Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. BLw 3/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 7236

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

BLw 3/11
vom

28. April
2011

in der Landwirtschaftssache

-
2
-

Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 28. April
2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger
und
die Richter [X.] und Dr.
Czub
-
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter
-
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats -
[X.]
-
des [X.]s [X.] vom 30. Dezember 2010 wird auf Kosten der [X.] zu 1
und 2, die dem
Beteiligten zu 3
auch die außergerichtli-chen Kosten des [X.] zu erstatten ha-ben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 31.320

Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1
und 2 machen Ansprüche auf Anpassung des
Pachtzinses
geltend, der in einem im Jahre 2004 mit dem Beteiligten zu 3
ab-geschlossenen [X.] mit vereinbart wurde. Der [X.] enthält eine im Wortlaut mit §
593 Abs. 1 Satz 1 BGB übereinstimmen-de Anpassungsklausel.
Das
Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht
-
hat dem Antrag teilweise
stattgegeben,
durch eine vom [X.] 2007/08 an geltende Neufestsetzung Das [X.] -
Landwirtschaftssenat
-
1
2

-
3
-

hat den Antrag auf Pachtzinserhöhung insgesamt zurückgewiesen.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen
die Beteiligten
zu 1 und 2 ihre
vor dem [X.] gestellten Anträge weiter.

II.
Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 -
V
BLw 18/83, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 -
V
BLw 1/77, [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 -
BLw 24/03, [X.] 2004, 192, 193).
2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
3
4
5

-
4
-

a) Sie entnimmt der Entscheidung des Senats vom 5. März 1999
-
BLw 53/98
(NJW-RR 1999, 890)
zwar zutreffend einen abstrakten Rechtssatz.
Zu den Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art, nach denen bei auf § 593 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Anpassungsverlangen
zu entscheiden ist, ob sich für die Festsetzung der [X.]sleistungen maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so
verändert haben, dass die gegenseitigen Leistungen in ein gro-bes Missverhältnis zueinander geraten sind, gehört insbesondere auch die Entwicklung der Pachtpreise.
b) Wenn sie dazu jedoch vorträgt, dass das Beschwerdegericht den sich daraus ergebenden Anforderungen im vorliegenden Fall nicht gerecht gewor-den sei, zeigt sie keinen von der zitierten Entscheidung des Senats abwei-chenden Rechtssatz in der Entscheidung des Beschwerdegerichts
auf, sondern rügt [X.], zu denen sie nachfolgend im Einzelnen aus-führt. Wegen solcher Fehler ist
jedoch -
selbst wenn sie vorlägen
-
eine
Diver-genzrechtsbeschwerde, die von dem Rechtsbeschwerdeführer aufzuzeigende Abweichungen
in abstrakten Rechtssätzen voraussetzt,
nicht statthaft.
6
7

-
5
-

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§§ 44, 45 [X.].

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2010 -
5 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.12.2010 -
10 W 18/10 -

8

Meta

BLw 3/11

28.04.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2011, Az. BLw 3/11 (REWIS RS 2011, 7236)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7236

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