Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2011, Az. BLw 8/11

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 2359

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 8/11

vom

17. Oktober 2011

in der Landwirtschaftssache

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat am 17.
Oktober 2011 durch [X.] und [X.]
Lemke und
Dr. [X.] -
gemäß §
20 Abs.
1 Nr.
4 [X.] ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter
-

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] in [X.] vom 12.
Mai 2011 wird auf Kosten der Beteiligten zu
1, die den übrigen Beteiligten auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 17.000

Gründe:
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.
Oktober 2005 kaufte die [X.] zu
2 von der Beteiligten zu
1 landwirtschaftliche Grundstücke und Wald-flächen mit einer Gesamtgröße von 10,2729
ha für 17.000

4 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus.
1
-

3

-
Das Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht
-
hat die Anträge der Beteilig-ten zu
1 und
2 auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die sofortige Be-schwerde der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der -
nicht zugelas-senen
-
Rechtsbeschwerde will
die Beteiligte zu
1 offenbar die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts -
[X.]
-
und die Genehmigung des Kaufvertrags erreichen.
II.
1. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§
24
ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht [X.]. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§
24 Abs.
1 [X.] aF) und ein Fall von §
24 Abs.
2 Nr.
2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur un-ter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach §
24 Abs.
2 Nr.
1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.
2. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 -
V
BLw 18/83, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die [X.] der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 -
V [X.], [X.] 2
3
4
-

4

-
1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 -
BLw 24/03, [X.] 2004, 192, 193).
3. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht
gerecht.
a) Die Antragstellerin entnimmt der angefochtenen Entscheidung den abstrakten Rechtssatz, dass auch [X.] (forstwirtschaftlich [X.]) den Regelungen des Grundstücksverkehrsgesetzes im Rah-men des gesetzlichen Vorkaufsrechts unterliegen könnten. Diesen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht jedoch nicht aufgestellt; es hat lediglich nicht [X.], dass Gegenstand des Kaufvertrags auch Waldflächen sind. Damit fehlt es an der Darlegung einer Divergenz in dem oben dargestellten Sinn zu der von der Antragstellerin genannten Senatsentscheidung vom 28.
April 2006 (BLw
32/05, AuR
2007, 55).
b) Auch eine Divergenz zu dem von der Antragstellerin ebenfalls ge-nannten Beschluss des [X.] vom 17.
September 1996
([X.]
1997, 26) ist nicht dargelegt. Die Antragstellerin benennt weder einen Rechtssatz in der Vergleichsentscheidung noch einen davon abweichenden Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung.
c) Dasselbe gilt im Hinblick auf die von der Antragstellerin
ebenfalls an-geführte Senatsentscheidung vom 26.
November 2010 ([X.], AuR
2011, 287).
d) Die übrigen Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung ha-ben nichts mit der Darlegung einer Divergenz, die zur [X.] der 5
6
7
8
9
-

5

-
Rechtsbeschwerde führen können, zu tun. Die Beteiligte zu
1 wirft dem [X.] lediglich [X.] vor, die eine -
nicht einge-legte
-
Nichtzulassungsbeschwerde begründen sollen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].
Krüger

Lemke

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.09.2010 -
Lw
2/06 -
OLG [X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
Lw [X.] -

10

Meta

BLw 8/11

17.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2011, Az. BLw 8/11 (REWIS RS 2011, 2359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2359

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