Beschlüsse vom 5. Oktober 1954 - [X.], [X.], 5, 9 f. und vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151).

4

2. Daran fehlt es.

5

a) Die von der Rechtsbeschwerde genannten Rechtssätze in der Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1993 - [X.], [X.], 1644, 1645 und in dem angefochtenen Beschluss betreffen verschiedene Gegenstände.

6

aa) Die Rechtsbeschwerde entnimmt dem zitierten Beschluss des Senats zwar zutreffend einen abstrakten Rechtssatz zur Vortragslast der Beteiligten in den Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In diesen Verfahren darf der [X.] davon ausgehen, dass ein Beteiligter die ihm vorteilhaften Umstände von sich aus vorträgt. Er darf daher erwarten, dass ein auf Zahlung eines Abfindungsanspruchs nach § 44 [X.] in Anspruch genommenes landwirtschaftliches Unternehmen (LPG oder Nachfolgeunternehmen), wenn die maßgebliche Bilanz das zur Befriedigung des geltend gemachten Abfindungsanspruchs erforderliche Eigenkapital nicht ausweist, das auch vorbringt.

7

Der von der Rechtsbeschwerde genannte, angeblich davon abweichende Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung betrifft jedoch nicht die Vortrags-, sondern die [X.]. Der zitierte Rechtssatz entscheidet die Rechtsfrage, zu wessen Lasten es geht, wenn die für die Berechnung des Anspruchs maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen (hier infolge einer Vernichtung von Unterlagen nach Ablauf der in § 257 Abs. 4 HGB bestimmten Aufbewahrungsfristen) nicht mehr ermittelt werden können. Vortrags- und [X.] sind jedoch voneinander zu unterscheiden (vgl. nur [X.], FamFG, 17. Auflage, § 27 Rn. 3 ff. [zur [X.]] und § 29 Rn. 39 ff. [zur [X.]]).

8

b) Im Übrigen fehlt es bereits an einem Vortrag voneinander abweichender Rechtssätze zu derselben Rechtsfrage. Der von der Rechtsbeschwerde erwähnte Satz aus dem angefochtenen Beschluss, zur Feststellung eines Anspruchs auf bare Zuzahlung bedürfe es einer Gesamtpersonifizierung, betrifft die tatsächlichen Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs nach § 28 Abs. 2 [X.]. Der in den zitierten Entscheidungen des [X.] (u.a. [X.], Urteil vom 20. Januar 1961 - [X.], NJW 1961, 826, 828) aufgestellte Rechtssatz dazu, wann eine Pflicht des Beklagten zu einem substantiierten Bestreiten der von dem Kläger vorgetragenen, den Anspruch begründenden Tatsachen besteht, betrifft demgegenüber eine Verfahrensvorschrift des Zivilprozessrechts (§ 138 Abs. 1 ZPO). Eine Divergenz liegt nicht vor, weil beide Rechtssätze in derselben Entscheidung nebeneinander stehen können.

9

Soweit die Rechtsbeschwerde meint, dass der angefochtene Beschluss dennoch der Rechtsprechung des [X.] zu § 138 Abs. 1 ZPO widerspreche, weil das Beschwerdegericht den Umstand, dass die Beteiligte zu 2 die Höhe des Eigenkapitals der [X.] und die Werte der Beteiligungen der Mitglieder nicht dargelegt habe, nicht zu deren Lasten berücksichtigt habe, stellt dies nur einen Hinweis auf einen möglichen Rechtsfehler im Einzelfall dar, auf den eine Abweichungsrechtsbeschwerde jedoch nicht gestützt werden kann (std. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.] 2004, 192, 193).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].

Krüger                                                   Lemke                                               [X.]

Meta

BLw 6/11

17.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 24. März 2011, Az: Lw U 284/06, Beschluss

§ 28 Abs 2 LAnpG, § 24 Abs 2 Nr 1 aF LwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2011, Az. BLw 6/11 (REWIS RS 2011, 2348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2348

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